HR 2022 – Gesamtprojektleitung
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://sbk.deutsche-evergabe.de/
Abschnitt II: Gegenstand
HR 2022 – Gesamtprojektleitung
Das Multiprojekt HR2022 besteht aus mehreren inhaltlichen HR Projektgegenständen (Software und Services). Zur Steuerung dieses Multiprojekts wird eine Gesamtprojektleitung benötigt.
Das Multiprojekt HR2022 besteht aus mehreren inhaltlichen HR Projektgegenständen (Software und Services). Zur Steuerung dieses Multiprojekts wird eine Gesamtprojektleitung benötigt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Vergabe der Leistung „Gesamtprojektleitung HR2022“ kann gemäß § 14 Abs. 4 VgV nur durch den zu beauftragenden Auftragnehmer erfüllt werden.
Die Beauftragung begründet sich wie folgt:
Es besteht für die SBK ein zeitlicher Handlungsdruck bzgl. der Einführung einer zwingend benötigten Nachfolgelösung für die Beschaffung und Einführung einer neuen Payroll-Lösung (und dazugehörige Betriebsservices) sowie der Beschaffung, Ausschreibung und Einführung von Umfeld Produkten zur Payroll, hier insbesondere einer elektr. HR Personalakte. Eine Ausschreibung hierzu erfolgt Q3 2021.
Ein Wechsel der Gesamtprojektleitung für das laufende und anstehende Projekt birgt erhebliche fachliche und sachliche Risiken oder mögliche erhebliche Schwierigkeiten, durch bspw. den zeitlichen Handlungsdruck und sowie einer Abweichung der Leistungskraft/Expertise und/oder dem fehlenden Wissen/den Erfahrungen aus dem bisherigen Projektverlauf und Erkenntnissen/Ergebnisse daraus.
Ein Austausch der Gesamtprojektleitung führt neben möglichen inhaltlichen und qualitativen Risiken/Schwierigkeiten in der weiteren Projektarbeit auch zu negativen wirtschaftlichen Effekten, da für die Einarbeitung/Aneignung der „historischen Ereignisse, Ergebnisse und des Wissens“ sowie für die Wiederholung des Performancezyklus in der Projektzusammenarbeit (im Projektteam, mit Projekt- Stakeholdern/-Gremien) erhebliche Zeitaufwände erforderlich werden können, die nicht in Projektergebnissen, bzw. den Projektfortschritt münden, sondern den Projektfortschritt für eine Zeit hemmen/einschränken.
Im Februar 2021 wurde der SBK der verbindliche Austrittstermin (30.9.2022) für den Service-Vertrag SAP Colorado sowie die elektr. HR Personalakte schriftlich mitgeteilt. Damit besteht eine zeitliche Brisanz für die Beschaffung und Implementierung insbesondere mit Berücksichtigung der Prämisse, dass die neue Entgeltabrechnungslösung hinsichtlich der Funktionalität, Abrechnungstermintreue/-Qualität den sehr hohen Status Quo mindestens halten kann ohne Ausfall bzw. verspätete und/oder falsche Entgeltabrechnungen, da sonst kritische Auswirkungen auf die Mitarbeiterzufriedenheit und somit auf die Versichertengemeinschaft der SBK zu erwarten sind. Daher sind jegliche Verzögerungen für den Auftraggeber gravierend.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80636
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
§ 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de