Lieferung und Bereitstellung von 26 Narkosegeräte Referenznummer der Bekanntmachung: 000003-01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90419
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-nuernberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung und Bereitstellung von 26 Narkosegeräte
Lieferung und Bereitstellung von 26 Narkosegeräte für die Anästhesie des Klinikum Nürnbergs
Lieferung und Bereitstellung von 26 Narkosegeräte für die Anästhesie des Klinikum Nürnbergs
Die genaue Wertangabe nach Abschnitt II.1.7) ist keine gesetzliche Pflichtangabe, zumal die Angabe insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich ist.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung und Bereitstellung von 26 Narkosegeräte
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 23542
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Verhandlungsverf. ohne Teilnahmewettbewerb ist vorliegend nach §14 Abs.4 Nr.2 lit. b) i.V.m. Abs.6 und Nr.5 VgV legitimiert. Nachfolgende tech.Anforderungen werden d. den AG als zwingend erforderlich erachtet. Der Entscheidung über die Wahl des Vergabeverf. ist eine sorgfältige Prüfung der Sach- u. Rechtslage durch auf das Vergaberecht spez. Rechtsanwälte vorausgegangen. Die def. Anforderungen sind durch nachvollziehbare objektive u. auftragsbez. Gründe gerechtfertigt. Nur die Narkosegeräte AtlanA350, PerseusA500 u. Zeus InfinityEmpowered (für die im OP Einsatz erworbenen Geräte nur letztere Beiden), die jeweils nur per Direktvertrieb von Dräger erworben werden können, erfüllen diese Anforderungen. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der durchgeführten Markterkundung bestehen insoweit auch keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen: Elektr. Ventilation: dient der fortl. Aufrechterhaltung des von Unterbrechungen der Gasversorgung autarken Betriebs der Beatmungsgeräte u. damit des durch den AG angestrebten hohen Niveaus an Patientensicherheit. Ein Rückgriff auf Reservegasflaschen o. Notfallhandbeatmungsbeutel stellt infolge deutlich höherer Risiken für die Patientensicherheit keine vernünftige Alternative dar. RFID-Technologie zur Überwachung von Zubehör: dient der autom. Überwachung von Zubehör im Standby-Modus ohne vorherigen Durchlauf eines (herstellerunabhängig) notwendig durchzuführenden Funktionstests sowie der Sicherstellung klinikint. Hygienevorgaben u. der dadurch bedingten Patienten- u. Versorgungssicherheit. Die Früherkennung bereits im Standby-Modus ist entscheidend, da nur so fehlerhaft angeschlossenes Zubehör infolge spezifischer Alarmmeldungen jederzeit angezeigt u. Entscheidungen des med. Fachpersonals unverz. getroffen werden können. Kommunikationsschnittstelle mit SDC Standard: dient dem produkt- und herstellerunabhängigen, End-to-End verschlüsselten Datenaustausch in medizinischer Qualität zwischen Medizinprodukten u. damit der Interoperabilität u. der wiederum dadurch bedingten Patienten- u. Datensicherheit. Durch die ganzheitliche Vernetzung von Medizingeräten kann das Risiko von Anwenderfehlern minimiert und eine personelle Entlastung im Rahmen der Dokumentation von Patientendaten gewährleistet werden. Nicht ausreichend wären Daten in der Qualität Information-only, da diese nicht als Grundlage für notwendig durchzuführende medizinische Entscheidungen genutzt werden können. Stabiler, nachgeregelter PEEP (für OP Geräte CPAP) o. Beeinflussung der Patientengaszusammensetzung: dient der Vermeidung von Druckverlusten (bsp. bei Leckagen oder Spontanatmung) u. der wiederum dadurch bedingten Patientensicherheit. Nur auf diese Weise kann der endexpiratorische Kollaps der Alveolen sowie die Bildung von Atelektasen u. Folgewirkungen einer Abnahme der Narkosetiefe verhindert werden. Autom. Überwachung der Narkosetiefe: verhindert ein unbeabsichtigtes Absinken der Narkosetiefe samt Folgewirkungen u. dient der dadurch bedingten Patientensicherheit. Ohne die autom. Überwachung der Narkosetiefe müsste eine Alarmgrenze permanent manuell an die Narkosetiefe angepasst werden, was ein deutlich höheres Risiko für die Patientensicherheit generiert. Auch die Voraussetzungen von § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV sind erfüllt. Der AG verfügt derzeit bereits über 87 Narkosegeräte von Dräger. Die Lieferung von 26 Narkosegeräten dient der teilw. Erneuerung resp. Erweiterung der urspr. Lieferung u steht mit dieser in einem unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang. Ein Wechsel des Unternehmens würde zu einer tech. Unvereinbarkeit resp. zu unverhältnismäßigen tech. Schwierigkeiten bei dem Gebrauch u. der Wartung der Narkosegeräte führen. Nur durch eine einheitliche Beschaffung kann gewährleistet werden, dass das eingesetzte Fachpersonal über die erforderlichen Routinen, Einweisungen und Schulungen verfügt, so dass das mit dem Einsatz menschlicher Arbeitskraft zwangsläufig korrelierende Risiko menschlichen Versagens minimiert wird.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
§ 135 GWB regelt: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (1.) gegen § 134 verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen. Der Antrag ist u.a. dann unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vgl. außerdem § 134 GWB.