Rahmenvereinbarung Multifunktionsgeräte 2021-2025, LfSt Referenznummer der Bekanntmachung: 2021JWE000003
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Multifunktionsgeräte 2021-2025, LfSt
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von emissionsfreien und energieeffizienten DIN A 4 Monochrom-Multifunktionsgeräten (Drucken, Scannen, Kopieren) inkl. 48 Monaten Vor-Ort-Garantie und Verbrauchsmaterial (ohne Papier).
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von emissionsfreien und energieeffizienten DIN A 4 Monochrom-Multifunktionsgeräten (Drucken, Scannen, Kopieren) inkl. 48 Monaten Vor-Ort-Garantie und Verbrauchsmaterial (ohne Papier).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Unternehmensdarstellung mit Bezugnahme auf das allgemeine Leistungsportfolio, die Tätigkeitsschwerpunkte der letzten 3 Jahre und den Auftragsgegenstand.
Mindestjahresumsatz im Bereich des Auftragsgegenstandes „Lieferung von Multifunktionsgeräten inkl. Verbrauchsmaterial.“
Durchschnittlicher Netto-Jahresumsatz der letzten 3 abgeschlossenen Wirtschaftsjahre bezogen auf den Bereich „Lieferung von Multifunktionsgeräten inkl. Verbrauchsmaterial“ in Höhe von min. [Betrag gelöscht] EUR.
Referenzen über je 2 vergleichbare, erfolgreich durchgeführte Aufträge aus den Bereichen Lieferung von Multifunktionsgeräten und Lieferung von Verbrauchsmaterial (kombinierte Multifunktionsgeräte-Verbrauchsmaterial Referenzen möglich).
Weitere Details ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Mindestanforderung an eine gültige Referenz
— Lieferung von Multifunktionsgräten und / oder Verbrauchsmaterial,
— Abschlusszeitpunkt des Referenzauftrages < 3Jahre,
— Vertragslaufzeit mind. 24 Monate,
— Auftragswert des Referenzprojektes: Multifunktionsgeräte: min. [Betrag gelöscht] EUR, Verbrauchsmaterial: min. [Betrag gelöscht] EUR.
— Geheimhaltungsvereinbarung,
— Verpflichtungserklärung der eingesetzten Mitarbeiter,
— Eigenerklärung zur Einhaltung der Kernarbeitsnormen ILO.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist durch eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von schweren Verfehlungen, Tatbeständen des § 123 GWB, des Ausschlusses nach § 21 AEntG, § 19 MiLoG und § 21 SchwarzArbG, von Insolvenz- / Liquidationsverfahren und wettbewerbswidrigem Verhalten, bzw. zur Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen zu belegen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.