Übernahme, Transport und Verwertung von Altholz im Landkreis Aichach-Friedberg Referenznummer der Bekanntmachung: 0450-5/1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aichach
NUTS-Code: DE275 Aichach-Friedberg
Postleitzahl: 86551
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Übernahme, Transport und Verwertung von Altholz im Landkreis Aichach-Friedberg
Übernahme, Transport und Verwertung von Altholz Kategorie A IV im Landkreis Aichach-Friedberg
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Der Landkreis Aichach-Friedberg beabsichtigt in Erfüllung seiner gesetzlichen Entsorgungsaufgabe, die flächendeckende Erfassung und Verwertung von Altholz im Landkreisgebiet zum 01.01.2022 erstmals zu vergeben. Aufgrund einer Optimierung des Wertstoffsammelsystems soll an ausgewählten Recyclinghöfen im Landkreis ab dem 01.01.2022 auch Altholz A IV gesammelt werden.Die Altholzerfassung im Landkreis Aichach-Friedberg soll über das kommunale Bringsystem (Recyclinghöfe) erfolgen. Die Containergestellung, Übernahme, Transport und Verwertung der Altholzmengen des Landkreises Aichach-Friedberg ist Gegenstand dieser Ausschreibung. Folgendes Leistungsbild ist hierbei erforderlich:• Gestellung der Sammelbehälter für Altholz A IV an den Recyclinghöfen des Vertragsgebiets • Übernahme von Altholz an den Recyclinghöfen inkl. Transport und Verwiegung• Verwertung von Altholz Die Ausschreibung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Vergabeverordnung (VgV) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Schrobenhausen
NUTS-Code: DE21I Neuburg-Schrobenhausen
Postleitzahl: 86529
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 2 GWB unzulässig, soweit