Auswahlverfahren für den Betrieb einer passiven Breitbandnetzinfrastruktur im Rahmen eines Betreibermodells
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bodenkirchen
NUTS-Code: DE227 Landshut, Landkreis
Postleitzahl: 84155
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bodenkirchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Auswahlverfahren für den Betrieb einer passiven Breitbandnetzinfrastruktur im Rahmen eines Betreibermodells
Die Gemeinde Bodenkirchen beabsichtigt die flächendeckende Errichtung einer zukunftssicheren Breitbandnetzinfrastruktur und deren Betrieb durch einen Kooperationspartner im sog. Betreibermodell. Ziel des gegenständlichen Auswahlverfahrens ist die Vergabe einer Dienstleistungskonzession an einen Kooperationspartner zum Betrieb einer Breitbandnetzinfrastruktur (FttB/FttH) nebst der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen nach Maßgabe der §§ 1 ff. KonzVgV.
Die Gemeinde Bodenkirchen („Gemeinde“) beabsichtigt die flächendeckende Errichtung einer zukunftssicheren Breitbandnetzinfrastruktur und deren Betrieb durch einen Kooperationspartner im sog. Betreibermodell.
Bei der Motivation der Gemeinde zur Vorhabenrealisierung ist zu differenzieren. Zum einen soll durch die Erschließung der vorhandenen kommunalen Liegenschaften sichergestellt werden, dass den zukünftigen Anforderungen an die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben wie zum Beispiel hinsichtlich elektronischer Verwaltung oder der elektronischen Vergabe öffentlicher Aufträge entsprochen werden kann. Zum anderen soll die Standortattraktivität der Gemeinde für Private, aber vor allem auch örtlich angesiedelte Gewerbetreibende bzw. freiberuflich Tätige erhalten und nach Möglichkeit gesteigert werden.
Das zu errichtende Breitbandnetz soll technisch dafür ausgelegt sein, Übertragungsgeschwindigkeiten von deutlich über 100 Mbit/s im Download zu erzielen. Die Gemeinde möchte damit den Prognosen über das jährliche Anwachsen des Datenvolumens Rechnung tragen und damit verbunden dem steigenden Bedarf an Hochgeschwindigkeitsdiensten vor Ort begegnen. Neben dem Einsatz von Eigenmitteln des Konzessionsgebers werden auch staatliche Zuwendungen aus dem Bundesförderprogramm für den Breitbandausbau sowie der Kofinanzierung des Freistaats Bayern in Anspruch genommen.
Für die Ausstattung mit aktiven Komponenten und den Betrieb der Breitbandinfrastruktur soll ein Kooperationspartner im Rahmen einer langfristigen öffentlich-privaten Partnerschaft verantwortlich sein. Der Kooperationspartner pachtet die passive Breitbandinfrastruktur der Gemeinde gegen Zahlung eines Entgelts. Grundlage dieser öffentlich-privaten Partnerschaft ist eine Dienstleistungskonzession zwischen der Gemeinde (Konzessionsgeber) und dem im gegenständlichen Verfahren auszuwählenden privaten Netzbetreiber (Konzessionsnehmer).
Optional behält sich die Gemeinde Bodenkirchen, für den Fall des Ausbaus der „grauen Flecken“ nach Maßgabe der Richtlinie zur Förderung des Ausbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Freistaat Bayern – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 29. Januar 2020, Az. 75-O 1903-8/198, die Beauftragung des Netzbetreibers mit dem Betrieb der Breitbandinfrastruktur vor (einseitiges Optionsrecht).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auswahlverfahren für den Betrieb einer passiven Breitbandnetzinfrastruktur im Rahmen eines Betreibermodells
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Für die Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf die §§ 155 ff. GWB verwiesen. Hinsichtlich der zu beachten Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 Abs. 3 GWB zu beachten.
Dieser lautet:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]