Zentraler Ausweisdruck Referenznummer der Bekanntmachung: 2020000709
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90429
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.zbfs.bayern.de/behoerde/vergabe/
Abschnitt II: Gegenstand
Zentraler Ausweisdruck
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ist eine zentrale Landesbehörde im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS). Ihr obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch – neuntes Buch – SGB IX, worunter unter anderem die Feststellung des Vorliegens bzw. die Entscheidung über die Schwerbehinderteneigenschaft fällt. Bei Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft druckt und verschickt die Behörde jährlich ca. 200 000 Schwerbehindertenausweise im Scheckkartenformat im Rahmen der Wahrnehmung seiner Fachaufgaben. Geplant ist die Zentralisierung des Ausweisdruckes an einem Standort mit einem weitestgehend automatischen Ausweisdrucker welcher neben der Personalisierung der Ausweisrohlinge (Scheckkartenformat ID-1) auch das Ausdrucken des Begleitschreibens, die Zusammenführung von Ausweis und Begleitschreiben und die Kuvertierung der Postsendung übernehmen soll.
84028 Landshut
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ist eine zentrale Landesbehörde im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS). Ihr obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch – neuntes Buch – SGB IX, worunter unter anderem die Feststellung des Vorliegens bzw. die Entscheidung über die Schwerbehinderteneigenschaft fällt. Bei Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft druckt und verschickt die Behörde jährlich ca. 200 000 Schwerbehindertenausweise im Scheckkartenformat im Rahmen der Wahrnehmung seiner Fachaufgaben. Geplant ist die Zentralisierung des Ausweisdruckes an einem Standort mit einem weitestgehend automatischen Ausweisdrucker welcher neben der Personalisierung der Ausweisrohlinge (Scheckkartenformat ID-1) auch das Ausdrucken des Begleitschreibens, die Zusammenführung von Ausweis und Begleitschreiben und die Kuvertierung der Postsendung übernehmen soll. Ebenso zu beschaffen sind 3 Jahre Wartung für die Anlage. Die nötigen Verbrauchsmittel (= Rohlinge) für die ersten 3 Jahre (1 Jahr Grundlaufzeit und 2 Jahre als VO) sind mit zu beschaffen.
Für die Versorgung mit Verbrauchsmitteln läuft der Vertrag zunächst bis 31.12.2021. Das Ziehen der Verlängerungsoption für die Verbrauchsmittel (Rohlinge und Aufspendelabel) erfolgt 3 Monate vor Jahresende (30.9.2021 bzw. 30.9.2022) durch einseitige schriftliche Erklärung (per Mail) durch den Auftraggeber. Der Vertrag für die Verbrauchsmittel endet spätestens zum 31.12.2023.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Zentraler Ausweisdruck
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Roding
NUTS-Code: DE235 Cham
Postleitzahl: 93426
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es gelten die Vorschriften der §§ 155ff. GWB. Insbesondere gilt § 160 GWB mit folgendem Wortlaut:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.