Betrieb zweier Grüngut- und Bauschuttsammelstellen im Landkreis Aichach-Friedberg Referenznummer der Bekanntmachung: 0450-5/1
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aichach
NUTS-Code: DE275 Aichach-Friedberg
Postleitzahl: 86551
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb zweier Grüngut- und Bauschuttsammelstellen im Landkreis Aichach-Friedberg
Betrieb zweier Grüngut- und Bauschuttsammelstellen im Landkreis Aichach-Friedberg
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Der Landkreis Aichach-Friedberg betreibt in Erfüllung seiner gesetzlichen Entsorgungsaufgaben ein flächendeckendes System zur Erfassung von Grüngut und Bauschutt im Landkreisgebiet in Form des kommunale Bringsystem auf den Wertstoffsammelstellen. Mit der Neukonzeption des Grüngut- und Bauschuttsammelsystems beabsichtig der Landkreis Aichach-Friedberg den Betrieb der Grüngut- und Bauschuttsammelstellen an den Wertstoffsammelstellen Friedberg und Mering ab dem 01.01.2022 für vier Jahre zu vergeben. Folgendes Leistungsbild für den Betrieb ist hierbei erforderlich:
- Annahme des Grünguts und Bauschutts mit Überlassung der erfassten Abfallmengen an den AG (Ausnahme: holziges Grüngut kann vom AN verwertet werden)
- Beratung der Bürger bei richtiger Zuordnung zu den Sammelfraktionen
- Aussortieren von Fehlwürfen
- Gebühren erfassen und mit der Kommunalen Abfallwirtschaft abrechnen
- Organisation der Abfuhr des gesammelten Grünguts und Bauschutts
- Reinigung der Grüngut- und Bauschuttsammelstellen
- Bereitstellung von Fahrzeugen auf den Sammelstellen (z. B. Radlader) zum regelmäßigen Zusammenschieben des ebenerdig gesammelte Grünguts
- Übernahme, Transport und Verwertung der holzigen Grüngutmengen der Sammelstellen Friedberg und Mering (ca. 850 Mg/a)
- Verwertung sämtlicher im Landkreis anfallenden Weihnachtsbäume (ca. 2.000 Stk./a)
- Verkauf von Rindenmulch und Kompost aus eigener Herstellung
Das Häckseln von Grüngut, die Verwertung der gesammelten nicht holzigen Grüngutmengen sowie die Verwertung der gesammelten Bauschuttmengen ist nicht Bestandteil des Leistungsbildes.
Das Bereitstellen von Containern zur Weihnachtsbaum- sowie zur Bauschuttsammlung ist ebenfalls nicht Bestandteil des Leistungsbildes.
Die Ausschreibung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Vergabeverordnung (VgV) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Nachweis der Eignung des Unternehmens werden neben der Angebotserklärung die nachfolgend genannten Unterlagen vom Bieter / den Mitgliedern der Bietergemeinschaft verlangt (vgl. §122 GWB). Soweit Leistungen auf Unterauftragnehmer übertragen werden, sind vom Bieter für diese die entsprechenden Nachweise für die zu erbringenden Leistungen auf Anforderung der Vergabestelle vor der Auftragsvergabe vorzulegen. Kann ein Unternehmen aus stichhaltigem Grund die nachfolgend aufgeführten Nachweise nicht erbringen, so kann es seine Eignung durch Vorlage gleichwertiger Belege, die vom Auftraggeber für geeignet erachtet werden, nachweisen. Gem. § 48 (3) VgV wird die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV als vorläufiger Beleg für die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen akzeptiert. Der Auftraggeber behält sich vor, vor Auftragsvergabe die Unternehmen zu besichtigen und die vorgelegten Nachweise zu prüfen. Er behält sich die Nachforderung von Unterlagen oder zusätzlichen Erläuterungen und Belegen vor.
- Erklärung des Bieters, dass er die in Deutschland geltenden Mindestlöhne für die Entsorgungswirtschaft an seine Beschäftigten und ggf. Leiharbeitskräfte bezahlt (s. Formblatt F01).
- Erklärung des Bieters, dass die für die Durchführung der in der Leistungsbeschreibung dargestellten Dienstleistung geltenden gesetzlichen und technischen Richtlinien in der zum Zeitpunkt der Dienstleistungserbringung gültigen Fassung beachtet und einhält sowie die hierfür erforderlichen Genehmigungen besitzt (s. Formblatt F01).
- Erklärung des Bieters, dass er Mitglied der Berufsgenossenschaft ist, bzw. einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz abgeschlossen hat (s. Formblatt F01).
- Erklärung des Bieters, dass für die Leistungen: Betrieb von Wertstoff-/ Recyclinghöfen bzw. Grüngut-/ Bauschuttsammelstellen zum Leistungsbeginn die Zulassung(en) als Entsorgungsfachbetrieb(e) (deutsche Unternehmen) oder vergleichbare(n) Zertifizierung(en) (ausländische Unternehmen) vorliegen (s. Formblatt F01).
- Erklärung des Bieters, dass für die Leistungen: Verwertung von Bioabfall zum Leistungsbeginn die Zulassung(en) als Entsorgungsfachbetrieb(e) (deutsche Unternehmen) oder vergleichbare(n) Zertifizierung(en) (ausländische Unternehmen) vorliegen (s. Formblatt F01).
- Erklärung des Bieters, dass er für den Transport des holzigen Grünguts bei der Übernahme von den Sammelstellen des Bringsystems ausschließlich umweltfreundliche Fahrzeuge einsetzt, die mindestens die EURO V Norm einhalten (Formblatt F01).
- Firmendarstellung der/des Unternehmen/s mit Angaben über Konzernzugehörigkeit. (s. Formblatt F01).
- Detaillierte Beschreibungen der Ausführung der ausgeschriebenen Teilleistungen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Insbesondere ist hierbei auf folgende Punkte einzugehen (s Formblatt F01):
− Betrieb der Grüngut- und Bauschuttsammelstellen:
− Verwertung des holzigen Grünguts und der Weihnachtsbäume:
- Erklärung des Bieters zu Angaben über Ausschlussgründe gemäß § 42 VgV in Verbindung mit § 123 und § 124 GWB (s. Formblatt L 124).
- Erklärung des Bieters, dass er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat, soweit er der Pflicht zur Beitragszahlung unterliegt (§ 123 (4) GWB (s. Formblatt L 124).
- Erklärung des Bieters zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft bzw. zum Abschluss eines ausreichenden Unfallversicherungsschutzes (für Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft) (s. Formblatt L 124 bzw. F01).
- Erklärung des Bieters, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde (§ 124 (1) 2. GWB (s. Formblatt L 124).
- Erklärung des Bieters zur Eintragung in einem Berufs- / Handelsregister (s. Formblatt L 124).
Zum Nachweis der Eignung des Unternehmens werden neben der Angebotserklärung die nachfolgend genannten Unterlagen vom Bieter / den Mitgliedern der Bietergemeinschaft verlangt (vgl. §122 GWB). Soweit Leistungen auf Unterauftragnehmer übertragen werden, sind vom Bieter für diese die entsprechenden Nachweise für die zu erbringenden Leistungen auf Anforderung der Vergabestelle vor der Auftragsvergabe vorzulegen.
Kann ein Unternehmen aus stichhaltigem Grund die nachfolgend aufgeführten Nachweise nicht erbringen, so kann es seine Eignung durch Vorlage gleichwertiger Belege, die vom Auftraggeber für geeignet erachtet werden, nachweisen. Gem. § 48 (3) VgV wird die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV als vorläufiger Beleg für die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen akzeptiert.
Der Auftraggeber behält sich vor, vor Auftragsvergabe die Unternehmen zu besichtigen und die vorgelegten Nachweise zu prüfen. Weiter behält er sich die Nachforderung von Unterlagen vor.
- Erklärung des Bieters über den Umsatz des Unternehmens in den letzten abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen (siehe Formblatt L124).
- Erklärung des Bieters, dass er eine Berufs- oder Betriebshaftpflicht mit mindestens einer Deckungssumme je Schadensfall von mindestens [Betrag gelöscht] EUR für Personenschäden, [Betrag gelöscht] EUR für Sach- und Vermögensschäden und [Betrag gelöscht] EUR für Bearbeitungsschäden abschließen und während des Vertragszeitraums aufrecht halten wird (siehe Formblatt L 124).
Die Vergabestelle behält sich vor, zu den vorgenannten Erklärungen zusätzliche Erläuterungen und Belege anzufordern.
Zum Nachweis der Eignung des Unternehmens werden neben der Angebotserklärung die nachfolgend genannten Unterlagen vom Bieter / den Mitgliedern der Bietergemeinschaft verlangt (vgl. §122 GWB). Soweit Leistungen auf Unterauftragnehmer übertragen werden, sind vom Bieter für diese die entsprechenden Nachweise für die zu erbringenden Leistungen auf Anforderung der Vergabestelle vor der Auftragsvergabe vorzulegen.
Kann ein Unternehmen aus stichhaltigem Grund die nachfolgend aufgeführten Nachweise nicht erbringen, so kann es seine Eignung durch Vorlage gleichwertiger Belege, die vom Auftraggeber für geeignet erachtet werden, nachweisen. Gem. § 48 (3) VgV wird die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV als vorläufiger Beleg für die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen akzeptiert.
Der Auftraggeber behält sich vor, vor Auftragsvergabe die Unternehmen zu besichtigen und die vorgelegten Nachweise zu prüfen. Weiter behält er sich die Nachforderung von Unterlagen vor.
- Angabe von mindestens einem vergleichbaren Referenzprojekt in den letzten drei Jahren (Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr) für die Leistungen zum Betrieb von Grüngut- und Bauschuttsammelstellen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragszeitraumes sowie Angaben zum Auftraggeber (Ort, Ansprechpartner, Telefon-Nr.). Die Referenzen können dabei zur Bestätigung der Zuverlässigkeit herangezogen werden (siehe Formblatt L 124 bzw. F01).
- Angabe von mindestens einem vergleichbaren Referenzprojekt in den letzten drei Jahren (Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr) für die Leistungen zur Verwertung von Bioabfällen/ holzigem Grüngut, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragszeitraumes sowie Angaben zum Auftraggeber (Ort, Ansprechpartner, Telefon-Nr.). Die Referenzen können dabei zur Bestätigung der Zuverlässigkeit herangezogen werden (siehe Formblatt L 124 bzw. F01).
- Erklärung des Bieters, das die für die Behandlung/ Verwertung des übernommenen holzigen Grünguts und der Weihnachtsbäume zur Verfügung stehenden genehmigten Kapazitäten der Verwertungseinrichtung gestellt werden können inkl. Angaben zu den Kapazitäten der Verwertungseinrichtung (siehe Formblatt F01)
- Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen (siehe Formblatt L124).
- Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind (siehe Formblatt L 124).
- Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt (siehe Formblatt F01). Hier sollen vor allem sämtliche Anlagen, die zur Leistungserbringung eingesetzt werden, unter Angabe des Standorts und (falls dies ein anderer als der Bieter ist) des Betreibers angegeben werden
- Erklärung, welche Teile des Auftrags als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt ist (siehe Formblatt L 124 bzw. L 235)
- Verbindliche Angabe der Anzahl der Personen / Beschäftigten auf einem Beiblatt, die speziell für die Leistungsausführung erforderlich sind bzw. eingesetzt werden (inkl. Urlaubs- und Krankheitsvertretung) sowie Angabe der Anzahl an Fahrzeugen inkl. Ersatzfahrzeuge), die für die Leistungsausführung eingesetzt werden.
Die Vergabestelle behält sich vor, zu den vorgenannten Erklärungen zusätzliche Erläuterungen und Belege anzufordern.
siehe Auftragsunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Die Öffnung der Angebote erfolgt gemäß § 55 VgV. Die Bieter sind gemäß § 55 (2) VgV bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen. Verspätet eingehende Angebote können nicht berücksichtigt werden. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote über die Vergabeplattform zurückgezogen werden.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die in Ziffer III.1.1 bis III.1.3 genannten Unterlagen sollen vollständig eingereicht werden. Stellt der Auftraggeber im Rahmen der Prüfung des Angebots fest, dass bestimmte Unterlagen fehlen, so kann er diese unter Setzung einer Nachfrist vom Bewerber anfordern. Reicht der Bewerber die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist ein, so wird das Angebot nicht berücksichtigt. Die Vergabeunterlagen sind vom Interessenten unverzüglich nach dem Download genau durchzusehen, insbesondere auf möglicherweise fehlende Seiten. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Interessenten Fehler, Unstimmigkeiten oder Unklarheiten, so hat er die Vergabestelle unverzüglich schriftlich über die Vergabeplattform unter genauer Benennung der Unklarheiten darauf hinzuweisen. Die Antworten der Vergabestelle auf Anfragen werden allen Bietern– soweit zweckdienlich – in Form von Bieterinformationen über das elektronische Vergabeportal Deutsche eVergabe (https://ausschreibung.deutsche-evergabe.de) zur Verfügung gestellt. Sollten die Bieter bei Abforderung der Vergabeunterlagen noch keine freiwillige Registrierung über das o. g. Vergabeportal vorgenommen haben, sollte dies im eigenen Interesse unverzüglich nachgeholt werden. Sollte eine Registrierung nicht erfolgen, so liegt die Verantwortung alle relevanten Informationen des Verfahrens erhalten zu haben, auf Seiten des Interessenten (Holschuld). Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass er vor Abgabe des Angebotes die örtlichen Verhältnisse genau überprüft und sich durch Einsicht in die Vergabeunterlagen über die Durchführung der Leistungen sowie Einhaltung der technischen und rechtlichen Vorschriften Klarheit verschafft hat. Mehrkosten, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, dass er die Unterlagen sowie die örtlichen Gegebenheiten ggf. durch Befragung des Auftraggebers nicht ausreichend berücksichtigt hat, sind nicht erstattungsfähig. Die Vergabestelle fragt vom Bieter zum Beleg bzw. zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Leistungskriterien (Mindestanforderungen an die Leistungserbringung) wie z. B. für eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb bis zum Leistungsbeginn Eigenerklärungen nach Maßgabe der ergänzenden Bewerbungsbedingungen ab.
Weiteres siehe Auftragsunterlagen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 2 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages werden die Bieter darauf hingewiesen,
1. dass der Bieter wegen der Möglichkeit der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens auf Grund von Akteneinsichtsrechten aller Beteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen können, die Einsicht in die Akte zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter in einem solchen Fall an die Vergabekammer wenden,
2. dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist.
Es gilt die VgV (Vergabeverordnung) in der Fassung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die durch Artikel 7 G des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392 (Nr. 52)) geändert worden ist, insbesondere:
- § 20 (3) 1. VgV, Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
(3) Die Angebotsfristen sind, abgesehen von den in § 41 Absatz 2 und 3 geregelten Fällen, zu verlängern,
1. wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden; in den Fällen des § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 beträgt dieser Zeitraum vier Tage, oder
2. wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.
Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informationen oder Änderungen nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder Änderung für die Erstellung des Angebotes unerheblich ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert wurde.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Interessenten Fehler, Unstimmigkeiten oder Unklarheiten, so hat er die Vergabestelle unverzüglich über die Vergabeplattform unter genauer Benennung der Unklarheiten darauf hinzuweisen.
Als Termin für die „rechtzeitige Anforderung“ wird für dieses Vergabeverfahren festgelegt, dass Bieteranfragen bis spätestens Montag, den 30. August 2021, 12:00 Uhr über die Vergabeplattform vorgelegt werden müssen.