Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) über Verkehrsleistungen im Busverkehr im Gebiet der Stadt Landshut und des Landkreises Landshut
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Landshut
NUTS-Code: DE221 Landshut, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 84028
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.landshut.de
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) über Verkehrsleistungen im Busverkehr im Gebiet der Stadt Landshut und des Landkreises Landshut
Landshut, Kreisfreie Stadt
Die Stadt Landshut beabsichtigt, einen ÖDA über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG an die Stadtwerke Landshut (Altstadt 74, 84028 Landshut, E-Mail: [removed], Telefon: +49 800 0871871, Fax: +49 8[removed]) zu erteilen.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind künftige öffentliche Personenverkehrsdienste im Busverkehr auf dem Gebiet der Stadt Landshut einschließlich abgehender Linien in die Nachbargemeinden Altdorf, Ergolding und Kumhausen im Landkreis Landshut. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument „Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Landshut über Verkehrsleistungen im Omnibusverkehr“ (siehe Abschnitt VI.3, C) beschrieben.
In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf ca. 2,2 Mio. Nutzwagenkm p.a.
Enthalten sind auch linienbezogene und -übergreifende Verstärkerfahrten im Schülerverkehr im Bedienungsgebiet.
Zu erbringen ist ferner das Anruftaxi Berggrub (JVA) – Hbf/Altstadt mit derzeit rund 15.400 abgerufenen Wagenkm.
Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insb. Linienverkehr gem. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.
Die Vergabe betrifft das gesamte von den vorgenannten Verkehrsdiensten abgedeckte Bedienungsgebiet in der Stadt Landshut und den betroffenen Gemeinden. Der ÖDA wird diesbezüglich Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Dabei sind die Nahverkehrspläne in ihrer jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Be-dienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich Linien ändern, Linien hinzukommen oder wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder ausweiten.
Die Stadt Landshut kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar.
Der Grund für die Entscheidung, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu erteilen, liegt darin, dass die Stadt beabsichtigt, die öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen. Es liegt daher kein öffentlicher Auftrag im Sinne der RL 2014/24 vor. Soweit die Vergaberegeln nach VO 1370/2007 einzuhalten sind, liegen jedenfalls die Voraussetzungen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 vor.
Gegen die Vergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern (Regierung von Oberbayern, 80534 München, Tel.: +49 892176 2411, Fax.: +49 892176 2847) eingereicht werden.
Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre (siehe Abschnitt II.2.4)) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung im dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die Stadt Landshut geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch in Zukunft nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen möglich ist. Aus Sicht der Stadt Landshut bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
B. Anforderungen an Verkehrsdienste
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an den umfassten Verkehrsdienst hinsichtlich Fahrplans, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument der Stadt Landshut (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben.
Das Ergänzende Dokument (einschließlich seiner Anlagen) steht unter folgendem Pfad zur Verfügung:
https://www.landshut.de/umwelt/mobilitaet/bus-bahn#Aktuelle%20Informationen%20%C3%96PNV
Das Ergänzende Dokument der Stadt Landshut enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags.
Zu den Anforderungen an die Verkehrsdienste zählt hinsichtlich der Beförderungsentgelte auch die Pflicht, den im Ergänzenden Dokument vorgegebenen Tarif anzuwenden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
C. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen.