Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens sind Totalunternehmerleistungen (Bauleistung inklusive der erforderlichen Planungsleistungen – LPH 1 bis 5; 8 und 9) für den Neubau eines Studentenwohnhei Referenznummer der Bekanntmachung: StwO_Studentenwohnheim_Totalunternehmerleistungen_1563_2021
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95447
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.studentenwerk-oberfranken.de/en/homepage.html
Abschnitt II: Gegenstand
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens sind Totalunternehmerleistungen (Bauleistung inklusive der erforderlichen Planungsleistungen – LPH 1 bis 5; 8 und 9) für den Neubau eines Studentenwohnhei
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens sind Totalunternehmerleistungen (Bauleistung inklusive der erforderlichen Planungsleistungen – LPH 1 bis 5; 8 und 9) für den Neubau eines Studentenwohnheims in Bayreuth.
Studentenwerk Oberfranken
Universitätsstraße 30
95447 Bayreuth
Das Studentenwerk Oberfranken beabsichtigt, in Bayreuth einen Neubau für ein Studentenwohnheim zu errichten. Dieses Studentenwohnheim muss eine Bruttogeschossfläche von mindestens 4 500 m2 BGF haben mit mindestens 180 Einzel-Apartments für Studierende und mindestens 60 Außenstellplätze für Kraftfahrzeuge. Das Studenten-werk Oberfranken beabsichtigt, die erforderlichen Planungs- und Bauleistungen für das Studentenwohnheim an einen Totalunternehmer zu vergeben.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens sind daher Totalunternehmerleistungen (Bauleistung inklusive der erforderlichen Planungsleistungen – LPH 1 bis 5; 8 und 9) für den Neubau eines Studentenwohnheims in Bayreuth.
Der Auftragnehmer hat ein Studentenwohnheim mit mindestens 180 Einzel-Apartments, und mindestens 60 Außenstellplätze für Kraftfahrzeuge zu planen und entweder auf seinem Grundstück oder auf einem Grundstück eines Dritten schlüssel-fertig zu errichten und an den Auftraggeber zu übereignen. Das zu übereignende Grundstück muss mindestens eine Fläche von 4 000 m2 umfassen und das gesamte Gebäude muss im Umkreis von 500 m Metern Luftlinie vom Wohnheim am Tappert, Dr.-Klaus-Dieter-Wolff Str. 5, 95448 Bayreuth liegen.
Der Baupreis pro Wohneinheit inkl. Außenanlagen und der anteiligen Grundstückserwerbskosten darf [Betrag gelöscht] EUR (brutto) nicht überschreiten.
Der Baupreis pro Außenstellplatz inkl. der anteiligen Grundstückserwerbskosten darf [Betrag gelöscht] EUR (brutto) nicht überschreiten.
Ziel der Totalunternehmerleistungen ist die schlüsselfertige Errichtung (Planung und Bau) und Übereignung des Studentenwohnheims mit mindestens 180 Apartments mit einer Größe zwischen einschließlich 20 m2 und weniger als 22 m2 mit den baurechtlich erforderlichen oberirdischen Stellplätzen für Studierende in Bayreuth auf dem Grund-stück des Auftragnehmers oder eines Dritten inklusive eines Antrags auf Eintragung einer Vormerkung über den Erwerb eines für das Vorhaben geeigneten Grundstücks mit einer Mindestgröße von 4 000 m2 innerhalb von acht (8) Wochen nach der Erteilung des Zuschlags an das Studentenwerk Oberfranken sowie der späteren Übereignung spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme.
Es sind alle für das Projekt notwendigen Planungsleistungen von dem Auftragnehmer oder von ihm zu beauftragender Unterauftragnehmer zu erbringen. Dies umfasst alle jeweils erforderlichen Leistungsbereiche analog HOAI 2021 (Grundleistungen und besondere Leistungen), wie beispielsweise Planungsleistungen der Objektplanung, der Freiflächen- und Infrastrukturplanung, der Technischen Ausrüstung, der Tragwerksplanung sowie sonstige erforderliche Planungs- und Gutachterleistungen.
Der Umfang der jeweils erforderlichen Planungsleistungen bzw. die zu erbringenden Leistungsphasen und die speziellen Anforderungen an die Planung richten sich nach den objektspezifischen Gegebenheiten und variantenabhängigen Anforderungen. Es wird hierfür Bezug genommen auf die fördermittelrechtlichen Anforderungen an Studentenwohnheime des Studentenwerks Oberfranken gemäß der Anlage [807], die vom Auftragnehmer zwingend zu beachten sind.
Der Planung und Ausführung sind die (gesetzlich) öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Genehmigungsverfahren zugrunde zu legen. Die vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten und einzuhalten.
Alle Bauleistungen sind vollumfänglich durch den Auftragnehmer und dessen Unterauftragnehmer durchzuführen und die Räumlichkeiten funktionsfähig, betriebsbereit und schlüsselfertig herzustellen.
Gibt es mehr als die Mindestzahl an Bewerbern, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen und die einen formal ordnungsgemäßen und den Mindestanforderungen entsprechenden Teilnahmeantrag eingereicht haben, behält sich der Auftraggeber aus Gründen des Wettbewerbs vor, mehr als die geplante Mindestzahl an Bewerbern zu der Angebots- und Verhandlungsphase zuzulassen.
Die Auswahl erfolgt anhand des Auftragswerts (netto) der maximal 5 Referenzprojekte wie folgt:
Tatsächlich vergüteter Auftragswert (brutto) – für die vom Referenznehmer erbrachten Planungs- und Bauleistungen für ein Wohngebäude Punkte
— 19 Mio. EUR 6 Punkte,
— 16 Mio. EUR < 19 Mio. EUR 5 Punkte,
— 13 Mio. EUR < 16 Mio. EUR 4 Punkte,
— 10 Mio. EUR < 13 Mio. EUR 3 Punkte,
— 7 Mio. EUR < 10 Mio. EUR 2 Punkte,
— 4 Mio. EUR < 7 Mio. EUR 1 Punkt,
— < 4 Mio. EUR 0 Punkte.
Insgesamt können für die maximal 5 Referenzprojekte bis zu maximal 30 Punkte (6 x 5 = 30) erzielt werden.
Soweit mehr als 5 Referenzprojekte angegeben werden, werden nur die nummerischen Referenzprojekte 1 bis 5 bewertet. Etwaige weitere Referenzprojekte werden nicht bewertet.
Mindestanforderung: Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Planungs- und Bauleistungen berücksichtigt werden, die mehr als 5 Jahre zurückliegen (vgl. § 6a EU Nr. 3a VOB/A) – der maßgebliche Zeitraum wird nachfolgend angegeben.
Die Referenzprojekte sind allerdings nur dann geeignet, wenn mit dem Baubeginn nicht vor dem 1.1.2011 begonnen worden ist und die vollständige Abnahme spätestens zum Ablauf der Teilnahmefrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren erfolgt ist.
Kann ein Bewerber nicht mindestens 2 Referenzprojekte angeben, die diesen Referenzzeitraum abdecken, führt das zum Ausschluss des Teilnahmeantrags.
Erreicht ein Bewerber nicht insgesamt mindestens 6 Punkte für die bis zu 5 Referenzprojekte mit seinem Teilnahmeantrag führt das zum Ausschluss des Teilnahmeantrags.
Bei Bewerbergemeinschaften muss klar erkennbar sein, welches Referenzprojekt welchem Mitglied der Bewerbergemeinschaft zuzuordnen ist. Ausschließlich diejenigen Referenzprojekte der Mitglieder, die die Mindestanforderungen erfüllen, werden der Bewerbergemeinschaft zugerechnet.
Eine Übermittlung fahrlässig oder vorsätzlich irreführender Informationen eines Bewerbers kann ausweislich § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Ausschluss von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber führen.
Für den Fall, dass nach Auswertung der Teilnahmeanträge anhand der vorstehenden Auswahlmethode mehrere Bewerber / Bewerbergemeinschaften Punktgleichheit auf einem der hinteren Ränge liegen, und der Auftraggeber die maximale Anzahl an 5 Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern möchte, entscheidet das Los unter indirekter notarieller Aufsicht, welcher dieser Bewerber / welche dieser Bewerbergemeinschaften zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert wird, damit die Höchstzahl von 5 Bietern nicht überschritten wird.
Die Bewerber (für sich als Einzelbewerber; für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft und für den eignungsverleihenden Unterauftragnehmer) haben die Anlage 206 „Referenzprojekte“ für die maximal 5 Referenzprojekte auszufüllen und als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen.
Je Referenzprojekt sind zusätzliche Projektdatenblätter – maximal 4 einseitig bedruckte DIN-A4-Seiten – mit Darstellung des Referenzprojektes gestattet.
Sollten an anderer Stelle oder darüber hinaus Angaben zu Referenzprojekten benannt werden (z. B. auch in allgemeinen Bürobroschüren oder Referenzlisten), werden diese darin enthaltenen Angaben nicht berücksichtigt.
Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl von 3 liegt, behält sich der Auftraggeber vor, das Vergabeverfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Eignung verfügen und die aufgestellten Mindestanforderungen erfüllen (§ 3b EU Abs. 3 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 VOB/A).
1. Unklarheiten
Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Totalunternehmers sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft in seinem Teilnahmeantrag Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese Unternehmen benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 923] dieser Unternehmen vorlegt.
Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein Bewerber / die Bewerbergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 6d EU Abs. 1 Satz 3 VOB/A oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bewerber / eine Bewerbergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.
Die Bewerber / die Bewerbergemeinschaft, die sich die Eignung leihen, haben die Anlage 204 „Eignungsleihe“ auszufüllen und als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bewerber haben folgende Erklärungen mit ihrem Teilnahmeantrag abzugeben:
1. Bewerber/-Bietergemeinschaften
Im Falle der Bildung einer Bewerber/-Bietergemeinschaft, hat diese mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
— in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für das Vergabeverfahren und die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
— dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
— in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus allen Mitgliedern im Auftragsfall erklärt ist, und
— dass alle Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft und (im Auftragsfall) der Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften.
Die rechtlichen Anforderungen an die Bildung von Bewerber-/Bietergemeinschaften sind einzuhalten. Außerdem hat die Bewerber/-Bietergemeinschaft die Rechtsform anzugeben, die sie für die Erfüllung des Auftrages annehmen wird.
Die Bewerber-/Bietergemeinschaft hat für diese Erklärung die Anlage 202 „Bietergemeinschaft“ zu verwenden und diese Anlage als Bestandteil ihres Teilnahmeantrags ausgefüllt einzureichen.
2. Ausschlussgründe
2.1. Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB
Eigenerklärung (gem. § 123 Abs. 1-3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
— § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
— § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
— § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
— § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
— § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
— § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
— § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
— den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
— Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
— den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
2.2. Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung
Eigenerklärung, dass der Bewerber seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB).
2.3. Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB
Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass
— weder das Unternehmen des Bewerbers noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
— das Unternehmen des Bewerbers nicht zahlungsunfähig ist/sind, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
— weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
— weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, eine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
— das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist.
Die Bewerber, jedes Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 201 „Ausschlussgründe“ zu verwenden. Der Bewerber hat diese ausgefüllte Anlage als Bestandteil seines Teilnahmeantrags einzureichen.
1. Berufs-_Betriebshaftpflichtversicherung
Nachweis (Versicherungsbestätigung oder -schein) über eine bestehende Berufs-_Betriebshaftpflichtversicherung des Bewerbers
a) mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens
— [Betrag gelöscht] EUR für Personenschäden,
— [Betrag gelöscht] EUR für Sachschäden.
b) wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Deckungssumme pro Versicherungsjahr betragen muss,
Bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens.
Im Falle von geringeren Versicherungssummen und / oder einer geringeren Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend genannt [oder falls der Bewerber nicht sicher ist, ob seine aktuelle Versicherungsbestätigung oder -schein die Anforderungen erfüllt], ist eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (zugelassenen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an vorstehenden Anforderungen angepasst werden / oder die vorstehenden Anforderungen erfüllt werden.
Die Mindestanforderungen an die Versicherung müssen während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten werden.
Die vorstehenden Anforderungen unter a. und b. sind Mindestanforderungen an die Haftpflichtversicherung.
Bei Bewerber/-Bietergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens für jedes Mitglied der Bewerber/-Bietergemeinschaft einzureichen.
Bei eignungsverleihenden Unterauftragnehmern sind ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens für jeden eignungsverleihenden Unterauftragnehmer einzureichen.
Die Bewerber haben die Anlage 205 „Haftpflichtversicherung“ auszufüllen und als Bestandteil seines Teilnahmeantrags einzureichen.
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die Berufs-_Betriebshaftpflichtversicherung.
Die Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 205 „Haftpflichtversicherung“ zu verwenden.
Der Bewerber hat diese ausgefüllte Anlage als Bestandteil seines Teilnahmeantrags einzureichen.
1. Beschäftigtenzahl und Führungskräfte
Eigenerklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Bewerbers, jedes Mitglieds der Bewerbergemeinschaft und jedes – soweit relevant – eignungsverleihenden Unterauftragnehmers und die Zahl deren Führungskräfte in den letzten 3 abgeschlossenen Jahren (2018, 2019 und 2020) ersichtlich ist.
Mindestanforderung ist eine durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl inkl. Führungskräften von mindestens 5 Beschäftigten/Führungskräften (zusammengerechnet) der letzten 3 abgeschlossenen Jahre (2018, 2019 und 2020).
Bei Bewerbergemeinschaften ist die jährliche Beschäftigtenzahl der Bewerbergemeinschafts-Mitglieder zu addieren; bei Bewerbergemeinschaften ist die jeweilige Summe der abgeschlossenen Jahre (2018, 2019 und 2020) maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten Mindestanforderung.
2. Unternehmensbezogene Referenzen
Mit dem Teilnahmeantrag sind mindestens 2 (mit denen er jeweils mindestens 6 von 30 Punkten erreicht) bis maximal 5 geeignete Referenzprojekte über früher ausgeführte Bauleistungen im Bereich Wohnheimbau oder Gebäude, die dem vorübergehenden oder dauerhaften Wohnen oder Übernachten dienen mit mindestens 60 Wohneinheiten (Totalunternehmerleistungen inklusive Planungsleistungen im Sinne der LPH 5 und 8) in Form einer Liste der in dem unten angegebenen bestimmten Zeitraum erbrachten wesentlichen Bauleistungen mit Angabe des
— des Namens des Referenznehmers (Name des Unternehmens),
— der Projektbezeichnung über früher ausgeführte Bauleistungen im Bereich Wohnheimbau oder Gebäude, die dem vorübergehenden oder dauerhaften Wohnen oder Übernachten dienen mit mindestens 60 Wohneinheiten (Totalunternehmerleistungen inklusive Planungsleistungen im Sinne der LPH 5 und 8),
— der Rolle des Referenznehmers in dem Referenzprojekt (ausführender Auftragnehmer; ausführender Unterauftragnehmer? ausführendes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft),
— des Auftragswerts (vereinnahmtes Honorar des Totalunternehmers – netto),
— des Erbringungszeitraums (Baubeginn und vollständige Abnahme),
— des öffentlichen oder privaten Empfängers (Auftraggebers).
Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigt werden, die mehr als 5 Jahre zurückliegen (vgl. § 6a EU Nr. 3a VOB/A).
Die Referenzprojekte sind allerdings nur dann geeignet, wenn mit dem Baubeginn nicht vor dem 1.1.2011 begonnen worden ist und die vollständige Abnahme spätestens zum Ablauf der Teilnahmefrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren abgeschlossen worden ist.
Kann ein Bewerber nicht mindestens 2 Referenzprojekte angeben, die diesen Referenzzeitraum abdecken, führt das zum Ausschluss des Teilnahmeantrags.
Erreicht ein Bewerber nicht insgesamt mindestens 6 Punkte für die bis zu 5 Referenzprojekte mit seinem Teilnahmeantrag führt das zum Ausschluss des Teilnahmeantrags.
Bei Bewerber/-Bietergemeinschaften sind in Summe mindestens 2 und maximal 5 Referenzprojekte anzugeben; außerdem muss klar erkennbar sein, welche Leistungen in welchem Referenzprojekt welches Mitglied der Bewerber/-Bietergemeinschaft erbracht hat. Ausschließlich diejenigen Referenzprojekte der Mitglieder der Bewerber/-Bietergemeinschaften, die die Mindestanforderungen erfüllen, werden der Bewerber/-Bietergemeinschaften zugerechnet.
3. Hinweis
Eine Übermittlung fahrlässig oder vorsätzlich irreführender Informationen eines Bewerbers kann ausweislich § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Ausschluss von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber führen.
1. Beschäftigtenzahl und Führungskräfte
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die Beschäftigtenzahl und Führungskräfte.
Die Bewerber, jedes Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 209 „Beschäftigtenzahl“ zu verwenden.
Der Bewerber hat diese ausgefüllte Anlage als Bestandteil seines Teilnahmeantrags einzureichen.
2. Unternehmensbezogene Referenzen
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die Referenzprojekte.
Die Bewerber, jedes Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 206 „Referenzprojekte“ zu verwenden.
Der Bewerber hat diese ausgefüllte Anlage als Bestandteil seines Teilnahmeantrags einzureichen.
1. Vertrag
Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird ein Totalunternehmervertrag [Anlage 907] geschlossen.
2. Mindestanforderungen an die Leistungserbringung
Als Mindestanforderung an die Leistungserbringung, welche als einzige nicht verhandelbar ist, wird festgelegt, dass die Abwicklung des Auftrags in Deutsch zu erfolgen hat.
3. Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und diese Einhaltung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend durch technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) sicherzustellen. Der Auftragnehmer wird dafür eine Datenschutzvereinbarung mit dem Auftraggeber abschließen.
Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder der Durchführung des gegenständlichen Vertrags betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Soweit der Auftraggeber wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften im Rahmen des Vertragsverhältnisses zum Schadensersatz gegenüber Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff beim Auftragnehmer vorbehalten.
Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber sowie der Datenschutzbeauftragte des Auftraggebers jederzeit berechtigt sind, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarung im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme.
4. Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)
Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er / sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen. Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage 203 „Unterauftragsvergabe“ vollständig auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern /den Bietergemeinschaften, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV analog).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PR5AQ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.