Beschaffung eines Zytostatika-Herstellungs-Programms (Software zur Dokumentation onkologischer Medikationenen; Zyto-Software)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95445
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinikum-bayreuth.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines Zytostatika-Herstellungs-Programms (Software zur Dokumentation onkologischer Medikationenen; Zyto-Software)
Der Auftraggeber benötigt eine Software zur onkologischen Therapieplanung, Therapiebegleitung und Zytostatikaherstellung.
Klinikum Bayreuth GmbH
Preuschwitzer-Str. 101
95445 Bayreuth
Der Auftraggeber benötigt eine Software zur onkologischen Therapieplanung, Therapiebegleitung und Zytostatikaherstellung. Die Software muss die Verordnung, Herstellung und Applikationsdokumentation von onkologischen Therapien (Zytostatika) ohne Schnittstellen abbilden und in die bestehende klinische und administrative IT-Landschaft des Auftraggebers integrierbar sein.
Die Anforderungen an die Software sind insbesondere:
— Zertifizierung als Medizinprodukt, GMP und GAMP,
— Herstellung und Dokumentation von Zyto, TPN und anderen sterilen Zubereitungen,
— Integration einer Datenbank mit Chemoprotokollen,
— bed-side-Barcoding,
— Verbrauchsauslagerungs-Schnittstelle zu MAWI (Orbis),
— Onlineverordnung im gleichen Sytem wie Herstellung,
— transparente Information für alle Benutzer über den Status von Medikationen (geplant, bestellt, wird hergestellt, appliziert).
Der Gesamtwert der Beschaffung (Ziff. II.1.7) ist zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des AN nicht bekanntzumachen, § 39 Abs. 6 VgV. Er wird daher fiktiv mit [Betrag gelöscht] EUR angegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU zulässig ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b, c VgV, vgl. i.Ü. Bekanntmachung 2021/S 138-367172). Er hat deshalb eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, in der er die Absicht bekundet hat, den gegenständlichen Auftrag (direkt) an die Becton Dickinson Austria GmbH zu vergeben (ex-ante-Transparenzbekanntmachung). Die nach § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB vorgesehenen Frist ("Wartefrist") hat der Auftraggeber eingehalten, bevor er den Auftrag vergeben hat. Die Beschaffung erfolgte mithin vergaberechtskonform und rechtswirksam, § 135 Abs. 3 GWB.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung eines Zytostatika-Herstellungs-Programms (Software zur Dokumentation onkologischer Medikationenen; Zyto-Software)
Ort: Wien
NUTS-Code: AT13 Wien
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Vertragsschluss ist nach Veröffentlichung einer ex-ante-Transparenzbekanntmachung und nach Ablauf der danach vorgesehenen Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB erfolgt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Bayreuth
Land: Deutschland