Ausstattung Lehrküche 2 / 3.BA
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95448
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.landkreis-bayreuth.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausstattung Lehrküche 2 / 3.BA
- 4 Stück Arbeitsflächen 4200mm lang, für Hauswirtschaftsunterricht mit Spüle und Herd
- 1 Küchenzeile 4800 mm lang
- 3 Schrankstrecken 1500-2700mm lang
- 1 Stück Anrichte 4200mm lang
- einschl. Einbaugeräte : Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Dampfgarer, Ablufthauben
- 4 Stück Arbeitsflächen 4200mm lang, für Hauswirtschaftsunterricht mit Spüle und Herd
- 1 Küchenzeile 4800 mm lang
- 3 Schrankstrecken 1500-2700mm lang
- 1 Stück Anrichte 4200mm lang
- einschl. Einbaugeräte : Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Dampfgarer, Ablufthauben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
s. §160 Abs. 3 GWB
Bitte beachten Sie für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages die Voraussetzungen insbesondere des § 160 GWB. Insofern weisen wir insbesondere darauf hin,
• dass ein Antrag nach § 160 Abs. 3 GWB bei der Vergabekammer unzulässig ist, sofern der geltend gemachte Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und bei der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt wurde; ebenso wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind;
• dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist;
• dass der Bieter wegen der Möglichkeit der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens mit Akteneinsichtsrechten aller Beteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die die Vergabekammer nach § 165 Abs. 2 GWB veranlassen können, die Einsicht in die Akte zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter in einem solchen Fall an die Vergabekammer wenden.