Bewachung Grenzland-Kaserne Oberviechtach
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber / Auftraggeber
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Nationale Identifikationsnummer:
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Amberg
Postleitzahl: 92224
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
Zu Händen von:[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]05
Fax: [gelöscht]49
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers / des Auftraggebers: http://www.evergabe-online.de/
Elektronischer Zugang zu Informationen: http://www.evergabe-online.de/
Elektronische Einreichung von Angeboten und Teilnahmeanträgen: http://www.evergabe-online.de/
Weitere Auskünfte erteilen:
die oben genannten Kontaktstellen
Ausschreibungs- und ergänzende Unterlagen (einschließlich Unterlagen für den wettbewerblichen Dialog und ein dynamisches Beschaffungssystem) verschicken:
die oben genannten Kontaktstellen
Angebote oder Teilnahmeanträge sind zu richten an:
die oben genannten Kontaktstellen
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
Dienstleistungskategorie Nr 26: Sonstige Dienstleistungen
Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften.
NUTS-Code DE23 Oberpfalz
Laufzeit der Rahmenvereinbarung
Laufzeit in Jahren: 4— eine Wachaufgabe „Aufsicht führende Wachperson“, hinterlegt mit einer ziv.-gew. Wachperson 24 Std./7 Tage in der 12-Stundenschicht und
— eine Wachaufgabe „Torposten/Eingreifkraft/Streife“, hinterlegt mit 2 ziv.-gew. Wachpersonen 24 Std./7 Tage in der 12-Stundenschicht,
— eine Wachaufgabe „Sicherungsposten Munitionsbehälter“, hinterlegt mit einer ziv.-gew. Wachperson während der Tagschicht in der 12-Stundenschicht hinterlegt mit 2 ziv.-gew. Wachpersonen während der Nachtschicht und an Wochenenden/dienstfreien Tagen in der 12-Stundenschicht.
79713000 Bewachungsdienste
Laufzeit des Vertrages: 31.5.2022-1.6.2026 mir der Option die Vertragslaufzeit 3 mal um 1 Jahr zu verlängern (max. Gesamtlaufzeit 7 Jahre)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Kriterien für die persönliche Lage der Wirtschaftsteilnehmer (die zu deren Ausschluss führen können) einschließlich Pflicht zur Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Sachkundenachweis gem. § 34a GewO bzw. § 25 VSVgV, Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister (nicht älter als drei Monate zum Ende der Teilnahmefrist), Auskunft aus dem Gewerbezentralregister* (nicht älter als drei Monate zum Ende der Teilnahmefrist), Eigenerklärung zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß §§ 23 u. 24 VSVgV i. V .m §§ 123, 124, 147 GWB (vgl. BAAINBw-B- V 034/04.16)Kriterien für die persönliche Lage von Unterauftragnehmern (die zu deren Ausschluss führen können) einschließlich Pflicht zur Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer (die zu deren Ausschluss führen können)
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Versicherungsnachweis Berufshaftpflicht (VSVgV § 26) in Höhe von den in § 13 Abs. 2 des Bewachungsvertrages festgelegten Deckungssummen bzw. Eigenerklärung, dass eine entsprechende Versicherung im Falle der Zuschlagserteilung abgeschlossen wird (bei nichtausreichender Deckungssumme ist die Deckungszusage des Versicherers erforderlich) Deckungssummen:a) für Personenschäden [Betrag gelöscht] EUR,
b) für Sachschäden [Betrag gelöscht] EUR,
c) für das Abhandenkommen bewachter Sachen [Betrag gelöscht] EUR,
d) für Vermögensschäden [Betrag gelöscht] EUR.
Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit von Unterauftragnehmern (die zu deren Ablehnung führen können)
Kriterien für die technischen und beruflichen Fähigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer (die zu deren Ausschluss führen können)
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:— Formlose Eigenerklärung, dass § 28 Waffengesetz akzeptiert und beachtet wird und Erklärung, Waffentrageerlaubnis für das Bewachungspersonal zu beantragen. Eigenverpflichtungserklärung über die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) (vgl. Merkblatt BAAINBw-B 096a),
— Erklärung zum Schutz von Verschlusssachen durch Bewerber/Bieter mit Formular BAAINBw-B-V 031,
— Eigenerklärung, dass die Anforderungen aus dem „Merkblatt Anleitung für die Geheimhaltung in der Wirtschaft“ akzeptiert und eingehalten werden (Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft Anlage 21),
— Eigenerklärung,
—— dass ausschließlich Personal eingesetzt wird, das körperlich, geistig und sprachlich zur Erfüllung der vertraglichen Bewachungsleistungen geeignet ist, wobei sprachlich geeignet bedeutet, dass das Personal sich in Wort und Schrift in deutscher Sprache verständigen kann,
—— für das ein Führungszeugnis vorliegt,
—— das eine Unterrichtung nach § 34a GewO durch die Industrie- und Handelskammer erhalten hat,
—— das eine entsprechende Erste-Hilfe-Ausbildung erhalten hat und
—— das über eine fundierte Waffen- und Schießausbildung entsprechend den vertraglichen Vorgaben verfügt,
—— Eigenerklärung, dass der der Teilnehmer im Auftragsfall,
—— auf Verlangen des Auftraggebers die vorstehenden Einzelnachweise vor Leistungsbeginn bzw. vor dem ersten Einsatz des betreffenden Mitarbeiters vorlegen wird und
—— als Aufsichtführende Wachperson nur solche Mitarbeiter einsetzen wird, die im Hinblick auf die dabei erforderlichen besonderen Aufgaben hinreichend ausgebildet und geschult sind,
— Referenzen über die wesentlichen in den letzten 5 Jahren erbrachten vergleichbaren Dienstleistungen unter Angabe Art und Umfang der Leistung, Zeit der Leistungserbringung und Angabe, ob die Dienstleistung fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
Insgesamt sind genau drei erfolgreiche Referenzen über die Bewachung von militärischen Liegenschaften, von ziviler kritischer Infrastruktur (z.B. Technische Basisstrukturen zur Energieversorgung wie AKW, Flughafen, sozioökonomische Dienstleistungsinfrastrukturen wie Parlament, Regierung) oder vergleichbarer Sicherheitsdienstleistung einzureichen.
Infrastrukturen gelten dann als kritisch, wenn sie für die Funktionsfähigkeit moderner Gesellschaften von wichtiger Bedeutung sind und ihr Ausfall oder ihre Beeinträchtigung nachhaltige Störungen im Gesamtsystem zur Folge hat (Auszug Nationale Strategie zum Schutz Kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Strategie). Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber ist eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorzulegen. Bei Leistungen in militärischen Liegenschaften ist die zuständige Stelle mindestens der Kasernenkommandant. Bei Leistungen an private Auftraggeber ist eine von diesen ausgestellte Bescheinigung oder, falls eine solche Bescheinigung nicht erhältlich ist, eine einfache Erklärung vorzulegen.
Bei der Einreichung von mehr oder weniger als drei Referenzen wird der Teilnahmeantrag ausgeschlossen.
Kriterien für die technischen und beruflichen Fähigkeiten von Unterauftragnehmern (die zu deren Ausschluss führen können)
Abschnitt IV: Verfahren
Einige Bewerber sind bereits ausgewählt worden (ggf. nach einem bestimmten Verhandlungsverfahren) nein
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit „Anwendungen“ bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit