SAM III Studierendenwohnanlage Agnes-/Adelheidstraße, 3. Bauabschnitt – Begründung – Nachbeauftragung Freianlagenplaner
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.studentenwerk-muenchen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
SAM III Studierendenwohnanlage Agnes-/Adelheidstraße, 3. Bauabschnitt – Begründung – Nachbeauftragung Freianlagenplaner
Zusätzliche Leistungen Planung Baugrube und Verbau.
Das Büro ISP-Scholz wurde im Rahmen eines VgV-Verfahrens für die Planerleistungen Tragwerksplanung beauftragt.
Die Notwendigkeit einer Nachbeauftragung der zusätzlichen Leistungen entstand im Zuge der Grundlagenermittlung. Es stellte sich heraus, dass aufgrund der Lage auf dem Grundstück und der Gebäudeplanung bis an die Grenzen des Grundstücks an zwei Seiten des Baukörpers zur Straße hin bzw. in sehr enger räumliche Nähe zur Feuerwehrzufahrt im Hof und zu vorhandenen Sparten ein rückverankerter Verbau nötig werden würde.
Eine gesonderte Ausschreibung und Beauftragung der Leistungen an anderweitige Ingenieurbüros würde zusätzliche Schnittstellen bilden, eine längere Bearbeitungszeit nach sich ziehen und somit eine fristgerechte Fertigstellung der Vorplanung gefährden. Zudem wäre durch den Informationsverlust eine Verminderung der Qualität zu erwarten.
Nachdem die beauftragten Planer im Projekt bereits eingearbeitet und mit der Aufgabenstellung vertraut sind, hat man sich entschieden die noch ausstehenden Leistungen zu beauftragen. Durch die durchgängige Bearbeitung eines Ingenieurbüros ist eine belastbare, qualitätvolle und dadurch wirtschaftliche Planung und Ausführung zu erwarten.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Das Büro ISP-Scholz wurde im Rahmen eines VgV-Verfahrens für die Planerleistungen Tragwerksplanung beauftragt.
Die Notwendigkeit einer Nachbeauftragung der zusätzlichen Leistungen entstand im Zuge der Grundlagenermittlung. Es stellte sich heraus, dass aufgrund der Lage auf dem Grundstück und der Gebäudeplanung bis an die Grenzen des Grundstücks an zwei Seiten des Baukörpers zur Straße hin bzw. in sehr enger räumliche Nähe zur Feuerwehrzufahrt im Hof und zu vorhandenen Sparten ein rückverankerter Verbau nötig werden würde.
Eine gesonderte Ausschreibung und Beauftragung der Leistungen an anderweitige Ingenieurbüros würde zusätzliche Schnittstellen bilden, eine längere Bearbeitungszeit nach sich ziehen und somit eine fristgerechte Fertigstellung der Vorplanung gefährden. Zudem wäre durch den Informationsverlust eine Verminderung der Qualität zu erwarten.
Nachdem die beauftragten Planer im Projekt bereits eingearbeitet und mit der Aufgabenstellung vertraut sind, hat man sich entschieden die noch ausstehenden Leistungen zu beauftragen. Durch die durchgängige Bearbeitung eines Ingenieurbüros ist eine belastbare, qualitätvolle und dadurch wirtschaftliche Planung und Ausführung zu erwarten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform DTVP) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.