Rufbussystem im gebündelten Bedarfsverkehr im Gebiet des Markt Hindelang
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Hindelang
NUTS-Code: DE27E Oberallgäu
Postleitzahl: 87541
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.badhindelang.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70563
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kanzlei-zuck.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.kanzlei-zuck.de/anforderungen-und-standards
Abschnitt II: Gegenstand
Rufbussystem im gebündelten Bedarfsverkehr im Gebiet des Markt Hindelang
Markt Bad Hindelang
Betrieb eines Rufbussystems im Linienbedarfsverkehr mit virtuellen und echten Haltestellen mit zwei emissionsfreien 8-Sitzern (ohne Fahrer) im Gebiet des Marktes Hindelang.
Die Anforderungen und Standards können hier heruntergeladen werden:
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Rechtsbehelfsverfahren und Nachprüfungsverfahren sowie Fragen zu diesen Verfahren können bei folgenderStelle eingereicht werden:
Regierung von Oberbayern,
Vergabekammer Südbayern,
Maximilianstraße 39, 80538 München
Telefon [gelöscht], Telefax [gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Die Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus den §§ 136 und 160 GWB, dieauch bei Vergaben nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar sind (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1PBefG).
Hinweis auf § 12 Abs. 6 PBefG:
Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegenWettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichenVerkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach derVorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträgerverspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der vondem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungennach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.
Die Standards und Anforderungen können hier heruntergeladen werden: