Buslinie 46 Landkreis Oberallgäu
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sonthofen
NUTS-Code: DE27E Oberallgäu
Postleitzahl: 87527
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.oberallgaeu.org
Abschnitt II: Gegenstand
Buslinie 46 Landkreis Oberallgäu
Obermaiselstein
Linienführung: Obermaiselstein – Balderschwang – Hittisau
Es wird eine gemeinwirtschaftliche Linienverkehrsleistung mit Kraftfahrzeugen (Bussen) ausgeschrieben. Die Linie bedient ua. die Gemeinden Obermaiselstein und Balderschwang. Fahrplan-Kilometer ca. 90 000 pro Jahr. Der Fahrplan muss an die Belange der Schülerbeförderung zu den Hauptzeiten angepasst sein. Es sind die Tarif- und Beförderungsbestimmungen der Verkehrsgemeinschaft Oberallgäu anzuwenden. Die qualitativen Standards laut dem gültigen Nahverkehrsplan sind zu erfüllen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Zusätzliche Informationen zum personenbeförderungsrechtlichen Erteilungsverfahren und zur Möglichkeit der Beantragung eines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrages bei der Genehmigungsbehörde:
Für die von dieser Bekanntmachung erfassten Verkehrsdienste können innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Ausschlussfrist) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung im TED Genehmigungsanträge für so genannte eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen bei der Genehmigungsbehörde beantragt werden. Eine Definition, welche Verkehrsleistungen als eigenwirtschaftliche gelten, findet sich in § 8 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Genehmigungsbehörde für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen ist die Regierung von Schwaben, Sachgebiet 23 – Personenbeförderung, 86145 Augsburg. Eigenwirtschaftliche Anträge, die nach Ablauf der Ausschlussfrist bei der Genehmigungsbehörde eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. Genehmigungsanträge, welche den Anforderungen dieser Vorabbekanntmachung nicht genügen, sind gemäß § 13 Abs. 2a PBefG ebenfalls nicht genehmigungsfähig.
2. Informationen zum Verfahren:
Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 unterliegt gem. § 8a Abs. 7 PBefG der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zuständig für das Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München Telefon +49 [gelöscht], Telefax +49 [gelöscht]. Ein Nachprüfungsantrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 160 Abs. 2 GWB).
3. Änderung und/oder Berichtigung dieser Vorabbekanntmachung:
Sollten sich die dieser Vorabinformation zugrundeliegenden Informationen wesentlich ändern, so wird so schnell wie möglich eine Berichtigung veröffentlicht.