Kraftstoffbeprobung und -Analytik 2022-02 bis 2026-01 Referenznummer der Bekanntmachung: 2021000391
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 86179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lfu.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kraftstoffbeprobung und -Analytik 2022-02 bis 2026-01
Durchführung der Probennahmen an Tankstellen und der Analytik der Kraftstoffproben im Vollzug der 10. BImSchV in den Jahren 2022-02 bis 2026-01
Untersuchung von Kraftstoffproben an bayerischen Tankstellen im Rahmen des Vollzugs der 10. BImSchV "Kraftstoffqualitätsverordnung"
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abgabe einer Eigenerklärung über das Nichtbestehen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB (Dokument in den Vergabeunterlagen enthalten – als Bestätigung wird die Beantwortung einer Frage im Kriterienkatalog der Angebotserstellung gefordert)
Abgabe einer Eigenerklärung, warum bestehende fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB nicht zum Ausschluss führen sollen (Darlegung im Rahmen einer Frage im Kriterienkatalog der Angebotserstellung)
Die Vergabestelle des Auftraggebers wird vor Zuschlagserteilung eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister einholen.
Ein Ausschluss aufgrund der Regelungen der §§ 123 und 124 GWB ist zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens möglich.
Der Auftragnehmer muss nach DIN EN ISO 17025 für Kraftstoffuntersuchungen und für die Probenahme von Otto- und Dieselkraftstoff akkreditiert worden sein. Die Untersuchungsstelle muss sich regelmäßig an einschlägigen Ringversuchen beteiligen und die dabei erzielten Ergebnisse müssen im Rahmen der Vergleichbarkeit liegen.
- Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, bei Verstößen oder bei nachzugehenden Hinweisen auf Verstöße gegen die 10. BImSchV eine umgehende Beprobung im Auftrag des LfU (innerhalb 24 h) durchzuführen. Dies muss mit einer Eigenerklärung nachgewiesen werden.
- Der Auftragnehmer muss anhand von Referenzen nachweisen, dass er gleichartige Untersuchungen, d. h. Beprobung und Analytik im Rahmen des Vollzugs der 10. BImSchV in den letzten 3 Jahren erfolgreich durchgeführt hat.
- Der Auftragnehmer muss für die gesamte Auftragsabwicklung einen Ansprechpartner und dessen Stellvertreter angegeben. Hierfür muss der jeweilige Name mit Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse) benannt werden.
- Um auf Verstöße rasch reagieren zu können, sind erste Ergebnisse der kritischen Parameter (insbesondere Dampfdruck bei Ottokraftstoffen) dem LfU vorab (binnen 3 Arbeitstagen) zu übermitteln. Daher ist es notwendig, dass die Proben innerhalb von 48 h nach der Probenahme dem Labor übergeben werden. Da je Untersuchungskampagne ca. 54 Proben anfallen, ist ein mehrmaliger Probenrücktransport einzuplanen. Die entsprechende Vorgehensweise ist vom Auftragnehmer nachvollziehbar in einer schriftlichen Planung darzustellen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Verfahren wird vollständig und ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform www.auftraege.bayern.de abgewickelt. Dort können nach kostenloser Registrierung die kompletten Vergabeunterlagen eingesehen und bearbeitet werden. Die elektronische Abgabe des Angebotes ist dort möglich. Unterlagen in konventioneller Form werden nicht abgegeben. Angebote werden ausschließlich elektronisch via Vergabeplattform akzeptiert.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Sofern sich ein am Auftrag interessierter Bieter durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt sieht, ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB der Verstoß gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, Dienststelle Hof, Referat Z4, Hans-Högn-Straße 12, 95030 Hof, Telefax 0 92 81 18 00 45 19, E-Mail: [gelöscht], zu rügen; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe bei der Vergabestelle zu rügen.
Verstöße gegen Vergabevorschriften die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe bei der Vergabestelle zu rügen.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer gestellt werden.
Gem. § 134 GWB werden Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in Textform informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischen Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.