Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von Praxisbedarf für Bayerische Bereitschaftspraxen 2021
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95448
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]9
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gedikom.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95448
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gedikom.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von Praxisbedarf für Bayerische Bereitschaftspraxen 2021
Der verfahrensgegenständliche Auftrag beinhaltet den Bedarf aller in Bayern durch den Auftraggeber betriebenen Bereitschaftspraxen (BPxen). Bei dem gegenständlichen Auftrag handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und einem Auftragnehmer im Sinne des § 21 VGV. Die Rahmenvereinbarung wird nur mit einem einzelnen Auftragnehmer geschlossen, da die Ausstattung der Praxen in Bayern nach Willen des Auftraggebers einheitlich ausgestaltet sein muss.
Vertragsgegenstand ist die Beschaffung, Lagerung, Verkauf und Distribution von Kern- und Sortimentsartikeln durch den Auftragnehmer, sowie die Bereitstellung, Anbindung und der Betrieb eines Online-Shops für den Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber einen Online-Shop mit entsprechenden aktuellen Inhalten zur Verfügung zu stellen.
Bayreuth
Durch eine verfahrensgegenständliche Rahmenvereinbarung soll die Versorgung der bayerischen Bereitschaftspraxen, die über das gesamte Gebiet des Freistaats Bayern verteilt sind, mit Sprechstundenbedarf, Praxisbedarf, Medikamenten, Büromaterial und sonstigem Betriebsbedarf gedeckt werden.
Für den Auftraggeber ist es von überragender Bedeutung, dass die termingerechte (vgl. Ziff. 9 der besonderen Vertragsbedingungen) Versorgung der Bereitschaftspraxen mit den verfahrensgegenständlichen Gütern, auch im Falle von Lieferengpässen, gleich aus welchen Gründen, stets sichergestellt ist. Der Bieter hat im Rahmen des Vergabeverfahrens sein Konzept zur Erfüllung dieser Anforderung vorzulegen, welches nicht nur Gegenstand der Angebotswertung (vgl. Dokument „Wertungskriterien“) sondern auch Bestandteil des zu schließenden Vertrages ist.
Der durch den Auftragnehmer zur Verfügung zu stellende Online-Shop soll eine elektronische Einkaufsplattform (vergleichbar mit Plattformen wie www.amazon.de) darstellen, der eine möglichst effiziente und selbstständige Bestellung der Artikel durch die, durch den Auftraggeber zu bestimmenden, Nutzer zu ermöglichen hat.
Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber dabei für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung die uneingeschränkte Nutzung der Software und gewährleistet deren Funktionsfähigkeit und Erreichbarkeit. Das System muss über entsprechende Vorkehrungen zur Datensicherheit verfügen. Der Online-Shop muss in seiner technischen Konzeption, seiner Funktionalität und seiner Benutzeroberfläche dem entsprechen, was zum Zeitpunkt der Ausschreibung Standard für Online-Shops ist (Nutzung auf mobilen Endgeräten, regelmäßige Updates, professionelle Suchfunktion, etc.). Dem Angebot ist eine Präsentation (z. B. Screenshots, Link zu Demo-Version, etc.) beizugeben. Die Präsentation muss eine Bewertung des Layouts und der Funktionalität des Onlineshops ermöglichen und ist Gegenstand der Wertung (vgl. Dokument „Wertungskriterien“).
Das Nutzungsrecht des Online-Shops besteht nur für vom Auftraggeber berechtigte Personen (definierte Personengruppe der Nutzer und Führungskräfte der einzelnen BPxen). Dritte, die von diesem Personenkreis nicht umfasst sind, sind durch technische Vorkehrungen von der Nutzung auszuschließen (vgl. hierzu die Bestimmungen in den besonderen Vertragsbedingungen).
In den BPxen wird ein Kernsortiment genutzt, welches in dem Online-Shop zur Bestellung zu hinterlegen ist. Das Kernsortiment ist dabei nicht fix definiert, sondern kann auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen und Anpassungen unterliegen. Eine detaillierte Beschreibung des Sortiments befindet sich im Leistungsverzeichnis unter dem Unterpunkt 2. Leistungsumfang/-gegenstand.
Bei Änderungen des Auftragssortiments (vor allem bei Nichtverfügbarkeiten und Beschaffungsschwierigkeiten von Materialien) hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch bei der Hinzu- oder Herausnahme von Produkten, Veränderung von Produkten durch den Hersteller, Veränderung von Packungseinheiten und ähnliche Änderungen. Diese Veränderungen müssen auch den Nutzern des Online-Shops auf der Startseite und den Produktunterseiten unkompliziert kenntlich gemacht werden. Bei Nichtverfügbarkeiten sind dem Auftraggeber gleichwertige Ersatzprodukte anzubieten. Bei der Hinzunahme von Produkten ist der Auftraggeber durch den Auftragnehmer bezüglich deren Auswahl einzubinden. Bestellungen (Einzelaufträge) über den Online-Shop werden nach den Bestimmungen des Kaufvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie des Handelsgesetzbuches abgewickelt (HGB), sofern in den dieser Vergabe zu Grunde liegenden Vertragsunterlagen nichts Anderweitiges bestimmt ist.
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt mit dem 1. des übernächsten Monats nach Zuschlagserteilung und beträgt zunächst 2 Jahre. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich zweimal um jeweils 12 Monate bis zu einer maximalen Laufzeit von 48 Monaten, wenn der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt wird. Nach Ablauf von 48 Monaten endet die Laufzeit, ohne dass es hierzu eine Kündigung bedarf.
Die Rahmenvereinbarung verlängert sich zweimal um jeweils 12 Monate bis zu einer maximalen Laufzeit von 48 Monaten, wenn der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt wird. Nach Ablauf von 48 Monaten endet die Laufzeit, ohne dass es hierzu eine Kündigung bedarf.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bieter verfügt oder wird im Auftragsfall eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 2,0 Mio. EUR, für Sachschäden und Vermögensschäden in Höhe von je 1,0 Mio. EUR abschließen.
Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung muss in jedem Versicherungsjahr mindestens zweimal zur Verfügung stehen.
Der Bieter muss in den letzten 3 Geschäftsjahren, für die ein Jahresabschluss vorliegt bzw. vorliegen muss, einen durchschnittlichen Jahresgesamtumsatz (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 VgV) von mindestens [Betrag gelöscht] EUR erwirtschaftet haben.
Der für die Auftragsdurchführung verantwortliche Mitarbeiter und dessen Stellvertreter sowie deren berufliche Befähigung/Erfahrung sind zu benennen.
Eine namentliche Nennung ist nicht notwendig. Ausreichend ist die Angabe, dass der verantwortliche Mitarbeiter und dessen Stellvertreter die folgenden Eigenschaften erfüllt:
— der verantwortliche Mitarbeiter muss eine Berufserfahrung von mindestens 5 Berufsjahren in Bezug auf vergleichbare Leistungen aufweisen,
— der Stellvertreter muss eine Berufserfahrung von mindestens 3 Berufsjahren in Bezug auf vergleichbare Leistungen aufweisen.
Als vergleichbar gelten Leistungen, die bezüglich ihres Umfangs und der Qualität der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistung (ungefähr) entsprechen.
Ausführung von mindestens 3 vergleichbaren Dienstleistungen. Als vergleichbar gelten Leistungen, die bezüglich ihres Umfangs und der Qualität der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistung (ungefähr) entsprechen. Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn die Referenz folgende Kriterien erfüllt:
— Belieferung von mindestens 20 Standorten,
— Jährliches Umsatzvolumen von mindestens [Betrag gelöscht] EUR/netto,
— Logistiksystem bedient sich eines Online-Shops als Bestellplattform.
Gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 Hs. 2 VgV wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Leistungen berücksichtigt werden, die mehr als 3 Jahre, jedoch nicht länger als 5 Jahre zurückliegen, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen.
Ausführung von mindestens 3 vergleichbaren Dienstleistungen. Als vergleichbar gelten Leistungen, die bezüglich ihres Umfangs und der Qualität der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistung (ungefähr) entsprechen. Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn die Referenz folgende Kriterien erfüllt:
— Belieferung von mindestens 20 Standorten,
— Jährliches Umsatzvolumen von mindestens [Betrag gelöscht] EUR/netto,
— Logistiksystem bedient sich eines Online-Shops als Bestellplattform.
Gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 Hs. 2 VgV wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Leistungen berücksichtigt werden, die mehr als 3 Jahre, jedoch nicht länger als 5 Jahre zurückliegen, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen.
Gegenstand des zu vergebenden Auftrages ist auch der Bezug apothekenpflichtige Arzneimittel. Hierbei handelt es sich um Praxisbedarf bzw. zum Teil auch um Sprechstundenbedarf für den laufenden Betrieb der Bereitschaftspraxen.
Es wird darauf hingewiesen, dass § 43 AMG eine grundsätzliche Apothekenpflicht vorsieht. Ergänzend wird auf die Regelungen des Apothekengesetzes (ApuG) verwiesen, insbesondere – sofern dies für die Leistungserbringung durch den Bieter notwendig ist – § 11 a ApuG.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/vergabekammer/index.html
Für Nachprüfungsanträge gelten die §§ 160 ff. GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich (nicht per E-Mail) bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge/en gegenüber der Auftraggeberin erfolgt ist/sind und dass dem Antragsteller durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten und, soweit bekannt die sonstigen Beteiligten benennen. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen.
Der Nachprüfungsantrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
— der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt hat,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden und/oder
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann von der Nachprüfungsbehörde nicht aufgehoben werden. Der Zuschlag kann ab dem, in der Bieterinformation gem. § 134 Abs. 1 GWB genannten, frühestens Zeitpunkt des Vertragsschlusses erteilt werden. In den Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Zuschlag auch ohne eine Bieterinformation erteilt werden.
Die maßgeblichen Normen für Rechtsschutz im Vergabeverfahren nach GWB:
§ 160 GWB:
1. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
2. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
3. Der Antrag ist unzulässig, soweit (vgl. oben)
§ 161 GWB:
1. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangs-bevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
2. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.