Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Linie 9552 des Landkreises Miesbach
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Miesbach
NUTS-Code: DE21F Miesbach
Postleitzahl: 83714
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht] / [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-miesbach.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Linie 9552 des Landkreises Miesbach
Landkreis Miesbach
Der Landkreis Miesbach beabsichtigt als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind Personenverkehrsdienste der Linie 9552. Die Leistungen bestehen ausschließlich aus Linienverkehren nach § 42 PBefG. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im ergänzenden Dokument „Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung zu Verkehrsdienstleistungen auf der Linie 9552 im Gebiet des Landkreises Miesbach“ beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungstand auf rund 116.000 Nutzwagenkilometer pro Jahr.
Der ÖDLA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG (Linienverkehr gemäß § 42). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) angepasst werden kann. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDLA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1 verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Hinweis zur Frist für eigenwirtschaftlicher Anträge gem. § 8a Abs. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Verkehrsleistung ist zum genannten Betriebsbeginn (Abschnitt II.2.7) aufzunehmen.
B) Vergabe als Gesamtleistung / Verlängerungsoption
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4 als „Gesamtleistung“ im Sinne des § 8a Abs. 2 PBefG.
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung
Gem. § 8a Abs. 2 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDLA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards in folgendem ergänzenden Dokument festgelegt:
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden.
D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
Gemäß § 21 Abs. 4 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Tarifentwicklung, der allg. Nachfrageentwicklung und der allg. wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen.
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 Abs. 4 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Lkr. Miesbach als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Daher sind in ausreichendem Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
E) Änderung der Vergabeabsicht
Diese Veröffentlichung begründet für den Auftraggeber keine rechtliche Bindung. Bei Änderungen veröffentlicht der Lkr. Miesbach nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 so rasch wie möglich eine B