Beschaffung eines Zytostatika-Herstellungs-Programms (Software zur Dokumentation onkologischer Medikationenen; Zyto-Software)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95445
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinikum-bayreuth.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines Zytostatika-Herstellungs-Programms (Software zur Dokumentation onkologischer Medikationenen; Zyto-Software)
Der Auftraggeber benötigt eine Software zur onkologischen Therapieplanung, Therapiebegleitung und Zytostatikaherstellung.
Klinikum Bayreuth GmbH
Preuschwitzer-Str. 101
95445 Bayreuth
Der Auftraggeber benötigt eine Software zur onkologischen Therapieplanung, Therapiebegleitung und Zytostatikaherstellung. Die Software muss die Verordnung, Herstellung und Applikationsdokumentation von onkologischen Therapien (Zytostatika) ohne Schnittstellen abbilden und in die bestehende klinische und administrative IT-Landschaft des Auftraggebers integrierbar sein.
Die Anforderungen an die Software sind insbesondere:
— Zertifizierung als Medizinprodukt, GMP und GAMP,
— Herstellung und Dokumentation von Zyto, TPN und anderen sterilen Zubereitungen,
— Integration einer Datenbank mit Chemoprotokollen,
— bed-side-Barcoding,
— Verbrauchsauslagerungs-Schnittstelle zu MAWI (Orbis),
— Onlineverordnung im gleichen Sytem wie Herstellung,
— transparente Information für alle Benutzer über den Status von Medikationen (geplant, bestellt, wird hergestellt, appliziert).
Der Gesamtwert der Beschaffung (Ziff. II.1.7) ist zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des AN nicht bekanntzumachen, § 39 Abs. 6 VgV. Er wird daher fiktiv mit [Betrag gelöscht] EUR angegeben.
Das benannte Datum (Ziff. V.2.1) ist das, an dem entschieden wurde, den Vertrag mit dem benannten AN zu schließen. Der Vertragsschluss erfolgt nach Ablauf der Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Anforderungen an die zu beschaffene Software sind insbesondere:
— Zertifizierung als Medizinprodukt, GMP und GAMP,
— Herstellung und Dokumentation von Zyto, TPN und anderen sterilen Zubereitungen,
— Integration einer Datenbank mit Chemoprotokollen,
— bed-side-Barcoding,
— Verbrauchsauslagerungs-Schnittstelle zu MAWI (Orbis),
— Onlineverordnung im gleichen Sytem wie Herstellung,
— transparente Information für alle Benutzer über den Status von Medikationen (geplant, bestellt, wird hergestellt, appliziert).
Darüber hinaus muss die neue Software eine sichere und konsistente Einbindung in die vorhandene IT- technische Infrastruktur des AG gewährleisten. Das betrifft sowohl die klinisch eingesetzten Produkte als auch die IT-Landschaft der Apotheke.
Nach einer umfassenden Marktanalyse des Auftraggebers hat sich herausgestellt, dass die Becton Dickinson Austria GmbH unionsweit das einzige Unternehmen ist, das eine Software anbietet, die alle o.g. Anfordeurngen erfüllt (BD Cato).
Es wird höchst vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt im rechtlichen Ansatz ungebunden ist. Ihm allein obliegt die Bestimmung des Auftragsgegenstands. Das Vergaberecht macht keine Vorgaben hinsichtlich dessen, was der Auftraggeber beschaffen will oder muss. Es ist vielmehr allgemein anerkannt, dass der Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf auf eine bestimmte technische Konzeption festlegen darf. An der Rechtmäßigkeit der Festlegung der o.g. Anforderungen an die zu beschaffende Software bestehen daher keine vergaberechtlichen Zweifel; zum Produkt der Becton Dickinson Austria GmbH bestehen nach der Marktanalyse des Auftraggebers keine Alternativen. Insbesondere gewährleistet die Beschaffung des Produkts der Becton Dickinson Austria GmbH auch die Systemsicherheit beim Auftraggeber. So werden durch die Anschaffung dieser Software Risikopotenziale minimiert, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Patienten des Auftraggebers haben und im schlimmsten Falle zum Tod von Patienten führen können. Darüber hinaus verfügt der Hersteller BD über gewerbliche Schutzrechte als Alleinvertreiber für das Produkt.
Die sonst am Markt verfügbaren Produkte anderer Wirtschaftsteilnehmer sind ungeeignet, die Bedürfnisse des Auftraggebers zu befriedigen. Das Produkt der Becton Dickinson Austria GmbH darf daher direkt beschafft werden, § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b), c) VgV.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wien
NUTS-Code: AT13 Wien
Postleitzahl: A-1200
Land: Österreich
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Bayreuth
Land: Deutschland