Betrieb der Regionalbuslinien 94 und 96
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sonthofen
NUTS-Code: DE27E Oberallgäu
Postleitzahl: 87527
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.oberallgaeu.org
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb der Regionalbuslinien 94 und 96
Oberstaufen
Linienführung Linie 94: Schindelberg – Hagspiel – Aach – Oberstaufen – Kalzhofen
Linienführung Linie 96: Oberstaufen – Kalzhofen – Genhofen – Sinswang – Vorderreute – Stiefenhofen
Betrieb der Buslinen 94 Schindelberg – Hagspiel – Aach – Oberstaufen – Kalzhofen und 96 Oberstaufen – Kalzhofen – Genhofen – Sinswang – Vorderreute – Stiefenhofen, Fahrleistung Linie 94 min. 35 000 KM/Jahr, Fahrleistung Linie 96 min. 73 000 KM/Jahr, Standard-Linienbus, Tarif der Verkehrsgemeinschaft Oberallgäu soll zur Anwendung kommen, Fahrscheine des Verkehrsverbundes Bodensee-Oberschwaben sollen entsprechend der gültigen Vereinbarung ebenfalls anerkannt werden. qualitative Standards lt. Nahverkehrsplan.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Zusätzliche Informationen zum personenbeförderungsrechtlichen Erteilungsverfahren und zur Möglichkeit der Beantragung eines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrages bei der Genehmigungsbehörde:
Für die von dieser Bekanntmachung erfassten Verkehrsdienste können innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Ausschlussfrist) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung im TED Genehmigungsanträge für so genannte eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen bei der Genehmigungsbehörde beantragt werden. Eine Definition, welche Verkehrsleistungen als eigenwirtschaftliche gelten, findet sich in § 8 Abs. 4 PBefG.
Genehmigungsbehörde für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen ist die Regierung von Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg, Dienstgebäude Langenmantelstraße, Ansprechpartner(in):
Frau Erlei – Sachgebietsleiterin
Telefon +49 (0)8[gelöscht]
Fax +49 (0)8[gelöscht]
[gelöscht]
Eigenwirtschaftliche Anträge, die nach Ablauf der Ausschlussfrist bei der Genehmigungsbehörde eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. Genehmigungsanträge, welche den wesentlichen Anforderungen dieser Vorabbekanntmachung nicht genügen, sind gemäß § 13 Abs. 2a PBefG ebenfalls nicht genehmigungsfähig.
2. Informationen zum Verfahren
Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 unterliegt gem. § 8a Abs. 7 PBefG der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zuständig für das Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer
Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München,
Geschäftsstelle:
Telefon +49 [gelöscht]
Telefax +49 [gelöscht]
[gelöscht].
Ein Nachprüfungsantrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 160 Abs. 2 GWB).
3. Änderung und/oder Berichtigung dieser Vorabbekanntmachung sollten sich die dieser Vorabinformation zugrundeliegenden Informationen wesentlich ändern, so wird so schnell wie möglich eine Berichtigung veröffentlicht.