Betrieb eines Gigabit-Netzes und Erbringung von Endkundendienstleistungen zur Versorgung von Schulen und Bildungseinrichtungen im Betreibermodell. Referenznummer der Bekanntmachung: 19934 II 19 IKbit - Betreibera
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fürth/Odw.
NUTS-Code: DE715 Bergstraße
Postleitzahl: 64658
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ikbit.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb eines Gigabit-Netzes und Erbringung von Endkundendienstleistungen zur Versorgung von Schulen und Bildungseinrichtungen im Betreibermodell.
Der IKbit (nachfolgend: „Konzessionsgeber“) hat das Ziel für Schulen und Bildungseinrichtungen leistungsfähige Zugängen zur Breitbandbandinfrastruktur herzustellen. Daher wurde mit der ENTEGA Medianet GmbH ein Konzessionsvertrag über den Betrieb eines Gigabitnetzes sowie die Erbringung von Endkundendienstleistungen abgeschlossen. Der Konzessionsgeber hat im Rahmen des Förderprogramms des Bundes Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ am 9.7.2019 eine vorläufige Förderzusage für den Fördergegenstand 3.2 (Betreibermodell) erhalten. Des Weiteren hat der Konzessionsgeber am 15.7.2019 einen Antrag an die Wirtschafts- und Infrastrukturband (WIBank) Hessen auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen einer Kofinanzierung zur Bundesfinanzierung nach der „Richtlinie zur Förderung der Breitbandversorgung im Land Hessen“ gestellt. Nunmehr werden bei beiden Fördergebern Fördermittel in endgültiger Höhe beantragt.
Ergänzung zu Ziff. II.1.4)
Der Konzessionsnehmer erhält das Recht bzw. übernimmt die Verpflichtung das noch zu errichtende Breitbandnetz mit aktiven Komponenten auszustatten, das NGA-Netz in Betrieb zu nehmen und zu betreiben und gegenüber den örtlichen Endkunden sowie interessierten Drittanbietern entsprechende Dienstleistungen und Angebote (Telefonie, Internet, Mehrwertdienste wie z. B. IP-TV, ebenso wie Vorleistungsprodukte auf Open-Access-Basis) zu marktüblichen Konditionen zu erbringen.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft die Vergabe einer Dienstleistungskonzession. Für die Vergabe von Konzessionen sind in § 149 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Ausnahmetatbestände geregelt, wonach bestimmte Konzessionen von dem Anwendungsbereich des förmlichen EU- bzw. GWB-Vergaberecht ausgenommen sind. Anwendbar ist im vorliegenden Fall nach Einschätzung der Vergabestelle § 149 Nr. 8 GWB, wonach das förmliche Vergaberecht nicht anwendbar ist auf Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, einem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Daher sind die EU-Vergaberichtlinien, das GWB-Vergaberecht, die Konzessionsvergabeverordnung und sonstige Rechtsgrundlagen des förmlichen Vergaberechts im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Die vorliegende EU-Bekanntmachung erfolgt daher freiwillig.
Gleichwohl orientiert sich die vorliegende Ausschreibung an den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung. Ein Rechtsanspruch auf die Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften wird hierdurch indes nicht begründet. Dies gilt auch, selbst wenn in dieser Bekanntmachung Begriffe wie „Konzession“ bzw. „Auftrag“, „Teilnahmeantrag“ etc. verwendet werden.
Das Verfahren wird als Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb in 2 Stufen durchgeführt. Auf der ersten Stufe (Teilnahmewettbewerb) haben die Bieter innerhalb der Teilnahmefrist Teilnahmeanträge einzureichen, die sämtlichen Anforderungen dieser Bekanntmachung sowie des Begleitdokuments (herunterzuladen unter https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YKPDG9F/documents) genügen müssen.
Weiterführende Informationen zu der rechtlichen Einordnung des Auftragsgegenstandes, zu der Verfahrensart und zu der Durchführung des Verfahrens ergeben sich aus den Vergabeunterlagen (herunterzuladen unter https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YKPDG9F/documents).
Da der Ausnahmetatbestand aus § 149 Nr. 8 GWB eingreift, ist ein spezifisch vergaberechtlicher Rechtsweg zu der Vergabekammer nicht eröffnet. Beanstandungen zur Gestaltung der Ausschreibung sind bis zum Ablauf der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Frist zur Einreichung von Teilnahmeanträgen bei der Vergabestelle zu rügen, soweit die beanstandeten Gesichtspunkte aufgrund der Bekanntmachung oder des Begleitdokuments erkennbar sind.
Die Kommunikation zwischen Konzessionsgeber und Bewerbern/Bietern erfolgt ausschließlich über das Vergabeportal https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YKPDG9F. Der Konzessionsgeber stellt alle Fragen und Antworten zu dem Verfahren auf dem Vergabeportal anonymisiert zur Verfügung.
Mit dieser Bekanntmachung wird der öffentliche Konzessionsgeber nicht zur Gewährung einer Beihilfe verpflichtet. Insbesondere bleibt es dem öffentlichen Konzessionsgeber die Aufhebung des Vergabeverfahrens vorbehalten, sollte sich das Gesamtprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen.
Etwaige Änderungen zum Verfahren werden ausschließlich über dieses Portal (http://ted.europa.eu), www.breitbandausschreibungen.de und https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YKPDG9F bekannt gemacht.
- Kriterium: Höhe der Pachtzahlungen für Schulen/Bildungseinrichtungen (Max. 40 Punkte)
- Kriterium: Höhe der Pachtzahlungen für Endkunden, die über den „Vortrieb auf Basis von Reservekapazitäten“ angebunden werden (Max. 20 Punkte)
- Kriterium: Betriebs- und Servicekonzept (Max. 15 Punkte)
- Kriterium: Realisierungszeitraum (Max. 13 Punkte)
- Kriterium: Endkundenprodukte (Max. 12 Punkte)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Pachtweise Überlassung von passiver Infrastruktur zum Zwecke des Betriebs eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und des Angebots von Telekommunikationsdienstleistungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64293
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
In einem ersten Schritt wurde im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs die Eignung der Bieter durch die Vergabestelle überprüft. Die Prüfung erfolgte auf Grundlage der durch die Bewerber mit dem Teilnahmeantrag eingereichten Eigenerklärungen. Die Eignungskriterien, die in der Bekanntmachung genannt waren, waren von jedem Bewerber in seinem Teilnahmeantrag nachzuweisen. Wurden einzelne der in den genannten Abschnitten aufgeführten Eignungskriterien nicht bereits in dem Teilnahmeantrag nachgewiesen, setzte der Konzessionsgeber einmalig eine angemessene Nachfrist zum Nachweis der betreffenden Eignungskriterien. Wies ein Bewerber auch innerhalb dieser Nachfrist eines der Eignungskriterien nicht nach, erfolgte ein Ausschluss des entsprechenden Bewerbers vom weiteren Verfahren. Bei Bietergemeinschaften waren die Nachweise zur Erfüllung der Eignungskriterien von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen, sofern diese die von dem jeweiligen Bietergemeinschaftspartner zu erbringende Leistung betreffen. Nachunternehmer waren im angegebenen Formblatt samt Firma und Anschrift zu benennen sowie der an den Nachunternehmer überlassenden Auftragsteil anzugeben. Es wurde in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass spätestens im Rahmen des Verhandlungsverfahrens Eignungsnachweise auch von den benannten Nachunternehmern abgefordert werden können. Sofern Nachunternehmer zum Nachweis der eigenen Eignung benannt werden (Eignungsleihe), waren bereits mit dem Teilnahmeantrag die Eignungsnachweise vorzulegen, die die fehlende Eignung des Bewerbers ergänzen sollen bzw. die Leistung des Nachunternehmers betreffen.
Zum Zwecke der Eignungsprüfung sind u.a. die auf dem Vergabemarktplatz https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YKPDG9F/documents abrufbaren Formulare vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen und dem Teilnahmeantrag beizufügen (vgl. nachfolgend den Verweis auf ein bereitgestelltes Formular).
Die Angabe personenbezogener Daten innerhalb der Eignungsnachweise ist freiwillig. Die Nichtangabe personenbezogener Daten führt nicht unmittelbar zum Ausschluss vom weiteren Verfahren. Ein Ausschluss kommt aber dann in Betracht, wenn das Nichtvorliegen der personenbezogenen Daten zu einer Nichterfüllung von Eignungskriterien bzw. Mindestanforderungen führt.
Die bereitgestellten Eignungsformulare gelten mit Abgabe des Angebots über das Bietertool des Vergabemarktplatzes gemäß § 126b BGB als unterschrieben. Mitglieder einer Bietergemeinschaft oder Nachunternehmer haben die entsprechenden Formulare zur Bietergemeinschaft bzw. Nachunternehmererklärung in Textform gemäß § 126b BGB zu unterzeichnen.
Es gelten die vorgenannten Eignungskriterien, soweit nichts anderes angegeben ist, sind die Eignungskriterien durch Eigenerklärungen nachzuweisen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Ob sich die Vergabekammer zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen aufgrund der Besonderheiten dieses Verfahrens (dazu die obigen Darlegungen zur Bereichsausnahme gemäß § 149 Nr. 8 GWB) entgegen den oben angestellten rechtlichen Erwägungen für zuständig erklären wird, kann die Vergabestelle nicht für die Vergabekammer entscheiden. Unabhängig hiervon wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens grundsätzlich unzulässig ist, sofern der behauptete Verstoß nicht fristgemäß bei der Vergabestelle gerügt wird. Insoweit wird auf die Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen entsprechend § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.
So sind nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB Nachprüfungsanträge unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (vgl. dazu die Teilnahmefrist),
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in der Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.