500 MHz NMR-Konsole Anorganische Chemie 2021
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97070
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.uni-wuerzburg.de/startseite/
Abschnitt II: Gegenstand
500 MHz NMR-Konsole Anorganische Chemie 2021
Im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens plant der Freistaat Bayern (Auftraggeber)
– hier vertreten durch die Julius-Maximilians-Universität Würzburg – die Beschaffung einer 500
MHz NMR-Konsole für die Fakultät für Anorganische Chemie an der Julius-Maximilians-
Universität Würzburg gemäß dem Leistungsverzeichnis des Verfahrens zu vergeben.
Universität Würzburg
Am Hubland
97074 Würzburg
1. Vor Beginn des Vergabeverfahrens wurde eine ausführliche Markterkundung für die Beschaffung einer 500 MHz NMR-Austausch-Spektrometerkonsole neuester Generation mit einem neuen 60er Probenwechsler für ein Bruker NMR-System durchgeführt.
2. Vom Bedarfsträger wurde ein Katalog von technischen Mindestanforderungen erstellt, die für die Maßnahme zwingend notwendig sind. Für diese technischen Mindestanforderungen konnten keine Alternativen oder Ersatzlösungen festgestellt werden. Weiterhin hat die Kompatibilität mit den verbleibenden Spektrometerkomponenten höchste Priorität und ist zu 100% sicherzustellen. Dazu gehören der Magnet, der hochempfindliche X(BB)/1H&19F-Prodigy-Kryoprobenkopf mit der Prodigy-Cooling-Unit und die BCU-II, die für den Betrieb dieses Probenkopfes essentiell ist. Auch für die 100%ige Kompatibilität konnten keine Alternativen oder Ersatzlösungen festgestellt werden.
Die technischen Mindestanforderungen sind:
500 MHz NMR-Austausch-Spektrometerkonsole neuester Generation mit 2 Kanälen und 2 Transceivern (500 W X/19F, 100 W 1H/19F) und 3 Vorverstärkern (1H/19F, 2H, X/BB inkl. 19F), Hochleistungs-Shimsystem mit 36 Gradienten, 2H-Lock, Gradienteneinheit, Temperiereinheit und VT-Zubehör für -150 – +150 °C (Steuerung der Kühleinheit und LN2-Wärmetauscher), Probenwechsler mit mind. 60 Positionen für NMR-Röhrchen bis zu 10 mm und 60 Spinnern (5mm), Workstation & NMR-Software.
Die NMR-Austausch-Konsole und die Software müssen Multireceive-fähig sein, NUS- und NOAH-Experimente durchführen können.
Die Temperiereinheit muss zwingend einen integrierten Gefrierschutzmodus für Kryoprobenköpfe beherrschen.
Es ist weiterhin zwingend erforderlich, dass die NMR-Software die Prodigy-Cooling-Unit ansteuern kann.
Der Probenwechsler muss in der Lage sein, einen kontinuierlichen Mischbetreib von verschiedenen Probengewichten zu gewährleisten, z. B. mit normalen und J.Young-NMR-Röhrchen.
Die Kompatibilität der verbleibenden Spektrometerkomponenten muss zu 100% gewährleistet sein. Diese sind:
Der 500 MHz Ultrashield Magnet mit Helium- und Stickstofflevelsonde
Die drei vorhandenen Raumtemperaturprobenköpfe für NMR-Röhrchen mit 5 und 10 mm (Low gamma Probenkopf). Davon verfügt der 5mm Breitbandprobenkopf über eine ATMA-Einheit.
Der hochempfindliche X(BB)/1H&19F-Prodigy-Kryoprobenkopf mit ATMA-Einheit.
Die in der Konsole verbaute Temperiereinheit muss die vorhandenen Kühleinheiten (BCU-II) und das LN2-Tieftemperaturzubehör steuern, regeln bzw. unterstützen.
Die vorhandenen NMR-Parametersätze (ca. 150 Stück) müssen weiterhin nutzbar sein.
Die 500 MHz NMR-Austausch-Spektrometerkonsole neuester Generation mit einem neuen 60er Probenwechsler für ein Bruker NMR-System darf den Kostenrahmen von 370.000 € brutto nicht überschreiten.
3. Auf Grundlage dieses Kataloges fand schließlich eine Markterkundung durch den Bedarfsträger statt.
4. Im Rahmen der Markterkundung wurden potenziell geeignete Geräte diverser Anbieter betrachtet.
Nur Bruker Biospin bietet uns die neue 500 MHz Austauschkonsole und den 60er Probenwechsler für das vorhandene NMR-Spektrometer in der von uns gewünschten Konfiguration und Kompatibilität für die zur Verfügung stehenden Mittel an.
5. Als Ergebnis der Markterkundung konnte nur das Gerät „Avance Neo 500 MHz-Spektrometerkonsole mit einem SampleCase Plus Probenwechsler“ der Firma Bruker Biospin die technischen und kompatiblen Anforderungen aus dem Katalog für die Markterkundung erfüllen, weswegen wir beabsichtigen, das oben spezifizierte Spektrometer bei der Fa. Bruker Biospin zu bestellen/kaufen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Bei der Beschaffung handelt es sich um eine Austausch-Spektrometerkonsole mit einem 60er Probenwechsler für ein bestehendes NMR-Spektrometer. Es muss daher zwingend eine 100%ige Kompatibilität mit den verbleibenden Spektrometerkomponenten sichergestellt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Rheinstetten
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Ansbach
Land: Deutschland
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit nicht nach Maßgabe des § 160 Abs. 3 GWB Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb der in § 160 Abs. 3 Nrn. 1 – 3 GWB genannten Fristen gerügt worden sind. Rügen sind an folgende Adresse zu richten:
Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Referat 3.3 Einkauf
Sanderring 2
97070 Würzburg
Die Universität Würzburg wird schriftlich mitteilen, ob einer Rüge abgeholfen wird.
Wird einer Rüge nicht abgeholfen, so ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Universität Würzburg, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.
Sofortige Beschwerde (§ 171 GWB)
Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 171 Abs. 1 GWB). Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Nachprüfungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB entschieden hat (§ 167 Abs. 2 GWB). Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 167 Abs. 2 GWB mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Für die sofortige Beschwerde ist das Oberlandesgericht München – Vergabesenat zuständig, der darüber entscheidet.
Auf die Präklusionsvorschrift des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
Postleitzahl: 97070
Land: Deutschland