Rahmenvereinbarung – Büromöbel des Herstellers „Palmberg“ Referenznummer der Bekanntmachung: 2021ZV000009
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95447
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 921550
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung – Büromöbel des Herstellers „Palmberg“
Ausgeschrieben wird eine Rahmenvereinbarung für die Lieferung von Büromöbeln des Herstellers „Palmberg“ für eine Vertragslaufzeit von 4 Jahren.
Basierend auf dem Bedarf für die kommenden Jahre ergibt sich ein durchschnittliches Volumen von ca. [Betrag gelöscht] EUR pro Jahr.
Es handelt sich um eine produktspezifische Ausschreibung, da die Universität Bayreuth bereits bei den letzten Ausschreibungen Möbel des Herstellers „Palmberg“ bezuschlagt hat und diese Möbel mittlerweile flächendeckend im Einsatz sind.
Ausgeschrieben wird eine Rahmenvereinbarung für die Lieferung von Büromöbeln des Herstellers „Palmberg“ für eine maximale Vertragslaufzeit von 4 Jahren.
Basierend auf dem Bedarf für die kommenden Jahre ergibt sich ein durchschnittliches Volumen von ca. [Betrag gelöscht] EUR pro Jahr.
Es handelt sich um eine produktspezifische Ausschreibung, da die Universität Bayreuth bereits bei den letzten Ausschreibungen Möbel des Herstellers „Palmberg“ bezuschlagt hat und diese Möbel mitlerweile flächendeckend im Einsatz sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung – Büromöbel des Herstellers „Palmberg“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95444
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Form und Frist zur Einlegung von Rechtsbehelfen ergeben sich aus §§134, 135, 160 GWB.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.