Laborkapazitäten (PCR- u. vPCR-Test), digit. Infrastruktur u. Hardware z. Datenverarbeitung Referenznummer der Bekanntmachung: 0270.ZV-11-21-4
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Laborkapazitäten (PCR- u. vPCR-Test), digit. Infrastruktur u. Hardware z. Datenverarbeitung
Auszüge (!) aus der Leistungsbeschreibung:
Der Ministerrat hat zur Bewältigung der Corona-Pandemie eine Teststrategie für Bayern beschlossen. Der Ministerrat hat sich am 23. März 2021 dafür ausgesprochen, die in allen Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichteten lokalen Testzentren über den 30. Juni 2021 hinaus zunächst bis 30. September 2021 fortzuführen.
Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (im Nachfolgenden als Auftraggeber bezeichnet), beschafft Kapazitäten für Leistungen der Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) und variantenspezifische PCR-Testungen (vPCR-Test) (im Folgenden: laborärztliche Leistungen) und zur Datenerfassung und Datenverarbeitung benötigte digitale Infrastruktur. Hierfür beauftragt er den Auftragnehmer mit der Vorhaltung von Kapazitäten für laborärztliche Leistungen sowie für den Fall des Abrufs dieser Kapazitäten und Leistungen mit der Durchführung dieser beauftragten laborärztlichen Leistungen einschließlich der Bereitstellung der für die Datenerfassung und Datenverarbeitung notwendigen digitalen Infrastruktur und Hardware.
Der Auftragnehmer hält kalendertäglich ab dem 1. Juli 2021 mindestens 20.000 Kapazitäten für laborärztliche Leistungen für Testungen an lokalen Testzentren der Kreisverwaltungsbehörden vor. Im Falle des Abrufs der vorgehaltenen Testkapazitäten führt der Auftragnehmer die entsprechenden laborärztlichen Leistungen durch und stellt den Betreibern der Testzentren die hierfür benötigten Labor-/Testmaterialien für einen PCR-Abstrich (insb. Probenröhrchen, Barcodes) zur Verfügung.
Die Proben werden in Laboren ausgewertet, die nach DIN EN ISO 15189 oder nach DIN EN ISO/IEV 17025 akkreditiert sind. In Betracht kommen auch Labore, die über ein QM-System nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (Rili-BÄK) mit Bestätigung durch das zuständige Eichamt bzw. durch die externe Bestätigung über die Teilnahme an einem entsprechenden Ringversuch verfügen.
Ziel ist die Auswertung der PCR-Testungen binnen 24 Stunden nach Eingang der jeweiligen Probe beim Auftragnehmer. Die Dauer der einzelnen Auswertung beträgt jedoch höchstens 48 Stunden nach Probenentnahme. Um dies zu gewährleisten, muss sichergestellt sein, dass der/die Anlieferpunkt(e) für die Proben nicht weiter als 450 Kilometer (PKW-Wegstrecke) vom Sitz der abrufenden bayerischen Kreisverwaltungsbehörden entfernt ist.
Gesamter Freistaat Bayern.
Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung. Der Auftraggeber ist zur Inanspruchnahme der Kapazitäten nicht verpflichtet (d.h. keine Mindestabnahmemenge)!. Ansonsten siehe II.1.4) Kurze Beschreibung.
Siehe Leistungsbeschreibung:
1. (Auszug (!) aus der Leistungsbeschreibung): Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers hält der Auftragnehmer mit jeweils einer Vorwarnzeit von zwei Wochen kalendertäglich zusätzlich insgesamt 5.000 Kapazitäten, die getrennt in Paketen von 2.500 Kapazitäten abgerufen werden können, bis insgesamt maximal 25.000 Testungen pro Tag für laborärztliche Leistungen für Testungen an lokalen Testzentren der Kreisverwaltungsbehörden vor (Option auf zweimal getrennten Abruf von 2.500 zusätzlichen Kapazitäten).
2. (Auszug (!) aus der Leistungsbeschreibung): Gegebenenfalls an einzelnen Tagen darüber hinaus abgerufene (einzelne) Proben (20.001 bis max. 22.500 Proben/Tag).
3. (Auszug (!) aus der Leistungsbeschreibung): Der Aufragnehmer stellt den Testzentren für jede Teststraße die für die Erfassung der notwendigen Daten erforderliche digitale Infrastruktur, insbesondere auf die Datenerfassung im Labor abgestimmte Software und IT-Produkte, sowie die für die Datenerfassung und Codierung der Proben benötigte Hardware (insb. Computer und Scanner) zur Verfügung, richtet diese betriebsfertig ein und weist das Personal der Testzentren in den Prozessablauf der Testungen und in die Bedienung der Hard- und Software ein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Laborkapazitäten (PCR- u. vPCR-Test), digit. Infrastruktur u. Hardware z. Datenverarbeitung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Konstanz
NUTS-Code: DE138 Konstanz
Postleitzahl: 78467
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://lifecodexx.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Eigenerklärungen im Formblatt L 124:
Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass keine Ausschlussgründe gemäß den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen, die die Zuverlässigkeit in Frage stellen. Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass er in den letzten zwei Jahren
• gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
• gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder
• gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz
keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Geldbuße von mehr als [Betrag gelöscht] Euro verhängt wurde. Ab einer Auftragssumme von [Betrag gelöscht] Euro wird der Auftraggeber von den Bewerbern, welche zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen bzw. von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern. Falls Sie die vorstehenden Erklärungen nur eingeschränkt abgeben können, ist auf einer eigens zu erstellenden gesonderten Anlage darzulegen, welche Ausschlussgründe betroffen sind und welche Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 123 Abs. 4 Satz 2 GWB ergriffen wurden.
Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung):
Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet. Wurde ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt, wird dieser auf Verlangen eingereicht (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung). Angabe zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung.
(Ausschlussgrund bei Nichterfüllung): Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt wurden. Falls die Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, wird der Wirtschaftsteilnehmer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der gesetzlichen Sozialversicherung (soweit der Betrieb beitragspflichtig ist), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt) sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG jeweils auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einreichen.
Angaben zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung): Der Wirtschaftsteilnehmer legt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für ihn zuständigen Versicherungsträgers oder Gleichwertiges auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vor.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind (§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).