Planungsleistungen für Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke für Erschlißeung des Areals „Alte Spinnerei“ in Mainleus
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainleus
NUTS-Code: DE24B Kulmbach
Postleitzahl: 95336
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.mainleus.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Planungsleistungen für Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke für Erschlißeung des Areals „Alte Spinnerei“ in Mainleus
Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Planungsleistungen ist die Erschließung des Areals „Alte Spinnerei“ in Mainleus. Das gesamte Projekt soll nach dem Leitfaden für wassersensible Siedlungsentwicklung umgesetzt werden.
Gesamtziel des Projekts „Alte Spinnerei“ ist die städtebauliche Neuordnung des Areals der ehemaligen „Kulmbacher Spinnerei“ in Mainleus. Die Industriebarche hat eine Größe von ca. 11 Hektar und befindet sich inmitten der Ortslage der Marktgemeinde Mainleus in Oberfranken.
Schwerpunkt bildet dabei die Entwicklung einer tragfähigen Bau- und Nutzungsstruktur – bei Erhalt eines Teils der Bestandsgebäude – sowie eine Freiraumkonzeption in Verbindung mit der verkehrlichen Erschließung.
Markt Mainleus
Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sind die Grundlsietungen gem. den Leistungsbildern Verkehrsanlagen (§§ 45 ff. HOAI) und Ingenieurbauwerke (§§ 41 ff. HOAI).
Der zu beplanende Bereich für die Verkehrsanlagen ist definiert durch die vollfarbig markierten Bereiche in Anlage 2. Das Straßenbegleitgrün wird durch den Auftragnehmer des Leistungsbildes „Freianlagen“ geplant. Der derzeitige Planungsstand ist in Anlage 3 abgebildet.
Im Rahmen des Leistungsbildes Ingenieurbauwerke ist die Planung auf Grundlage der Anlage 3 zu erbringen.
Die Beauftragung erfolgt jeweils stufenweise. Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Auftrags sind zunächst die Leistungsphasen 3 bis 4 der Leistungsbilder Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke. Die Vergabestelle behält sich die Möglichkeit der Beauftragung der weiteren Leistungsphasen 5-9 der vorgenannten Leistungsbilder, auch teil- und abschnittsweise vor (Option). Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Fall zur Erbringung der Leistungen, gem. den Vorgaben des hier zu vergebenden Vertrages.
1. Option:
Die Beauftragung erfolgt jeweils stufenweise. Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Auftrags sind zunächst die Leistungsphasen 3 bis 4 der Leistungsbilder Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke.
Die Vergabestelle behält sich die Möglichkeit der Beauftragung der weiteren Leistungsphasen 5-9 der vorgenannten Leistungsbilder, auch teil- und abschnittsweise vor (Option). Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Fall zur Erbringung der Leistungen, gem. den Vorgaben des hier zu vergebenden Vertrages. Ein Anspruch auf Übertragung der Leistungsphasen 5-9 besteht seitens des Auftragnehmers nicht. Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeauftragung weiterer Leistungen stehen dem Auftragnehmer nicht zu. Der Auftragnehmer kann aus der stufenweisen Beauftragung keine Erhöhung des Honorars ableiten.
2. Option:
Hinsichtlich des in Anlage 2 grünweiß gekennzeichneten Bereichs (nur bei entsprechender Vergrößerung der Anlage 2 gut zu erkennen), südwestlich des eingezeichneten Fußballplatzes behält sich die Vergabestelle die schriftliche Beauftragung der verfahrensgegenständlichen Leistungsbilder, auch teil- und abschnittsweise vor (Option). Ein Anspruch auf Beauftragung besteht seitens des Auftragnehmers nicht. Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeauftragung weiterer Leistungen stehen dem Auftragnehmer nicht zu. Der Auftragnehmer kann aus der stufenweisen Beauftragung keine Erhöhung des Honorars ableiten.
3. Option:
Der Aufragnehmer hat auf Verlangen der Auftraggeberin die besonderen Leistungen oder eine Teilmenge hieraus zu erbringen wie sie in den Anlagen 12.1 und 13.1 der HOAI aufgelistet sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Fall zur Erbringung der Leistungen, gem. den Vorgaben des hier zu vergebenden Vertrages. Ein Anspruch auf Übertragung der besonderen Leistungen oder einer Teilmenge hieraus besteht seitens des Auftragnehmers nicht. Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeauftragung besonderer Leistungen stehen dem Auftragnehmer nicht zu.
Das vertragsgegenständliche Vorhaben wird durch den Freistaat Bayern gefördert. Der Auftragnehmer hat die förderrechtlichen Vorgaben zu beachten, eine möglichst optimale Ausschöpfung von zur Verfügung stehenden Fördermitteln anzustreben und alles zu vermeiden, was eine Rückforderung bzw. eine Reduzierung von Fördermitteln zur Folge haben kann. Dies gilt insbesondere bei der Vergabe von Bauleistungen. Auf die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen (Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, vom 23. November 2006, Az. 11 – H 1360 – 001 – 44 571/06, geändert durch Bekanntmachung vom 2. Januar 2017 (FMBl. S. 38) wird ausdrücklich Bezug genommen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99084
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.alkewitz-la.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/
Ein öffentlicher Auftrag ist gem. § 135 GWB von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
Nr. 1 gegen § 134 verstoßen hat oder
Nr. 2 den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Unwirksamkeit nach § 135 GWB Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
— der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
— der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
— der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach § 135 GWB Abs. 3 S. 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.