ZV – GeBO – Neubau der Heilpädagogischen Station im BKB Bayreuth – Fachplanung Technische Gebäudeausrüstung Elektrotechnik (ELT) Referenznummer der Bekanntmachung: 1020-0452-2020/001701
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95445
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.coburg.de/Vergabeseite
Abschnitt II: Gegenstand
ZV – GeBO – Neubau der Heilpädagogischen Station im BKB Bayreuth – Fachplanung Technische Gebäudeausrüstung Elektrotechnik (ELT)
Fachplanung Technische Gebäudeausrüstung Elektrotechnik.
95445 Bayreuth
Der Auftraggeber beabsichtigt, einen Neubau der Heilpädagogischen Station im Bezirkskrankenhaus Bayreuth mit dem Ziel besserer patientenorientierter Betriebsbedingungen, Organisation und mit höherer Wirtschaftlichkeit. Die Planungen des Architekten und der Fachplaner müssen sich während der Projektumsetzungsphase an die jeweils gültigen Nutzeranforderungen und Betriebskonzepte sowie an sich weiter entwickelnde rechtliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen und die Weiterentwicklung der Technik (insbesondere der Bautechnik, der Technischen Ausrüstung, der Medizintechnik, der IT, etc.) anpassen. Dabei ist der Auftraggeber auch von den Vorgaben des Bayerischen Krankenhausbedarfsplanes und sonstigen externen Einflüssen abhängig. Die KHG-Förderrichtlinien und sonstige einschlägige Förderbestimmungen geben den jeweils einzuhaltenden Rahmen vor. Das Raumprogramm ist den jeweilig aktuellen Anforderungen anzupassen. Die Arbeitsergebnisse des Architekten und der Fachplaner haben diese erhöhten Anforderungen zu berücksichtigen. Die erforderliche Flexibilität ist Teil des Leistungssolls des Architekten und der Fachplaner. Die aus der Planung resultierenden Baumaßnahmen dürfen den laufenden Betrieb des Krankenhauses nicht beeinträchtigen. Alle Funktionsbereiche müssen uneingeschränkt betrieben werden können. Die Bettenzahl während der einzelnen Baumaßnahmen muss der jeweiligen Sollbettenzahl entsprechen. Die Aufenthaltsqualität der Patienten soll möglichst nicht durch Baumaßnahmen und Provisorien gemindert werden. Die Sicherheit der Patienten muss unter allen Umständen gewährt werden. Auf eine wirtschaftliche Ausführung muss geachtet werden. Die Beauftragung des Auftragnehmers muss deshalb insgesamt flexibel erfolgen im Hinblick auf:
— Projektziele und Planungsprogramm,
— Raumprogramm,
— Leistungsstufen und Leistungsinhalte in den Leistungsphasen,
— Funktionsbereiche und Planungsumgriff,
— Planungs- und Bauabschnitte.
Die im Vertrag zunächst vorgesehenen Projektziele und Vorgaben, die Beauftragungsstufen, Funktionsbereiche und Bauabschnitte sind vorläufige Festlegungen, die der Auftraggeber an die geänderten Umstände anpassen kann. Die Anforderungen konkretisieren sich insbesondere im abschnittsweisen Abrufen der Leistungen des Architekten und der Fachplaner. Erstellung HU-Bau (BAP): bis 11/2021 Prüfung BAP / Regierung Obfr.: 02/2022
Ausführungsplanung: 02/2022-01/2023
Ausschreibungen: 07/2022-04/2023
Baubeginn: 10/2022
Fertigstellungstermin: 10/2024
Inbetriebnahme: 11/2024-12/2024
Fachplanung Technische Gebäudeausrüstung Elektrotechnik (ELT) (LPH 3 + 5-9 HOAI) Honorarzone II für Anlagengruppen 4, 5 und 6 Anrechenbare Kosten: KG 440: Starkstromanlagen: [Betrag gelöscht] EUR (netto) KG 450: Fernmelde- und informationstechnische Anlagen: [Betrag gelöscht] EUR (netto) KG 460: Förderanlagen: [Betrag gelöscht] EUR (netto) Stufenweise Beauftragung: Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss mit der Erbringung der Leistungsphasen 3 HOAI. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen abzurufen (Stufe 2: LPH 5-7 HOAI; Stufe 3: LPH 8 HOAI; Stufe 4: LPH 9 HOAI).
Stufenweise Beauftragung: Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss mit der Er-bringung der Leistungsphasen 3 HOAI. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen abzurufen (Stufe 2: LPH 5-7 HOAI; Stufe 3: LPH 8 HOAI; Stufe 4: LPH 9 HOAI)
Die Zentrale Beschaffungsstelle der Stadt Coburg führt das Vergabeverfahren im Auftrag des folgenden öffentlichen Auftraggebers:
Gesundheitseinrichtungen des Bezirks Oberfranken
Nordring 2
95445 Bayreuth
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
ZV – GeBO – Neubau der Heilpädagogischen Station im BKB Bayreuth – Fachplanung Technische Gebäudeausrüstung Elektrotechnik (ELT)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70629
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 981 / 53-1277
Fax: +49 981 / 53-1837
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag eben nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die Betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertagen nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim Betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der Betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 981 / 53-1277
Fax: +49 981 / 53-1837
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm