Durchführung von Kontrollen von Milcherzeugungsbetrieben in Bayern Referenznummer der Bekanntmachung: 2021NAG000005
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91058
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung von Kontrollen von Milcherzeugungsbetrieben in Bayern
Übertragung der spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen von Milcherzeugungsbetrieben.
Nach Art. 18 Abs. 8 Buchst. f der VO (EU) 2017/625 i. V. m. Art 49 Nr. 1, 2 und 4 Sätze 1 und 2 der DVO (EU) 2019/627 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Milcherzeugungsbetriebe einer amtlichen Überwachung unterzogen werden, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von diesen Erzeugnissen ausgehen können.
Bayern
Durchführung von Kontrollen von Milcherzeugungsbetrieben in Bayern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, 853/2004, der Verordnung (EU) 2017/625 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627.
Gemäß Art. 18 Abs. 8 Buchst. f der VO (EU) 2017/625 i. V. m. Art. 49 Nr. 1, 2 und 4 S. 1 und 2 der DVO (EU) 2019/627 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Milcherzeugungsbetriebe einer amtlichen Überwachung unterzogen werden, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von diesen Erzeugnissen ausgehen können.
Dabei ist gemäß Art. 18 Abs. 1 der VO (EU) 2017/625 bezogen auf die Milcherzeugungsbetriebe zu überprüfen, ob diese die Vorschriften in Art. 4 Abs. 1 und 3 i. V. m. Anhang I A Nr. 1-4 und Nr. 8 Nr. b) und c) der VO (EG) Nr. 852/2004 sowie Anhang III Abschnitt IX Kap. I Teile I und II der VO (EG) Nr. 853/2004 einhalten.
Der Auftragnehmer hat die Betriebe nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere nach den o. g. Stellen sorgfältig zu kontrollieren. Im Rahmen dieser Kontrollen sollen auch einzelne tierschutzrechtliche Anforderungen (Tier-SchNutztV, TierSchG) abgeprüft werden (siehe auch Anlage 1).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Durchführung von Kontrollen von Milcherzeugungsbetrieben in Bayern
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wolnzach
NUTS-Code: DE21J Pfaffenhofen a. d. Ilm
Postleitzahl: 85283
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen.
Der Antrag ist u. a. dann unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.