SWB Schwimmbad Puchheim — Generalsanierung und Zubau
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Puchheim
NUTS-Code: DE21C Fürstenfeldbruck
Postleitzahl: 82178
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.puchheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
SWB Schwimmbad Puchheim — Generalsanierung und Zubau
Brandschutztüren / Innentüren.
Puchheim
Im Objekt werden neue Brandschutz- und Innentüren teilweise mit Stahltürblättern, Holztürblätter für Nassräume geeignet mit Alu- Zargen und Ganzglastüren mit Alu- Zargen hergestellt – Gesamt 35 Stück.
Im Bereich Schwimmeister wird eine neue Alu- Rahmenkonstruktion mit Glas- und HPL Plattenfüllungen hergestellt – Gesamtfläche ca. 45 m2.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwabach
NUTS-Code: DE255 Schwabach, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91126
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(1) Rückfragen zum Vergabeverfahren oder zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die Vergabeplattform https://www.staatsanzeiger-eservices.dezu stellen. Hierfür ist eine 1-malige kostenfreie Registrierung auf der Vergabeplattform erforderlich.
Rückfragen, die nicht spätestens 8 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist eingehen, werden nicht mehr beantwortet.
(2) Die eingegangenen Fragen und Antworten stehen stets aktuell ausschließlich auf der Vergabeplattform https://www.staatsanzeiger-eservices.de allen Bietern zur Einsicht zur Verfügung. Das gleiche gilt für etwaige Änderungen/Aktualisierungen der Vergabeunterlagen. Um zu diesem Verfahren Beantwortungen von Bieterfragen usw. zu erhalten, ist eine einmalige kostenfreie Registrierung auf der Vergabeplattform erforderlich. Nicht registrierte Unternehmen haben sich eigenverantwortlich durch regelmäßige Kontrolle der Vergabeplattform über Antworten auf Bieterfragen usw. zu informieren und die dort zur Verfügung gestellten Informationen bei der Abgabe eines Angebotes zu berücksichtigen. Ab dem 6. Kalendertag vor Ablauf der Angebotsfrist werden keine neuen Informationen/geänderten Vergabeunterlagen mehr eingestellt. Es kann in diesem Zeitraum aber noch zu einer Verlängerung der Frist zur Abgabe eines Angebotes kommen. Auch dies haben die Unternehmen eigenverantwortlich zu überprüfen.
(3) Die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren wird ausschließlich über die Vergabeplattform https://www.staatsanzeiger-eservices.de abgewickelt. Das gilt auch für die Kommunikation nach Ablauf der Angebotsfrist (z. B. zum Zwecke der Nachforderung von Unterlagen oder Aufklärung). Da in diesem
Zusammenhang Fristen gesetzt werden können, die im Falle der Nichteinhaltung den Ausschluss bedingen, obliegt es den Bietern, sich stets Tagesaktuell darüber zu informieren, ob entsprechende Anforderungen an sie gestellt wurden. Das Versäumnis derart bekannt gegebener Fristen geht zu Lasten des Bieters.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: +49 8921760
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).