M/HSB1/LT573/9910-EIT3.2_KD Referenznummer der Bekanntmachung: Messgeräte für die Kleinsatellitenmission
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE 811 272 995
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neubiberg
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 85577
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
M/HSB1/LT573/9910-EIT3.2_KD
Auftragsgegenstand sind Messgeräte mitsamt optionaler Ausstattung für die Labore im Rahmen des DTEC.BW- Projekts Seamless Radio Access Networks for Internet of Space (SeRANIS).
Die UniBw M gibt einen festen Preis von € 3,22 Mio. (netto) vor und wertet die Angebote auf der 1. Wertungsstufe ausschließlich anhand des Zuschlagskriteriums der Qualität auf Grundlage der inkludierten Ausstattung. Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Die Universität der Bundeswehr München (UniBw M) hat am 11. August 2020 ein neues "Zentrum für Digitalisierungs- und Technologieforschung der Bundeswehr" (kurz DTEC.Bw) gegründet. DTEC.Bw ist Bestandteil des Konjunkturprogrammes der Bundesregierung zur Überwindung der COVID-19-Krise und wird über das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) mit Forschungsmitteln aus dem Konjunkturprogramm ausgestattet. Das Forschungsprojekt "Seamless Radio Access Networks for Internet of Space", kurz SeRANIS, wurde bereits vom BMVg genehmigt und soll nun realisiert werden. In SeRANIS werden drei komplexe und aufeinander abgestimmte Laborumgebungen für die Forschung an zukunftsweisenden Kommunikationsnetzen und -technologien zwischen Weltraum und Boden geschaffen. Ziel von SeRANIS ist es mit Hilfe der drei aufzubauenden Forschungslabore den militärischen Nutzen und die technologische Reife von Schlüsseltechnologien der Digitalisierung zu untersuchen und zu demonstrieren. Die drei Labore "Netzwerke und Technologieelemente", "Experimentalnutzlast" sowie "Experimentelle Satellitentechnik" sollen daher so aufgebaut und ausgestattet werden, dass sich Fragestellungen zum Nutzen und der technologischen Reife
der Schlüsseltechnologien beantworten lassen. Zu den Schlüsseltechnologien und den damit verbundenen Themenbereichen gehören unter anderem:
• Mobile terrestrische 5G / 6G Netzwerke einschließlich der Anbindung an Satellitennetzwerke
• Laserkommunikationsnetzwerke, optische Netzwerke Space-to-Ground und Ground-to-Space
• Internet-of-Things Anwendungen und Technologien
• Experimentelle Nutzlasttechnologien, Laserkommunikation, digitale Signalverarbeitung im Orbit
• Moderne Strukturen der Satellitentechnik
• Resilienz von Satellitensystemen
• Elektrische Antriebssysteme, moderne Satellitenbetriebsverfahren
Besonders herausfordernd ist die Realisierung des Experimentalsatelliten, der im Rahmen von SeRANIS entstehen soll.
Das Projekt-Konsortium für SeRANIS besteht aus zehn universitären Instituten mit 14 Professuren sowie weiteren drei Professuren aus dem Hochschulbereich für Angewandte Wissenschaften (HAW) gebildet. Bis zur vollständigen Einsatzbereitschaft der SeRANIS-Labore werden 4 Jahre benötigt. Einzelne Labore und Laboreinheiten werden früher einsatzbereit sein und sukzessive in Betrieb genommen.
Das Projekt-Konsortium benötigt Messgeräte mitsamt Optionen für die Labore im Rahmen des Projekts SeRANIS.
Die UniBw M gibt einen festen Preis von € 3,22 Mio. (netto) vor und wertet die Angebote auf der 1. Wertungsstufe ausschließlich anhand des Zuschlagskriteriums der Qualität auf Grundlage der inkludierten Ausstattung. Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit