Zusatzbeschaffung eines multinuklear X-KERN (Spektroskopie) für das 7-TESLA MRT DZHI
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97080
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ukw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Zusatzbeschaffung eines multinuklear X-KERN (Spektroskopie) für das 7-TESLA MRT DZHI
Ergänzungsbeschaffung der Multikernoption /Multinuclear Spectroscopy für das Magnetom Terra Rev2 X-KErnOP-Navigationssystems für das deutsche Zentrum für Herzinsuffizienz DZHI am Universitätsklinikum Würzburg UKW.
Es wird Hard- und Software für Bildgebung und Spektroskopie von X-Kernen benötigt.
Dies beinhaltet Sequenzgenerierung, und auch Signalauswertung sowie Optimierung derselben. Auch müssen Doppelresonanzspulen unterstützt werden, um gleichzeitig konventionelle 1H Bildgebung mit der X-Kernbildgebung / -spektroskopie zu kombinieren.
Erforderliche Spezifikationen für die dargelegten Projekte im Einzelnen: Unterstützung der Generierung von RF Pulsen bzw. Sequenzen für 7Li, 13C, 17O, 19F, 23Na, 31P, 129Xe und 35Cl sowie die Möglichkeit die Signale dieser Kerne zu empfangen.
Mit diesen Kernen muss Bildgebung als auch und Spektroskopie möglich sein.
Mono- und Doppelresonante Spulen (s.o.) müssen unterstützt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Es wird Hard- und Software für Bildgebung und Spektroskopie von X-Kernen benötigt.
Dies beinhaltet Sequenzgenerierung, und auch Signalauswertung sowie Optimierung derselben.
Auch müssen Doppelresonanzspulen unterstützt werden, um gleichzeitig konventionelle 1H Bildgebung mit der X-Kernbildgebung / -spektroskopie zu kombinieren.
Erforderliche Spezifikationen für die dargelegten Projekte im Einzelnen:
Unterstützung der Generierung von RF Pulsen bzw. Sequenzen für 7Li, 13C, 17O, 19F, 23Na, 31P, 129Xe und 35Cl sowie die Möglichkeit die Signale dieser Kerne zu empfangen.
Mit diesen Kernen muss Bildgebung als auch und Spektroskopie möglich sein.
Mono- und Doppelresonante Spulen (s. o.) müssen unterstützt werden.
Da als Plattform der vorhandene 7T Terra-Scanner (Hersteller Siemens Healthineers) verwendet wird, kommt nur eine Systemerweiterung der Fa. Siemens Healthineers in Frage. Bei der Komponente handelt es sich um eine von der Firma Siemens Healthineers entwickelte Option für das vorhandene 7T MR System MAGNETOM Terra. Es gibt keine weiteren Hersteller, die ein vergleichbares Produkt für das MAGNETOM Terra anbieten.
Sowohl die Hardware als auch die Software des MAGNETOM Terra sind für diese Option herstellerseitig vorbreitet und unterstützen die Funktionalität.
Zusätzliche Folgekosten entstehen nicht.
Die Begründung zur Alleinstellung ist somit gegeben und wurde bereits im DFG-Antrag vorgetragen.
Der Antrag wurde entsprechend durch die DFG positiv beschieden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91052
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o. g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend erstellt.