Architektenleistung — Kreativfeld WA 1-4 und WA 10-12 Referenznummer der Bekanntmachung: 403/2021
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81739
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gewofag.de
Abschnitt II: Gegenstand
Architektenleistung — Kreativfeld WA 1-4 und WA 10-12
Gebäudeplanung für den Neubau von Wohngebäuden, einem integrierten Nachbarschaftstreff und einer Tiefgarage auf dem Planungsgebiet WA 1 - 4 sowie Neubau von Wohngebäuden und einer Gemeinschaftstiefgarage auf dem Planungsgebiet WA 10 - 12 im Bereich des Kreativfeldes der Gesamtentwicklungsmaßnahme Kreativquartier auf Grundlage des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 1954. Leistungsbild Objektplanung Gebäude nach § 34 HOAI.
Kreativfeld WA 1-4 und WA 10-12
München
Die GEWOFAG Wohnen GmbH plant im Bereich der Gesamtentwicklungsmaßnahme des Kreativquartiers im Stadtbezirk München-Neuhausen die Errichtung einer Wohnbebauung inkl. (Gemeinschafts-)tiefgarage auf den Grundstücken WA 1 - 4 und WA 10 - 12 im Planungsgebiet des Kreativfeldes und dem Bebaungsplan mit Grünordnung Nr. 1954. Die komplette Maßnahme sieht ca. 174 Wohneinheiten mit einem integrierten Nachbarschaftstreff vor und umfasst gemäß Bebauungsplan eine Geschossfläche von insgesamt 16 860 m2. Die Wohnbebauung soll unter Berücksichtigung der Fördermodelle Einkommensorientierte Förderung (52,5 % EOF), der München Modell Miete (22,5 % MMM) und dem Konzeptionellen Wohnungsbau (20,0 % KMB) realisiert werden. Als besondere Wohnformen werden akut wohnungslose Haushalte (Art. 19 BayWoFG im Fördermodell EOF), eine sorgende Hausgemeinschaft (Fördermodelle EOF, MMM und KMB) und eine ambulant betreute Wohngemeinschaft (KMB) integriert.
Leistungsfähigkeit und Fachkunde auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und ihrer Plausibilität.
Die Beauftragung erfolgt stufenweise.
Mindestens vergeben werden die Planungsleistungen gem. § 34 HOAI (Leistungsbild Objektplanung Gebäude)
— Stufe I: Leistungsphase 1 bis 5.
Die Beauftragung weiterer Leistungsphasen erfolgt im Falle ihrer Beauftragung ganz oder teilweise nach folgenden Stufen und abschnittsweise:
— Stufe II: Leistungsphase 6 und 7 (ganz oder teilweise),
— Stufe III: Leistungsphase 8.
Darüber hinaus behält sich der Auftraggeber vor, soweit notwendig, Besondere Leistungen zu beauftragen. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die Beauftragung weiterer Leistungen und der Optionen / Stufen (ganz oder teilweise) besteht nicht.
Der Realisierung des Projektes liegt ein begrenztes Budget und eine Finanzierung auf Basis von Fördermittel zugrunde. Die Wirtschaftlichkeit muss gegeben sein. Dies kann den Umfang der Leistungen einschränken. Nur wenn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gesichert sind und der Auftraggeber nach seinem billigen Ermessen die Wirtschaftlichkeit der Projektrealisierung für gegeben ansieht, wird der Auftraggeber weitere Leistungen vergeben.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Leistungen sind folgendem Berufsstand im Bereich des europäischen Wirtschaftsraumes vorbehalten:
— Natürliche Personen, die gemäß Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin berechtigt sind. Ist in den jeweiligen Heimatstaaten die Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die Anforderungen als ArchitektIn, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG und 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gewährleistet ist,
— Juristische Personen, wenn deren satzungsmäßiger Geschäftszweck auf Planungsleistungen ausgerichtet ist und der Planungsaufgabe entspricht und wenn der verantwortliche Verfasser der Planung oder der gesetzliche Vertreter der juristischen Person die an die natürlichen Personen gestellten Anforderungen erfüllen,
— Arbeitsgemeinschaften, die einen Projektverantwortlichen benennen, der die Anforderungen erfüllt, die an die natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden.
Folgende Nachweise sind anhand des ausgefüllten Bewerbungsbogens zu erbringen:
— Erklärung, dass keine Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 und 124 GWB vorliegen,
— Erklärung zur Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen,
— wirtschaftliche Verknüpfung mit anderen Unternehmen.
— Angabe der Beschäftigten gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV der letzten 3 Geschäftsjahre für das Büro des Bewerbers getrennt nach den ausgeschriebenen Umfang; Aufteilung in Berufsgruppen (Führungskräfte, Dip. Ing., M.Eng., B.Eng., und Freiberufler der jeweiligen Fachrichtung, sonstige Mitarbeiter, Praktikanten / Auszubildende, Freie Mitarbeiter),
— Erklärung über eine eventuelle Weitergabe von Auftragsteilen an andere Unternehmen gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV,
— Referenzen gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV, aus der die Erfahrung des Bieters bei Projekten vergleichbarer Größe und Art entsprechend zu II.1.1 sowie II.1.5 hervorgeht.
— Bewerber hat mindestens 3 qualifizierte Mitarbeiter. Als qualifiziert gelten Architekten sowie Beschäftigte und Freiberufler mit Bachelor-, Diplom- oder Masterabschluss der Fachrichtung Architektur. Ist in den jeweiligen Heimatstaaten die Berufsbezeichnung „Architekt/-in“ gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die Anforderungen als Architekt/-in, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG und 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gewährleistet ist.
Ein Nachweis der Qualifikation ist vorzulegen (Kopie Zeugnis).
— Es ist mindestens eine vergleichbare Referenz für einen Geschosswohnungsbau vorzulegen,
— Es ist mindestens eine vergleichbare Referenz für ein Gebäude in Holz- bzw. Hybridbauweise vorzulegen.
Berufsbezeichnung ArchitekIn nach dem Recht des jeweiligen Heimatstaates.
Ist die Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, bestimmen sich die fachlichen Anforderungen nach der einschlägigen EG-Richtlinien 2005/36/EG und 2013/55/EU.
Einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift: § 57 Abs. 2 VgV.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mehrfachbewerbungen [einzeln und als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft] sind unzulässig. Vorgesehene Nachunternehmer dürfen nur dann als Bewerber oder Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft auftreten oder für mehrere Bewerber eingebunden werden [Mehrfachbeteiligungen], wenn der Geheimwettbewerb gewahrt ist, insbesondere keine Kenntnis von oder kalkulationserhebliche Einflussmöglichkeiten auf Angebotspreise mehrerer Bieter besteht.
Die Vergabestelle behält sich Kontaktaufnahme zum Mehrfachbeteiligten [auch Nachunternehmer] zum Zweck der Prüfung oder Abforderung entspr. Versicherungen vor.
Es ist rechtliche Identität zwischen Bewerber und Zuschlagsempfänger erforderlich. Im Verfahren tritt mit der Bewerbung [Teilnahmeantrag] grundsätzlich Bindung hinsichtlich der Zusammensetzung einer Bewerbergemeinschaft oder benannter Nachunternehmer ein; Änderungen setzen eine Zustimmung der Vergabestelle voraus, die von einer weiteren Eignungsprüfung abhängig gemacht werden kann, ein Anspruch darauf besteht nicht.
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
Die nach III.1.1 bis III.1.3 vorzulegenden Erklärungen sind mit dem Teilnahmeantrag [Bewerbungsbogen] bis zum Ende der Teilnahmeantragsfrist elektronisch in Textform über das Deutsche Vergabeportal DTVP (https://www.dtvp.de) vorzulegen, sofern sie nicht als erst auf Anforderung vorzulegen benannt sind.
Soweit unter III.1.1 bis III.1.3 lediglich Angaben / Eigenerklärungen gefordert werden, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, zur Behebung von Zweifeln [auch nach dem Teilnahmewettbewerb] entsprechende Bescheinigungen oder Nachweise nachzufordern. Kopien von Nachweisen werden anerkannt, sofern sie keinen Anlass zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original geben. Eingereichte Nachweise müssen noch gültig und aktuell sein [bei Ablauf der Teilnahmeantragsfrist nicht älter als ein Jahr, soweit aus Inhalt und Zweck des Nachweises nichts anderes folgt, wie z. B. bei Prüfungszeugnissen].
— Bei Bewerbergemeinschaften sind die geforderten Unterlagen für alle Mitglieder vorzulegen, deren vorgesehener Leistungsbereich von der jeweiligen Anforderung betroffen ist, die Aufteilung der Leistungsbereiche ist anzugeben. Will ein Bewerber [auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft] sich auf die Leistungsfähigkeit Dritter berufen [z. B. Nachunternehmer, Gesellschafter], so ist der Nachweis zu führen, dass dem Bewerber die Leistungsfähigkeit des Dritten zur Verfügung steht, z. B. durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Dritten; in diesem Fall sind auch für den Dritten die für Bewerber erforderlichen Erklärungen bzw. Nachweise vorzulegen. Die Erklärungen bzw. Nachweise müssen in jedem Fall [egal ob durch Bewerber, Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft oder Dritte] die oben genannten wesentlichen Leistungsbereiche abdecken.
— Sollten die geforderten Erklärungen oder Nachweise unvollständig oder unzureichend sein, droht der Ausschluss aus dem Verfahren; der Bewerber kann nicht darauf vertrauen, dass der Auftraggeber Gelegenheit zur Ergänzung oder Vervollständigung gibt, das Recht hierzu behält sie sich jedoch vor.
Bewerbungen sind nur elektronisch in Textform möglich, die Verwendung des Bewerbungsformulars wird dringend empfohlen!
Bei Bewerbergemeinschaften ist für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft ein separater Bewerbungsbogen auszufüllen!
Geforderte Nachweise sind in Kopie, nicht deutschsprachige Nachweise in Übersetzung beizufügen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6FR58F.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).