Dienstleistungskonzession Alarmübertragungsanlage für Brandmeldungen Referenznummer der Bekanntmachung: 6-21
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weiden i.d.OPf.
NUTS-Code: DE233 Weiden i. d. Opf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 92637
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.zrf-nordoberpfalz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstleistungskonzession Alarmübertragungsanlage für Brandmeldungen
Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nordoberpfalz (nachfolgend: „ZRF“), vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, beabsichtigt, einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Alarmübertragungsanlage für Brandmeldungen (AÜA für BMA) für den Zuständigkeitsbereich der Integrierten Leitstelle Nordoberpfalz (ILS) durch Erteilung einer Dienstleistungskonzession zu beauftragen.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Der ZRF räumt dem Konzessionär das Recht ein, für die Dauer des Konzessionsvertrages in den Räumen des ZRF eine Alarmempfangsanlage (nachfolgend: „AE“) für Brandmeldungen als Teil einer Alarmübertragungsanlage (AÜA) einzubauen, zu unterhalten und zu betreiben sowie Teilnehmer aus dem Zuständigkeitsbereich des ZRF (derzeit):
• Kreisfreie Stadt Weiden i.d.OPf.,
• Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab und
• Landkreis Tirschenreuth
über die von ihm zu betreibende AÜA anzuschließen („aufzuschalten“).
Hierbei sind die derzeit vorhandenen 317 Teilnehmeranschlüsse zu übernehmen und pro Jahr ca. 5 Neuanschlüsse aufzuschalten.
Der Konzessionsvertrag wird für den Zeitraum vom 26.10.2021 bis 25.04.2027 mit einer einseitigen einmaligen Option des Auftraggebers zur Verlängerung um weitere fünf Jahre, mithin bis zum 25.04.2032 geschlossen.
Der Konzessionär ist verpflichtet, die AÜA in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Vertragsbeginn auf Grundlage des aktuellen Stands der Technik, insbesondere unter Beachtung der DIN 14675 zu errichten und ab dem 26.04.2022 in Betrieb zu nehmen. Die Alarmübertragungsanlage für Brandmeldeanlagen (AÜA für BMA) ist für einen Zeitraum von zehn Jahren, mithin vom 26.04.2022 bis zum 25.04.2027 bzw. 25.04.2032 dauerhaft in Betrieb zu halten und die Aufschaltung der Brandmeldeanlagen (BMA) der Teilnehmer dauerhaft sicherzustellen.
Die AÜA des Konzessionärs umfasst insbesondere folgende Systeme:
- Empfangszentrale in der Leitstelle des ZRF
- Bedienungseinrichtung der Alarmübertragungsanlage in der ILS
- Bidirektionale Schnittstelle zum Einsatzleitsystem auf einen Schnittstellenserver sowie funktionelle Integration in das Einsatzleitsystem des Freistaates Bayern
- Netzanschluss im Bereich der Alarmübertragungsanlage in der Integrierten Leitstelle Nordoberpfalz
- Netzanschluss für Übertragungswege
- Bereitstellung eines Übertragungsnetzes
- Anschluss der Alarmübertragungsanlage über eine bidirektionale Schnittstelle auf das zugeordnete Einsatzleitsystem der Integrierten Vertretungsleitstelle
Zu den weiteren Einzelheiten siehe Leistungsbeschreibung in Anlage 1.
- Kriterium: Preis(70)
- Kriterium: Qualität(30)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
Es muss ein aktueller Ausdruck/Auszug (ausreichend in Kopie, nicht älter als sechs Monate vor dem Ende der Frist zur Abgabe des Angebots) aus dem Handelsregister gemäß §§ 8 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) i.V.m. der Handelsregisterverordnung (HRV) bzw. aus dem Vereinsregister gemäß §§ 55 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. der Vereinsregisterordnung (VRV) vorgelegt werden. Bewerber aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen vergleichbare Nachweise erbringen. Eine deutsche Übersetzung ist zwingend beizulegen.
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Erklärung des Bieters im Zusammenhang mit den Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123, 124 GWB (Formblatt „Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen“, Anlage 7).
Hinweis:
Der Aufgabenträger wird in Bezug auf den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter als Beleg für die Eignung in das Gewerbezentralregister einsehen und entsprechende Auszüge veranlassen. Dies gilt für die gesetzlichen Vertreter des Bieters und für die Personen, die der Bieter als Geschäftsführer einzusetzen beabsichtigt.
Können derartige Auszüge nicht veranlasst werden, weil der Bieter bzw. die betreffenden Personen aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU stammen oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU niedergelassen sind, erkennt der Auftraggeber eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Bieters an. In diesem Fall ist der für den Zuschlag vorgesehene Bieter zur Vorlage der gleichwertigen Bescheinigungen verpflichtet.
Werden die benannten Urkunden/Bescheinigungen von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Bieters nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 bis 4 sowie § 124 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine „Versicherung an Eides statt“ ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine „Versicherung an Eides statt“ gibt, darf die „Versicherung an Eides statt“ durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Bewerbers oder Bieters abgibt.
1) Umsatznachweis
Erklärung über den Netto-Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Netto-Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre gemäß Formblatt „Umsatznachweis“ (Anlage 8).
2) Nachweis Haftpflichtversicherung
Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung über den gesamten Vertragszeitraum, beginnend spätestens zum Vertragsbeginn.
Die Versicherung muss für die Rückgriffshaftung des Aufgabenträgers bei Schäden, für welche der Aufgabenträger im Rahmen der Amtshaftung in Anspruch genommen wird, mit einer Mindestdeckungssumme von jeweils 5 Mio. EUR für Personen-, Sach- und Umweltschäden bei zweifacher Maximierung pro Versicherungsfall und Jahr, bestehen.
Der Nachweis kann geführt werden entweder
• durch Vorlage einer bestehenden Versicherungspolice mit den genannten Mindestdeckungssummen und der Eigenerklärung des Bieters, die Versicherung über den gesamten Vertragszeitraum – einschließlich der Verlängerungsoption – aufrechtzuerhalten oder
• durch die Bestätigung eines Versicherers über dessen Bereitschaft im Falle der Zuschlagserteilung eine solche Versicherung mit den genannten Mindestdeckungssummen mit dem Bieter abzuschließen und über den gesamten Vertragszeitraum aufrechtzuerhalten.
3) Nachweis Qualitätsmanagementsystem
Nachweis über ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001:2008 bzw. nach DIN EN ISO 9001:2015 oder eines gleichwertigen Systems für die ausgeschriebene Leistung, welcher nicht älter als drei Jahre sein darf. Als Nachweis hierfür kann eine Bescheinigung über die Zertifizierung dienen, der Nachweis kann aber auch durch Vorlage anderer gleichwertiger Dokumente des Bieters (z. B. Qualitätsmanagement-Handbuch, Dienstanweisungen zum Umgang mit dem Qualitätsmanagementsystem, Bescheinigungen über Unterrichtung des Personals) erbracht werden. Im letzteren Fall hat der Bieter mit dem Angebot die Gleichwertigkeit darzulegen.
4) Nachweis zertifizierter Errichter für BMA
Nachweis, dass es sich bei dem Bieter um eine Fachfirma für BMA nach DIN 147675 handelt. Als Nachweis ist hierfür die aktuelle Bescheinigung über die Zertifizierung vorzulegen.
5) Unternehmensdarstellung
Unternehmensdarstellung mit folgenden Angaben:
• Name
• Rechtsform
• Kontaktdaten und Ansprechpartner
• organisatorische Gliederung
• Leistungsspektrum
• Niederlassungen
• Gründungsjahr
Es ist das Formblatt „Unternehmensdarstellung“ in Anlage 9 zu nutzen.
6) Referenzen
Benennung von mindestens drei Referenzen aus den letzten fünf Jahren, die mit dem gegenständlichen Auftrag nach Art und Umfang der Leistung vergleichbar sind, unter Angabe
• des Meldeempfängers (Leitstelle) / Vertragspartners
• des Auftragsgegenstandes (Vertragsgebiet, Anzahl der aufgeschalteten Objekte/BMA, verwendete Übertragungstechnik)
• der Leistungs-/Ausführungszeit
• eines Ansprechpartners (Name, Telefon, E-Mailadresse)
Hierzu ist das Formblatt „Referenzen“ in Anlage 10 auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen.
7) Konzept Migration
Der Betreiber hat konzeptionell darzustellen, wie er die Migration der Bestandsteilnehmer bis zum 26.04.2022 gewährleisten wird und wie er die Inbetriebnahme der AÜA für BMA bis zum 26.04.2022 sicherstellt.
Mindestvorgabe zur Anerkennung der Eignung: Drei Referenzen über die Errichtung und den Betrieb einer AÜA für BMA mit mindestens 250 aufgeschalteten Objekten.
DIN 147675, TAB ZRF NOPF
1) Selbstschuldnerische Bankbürgschaft, die von einem im Europäischen Wirtschaftsraum oder durch ein Mitglied des WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer erklärt werden muss, durch Vorlage der Bürgschaftsurkunde nachgewiesen wird und den in den Vergabeunterlagen genannten Anforderungen entspricht, in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR.
2) Sicherheitsüberprüfung des zum Einsatz kommenden Personals
Mitarbeiter des Konzessionärs, denen für die Ausübung ihrer Tätigkeit durch den ZRF Zutritt zu sicherheitsempfindlichen Bereichen der ILS zu gewähren ist, müssen vor deren erstem Einsatz durch den Konzessionär einer einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü1) gemäß den Vorgaben des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG) unterzogen werden, sofern Art und Dauer der Tätigkeit des Mitarbeiters gemäß Art. 10 Abs. 2 BaySÜG kein Absehen von der Sicherheitsüberprüfung zulassen. Zu den weiteren Einzelheiten siehe Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Bietergemeinschaften
Die Bildung von Bietergemeinschaften ist zulässig. Sie werden in Anlehnung an § 24 Abs. 2 KonzVgV wie Bieter behandelt. Es gelten die Vorgaben der Vergabeunterlagen.
2) Nachunternehmer
Der Einsatz von Nachunternehmern ist zulässig. Es gelten die Vorgaben der Vergabeunterlagen.
3) Eignungsleihe
Eignungsleihe gemäß § 25 KonzVgV ist zulässig. Es gelten die Vorgaben der Vergabeunterlagen.
4) Auskunftsverlangen
Um sicherzustellen, dass alle eingehenden Auskunftsverlangen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung von allen Bietern gleichermaßen bei der Erstellung des Teilnahmeantrages berücksichtigt werden können, müssen die Rückfragen bis spätestens zum 02.09.2021, 18:00 Uhr über die Plattform deutsche eVergabe eingehen. Spätere Fragen zu den Vergabeunterlagen können im Sinne der Chancengleichheit nicht mehr beantwortet werden. Es werden keine telefonischen oder schriftlichen Auskünfte über den Stand des Vergabeverfahrens erteilt.
5) Bindefrist
Die Bieter sind bis zum 31.10.2021 an ihr Angebot gebunden.
6) Form, Vollmacht
Für die Form der Angebote gilt Folgendes: Ausreichend ist Textform im Sinne von § 126 b BGB. Für die Wahrung der Textform in diesem Sinne ist bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften der Firmenname und die Rechtsform zu benennen. Darüber hinaus ist ergänzend die Benennung des Namens des konkreten Mitarbeiters bzw. Vertreters erforderlich, der das Angebot abgegeben hat. Für die das Angebot abgebende/n Person/en ist – sofern es sich um keinen gesetzlichen Vertreter des Bieters handelt – eine Vollmacht beizufügen, aus der sich ergibt, dass die Person/en zur Abgabe verbindlicher rechtsgeschäftlicher Erklärungen für den Bieter in dem gegenständlichen Vergabeverfahren berechtigt ist/sind.
7) Besonderheiten bei Bietern aus anderen Staaten
Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen vergleichbare Nachweise erbringen. Eine deutsche Übersetzung ist zwingend beizulegen.
8) Durchführung der Wertung
Der Auftraggeber hat im Vorfeld des Vergabeverfahrens ein dreiköpfiges Wertungsgremium ernannt. Für die Wertung der Konzepte wird das Gremium zusammentreten, den Inhalt jedes Konzeptes diskutieren und einen Punktwert nach dem oben beschriebenen Bewertungsmaßstab vergeben. Für den Fall, dass sich die Mitglieder des Gremiums nicht auf einen Punktwert einigen können, entscheidet der Vorsitzende des Wertungsgremiums auf Grundlage der Diskussion.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.