Personenbeförderung nach PBefG; Rufbus Stadt Traunstein Linie 9446
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Traunstein
NUTS-Code: DE21M Traunstein
Postleitzahl: 83278
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.traunstein.de
Abschnitt II: Gegenstand
Personenbeförderung nach PBefG; Rufbus Stadt Traunstein Linie 9446
Linienverkehr gemäß § 42 PBefG in Form eines Rufbusses im gesamten Stadtgebiet Traunstein, einschließlich Ortsteile Wolkersdorf, Haslach und Kammer.
Beförderung vorrangig im Elektro-Kleinbus (Fahrer + 8 Fahrgäste), Anteil Elektromobilität mindestens 60 %.
Betrieb einer entsprechenden Telefonzentrale.
83278 Traunstein
Linienverkehr gemäß § 42 PBefG in Form eines Rufbusses: Auf telefonische Anforderung (mind. 30 Minuten vor Fahrtantritt) können Fahrgäste an bestimmten Haltestellen nach Fahrplan ein- und aussteigen; 59 Haltestellen, Fahrzeiten werktags Montag bis Freitag 7.00 Uhr bis ca. 19:15 Uhr und Samstag 7.00 Uhr bis ca. 13.15 Uhr; Fahrgastzahlen derzeit täglich ca. 40 bzw. jährlich ca. 12 000, Tendenz steigend; derzeitige Fahrleistung täglich ca. 150 km.
Beförderung vorrangig im Elektro-Kleinbus (Fahrer + 8 Fahrgäste), bei Ausfall muss Ersatzfahrzeug zur Verfügung stehen; bei erhöhtem Fahrgastaufkommen Einsatz eines Verstärkerbusses (möglicher Bedarf schwerpunktmäßig Montag bis Freitag in den Vormittagsstunden); Anteil Elektromobilität mindestens 60 %. Ausstattung der Fahrzeuge behindertengerecht und mit Sicherheitseinrichtungen für Kinder.
Das Fahrpersonal leistet den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen Hilfestellung.
Fahrscheinverkauf im Bus. Abrechnung mit Auftraggeber monatlich.
Der Auftragnehmer betreibt eine Telefonzentrale (werktags Montag bis Freitag 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr und Samstag 6.30 Uhr bis 12.30 Uhr), die die Fahrtwünsche der Fahrgäste entgegennimmt und an das Fahrpersonal weitergibt; die Fahrten sind entsprechend den Abfahrtszeiten des Fahrplans zu koordinieren.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis Genehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung mit Pkw und Kraftomnibussen (Gewerbeanmeldung, Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer o. ä.).
Bescheinigung über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die/den Inhaber(in) oder die Führungskräfte des Unternehmens (Große Fachkundeprüfung im Linienverkehr (IHK) oder vergleichbar).
Erklärung, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren nicht anhängig ist und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
Erklärung, dass eine Berufshaft- oder Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- Sach- und Vermögensschäden in geeigneter Höhe besteht oder im Auftragsfall abgeschlossen wird.
Angabe mindestens 1 Referenz über erbrachte vergleichbare Leistungen in den letzten 3 Jahren (Konzession für Linienverkehr gemäß § 42 PBefG).
Bescheinigung über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die / den Inhaber(in) oder die Führungskräfte des Unternehmens (Große Fachkundeprüfung im Linienverkehr (IHK) oder vergleichbar).
Busunternehmen, das über die erforderliche gültige Genehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung mit Pkw und Kraftomnibussen und die „große Fachkundeprüfung im Linienverkehr“ verfügt.
Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).
Qualitätssicherung und Beschwerdemanagement:
Betriebsleiter(in) vor Ort nach BOKraft oder vergleichbar; er / sie muss jede Haltestelle innerhalb von 30 Minuten erreichen können.
Fahrpersonal mit entsprechender Fahrerlaubnis und Berechtigung zur Fahrgastbeförderung, das ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintragungen über rechtskräftige Verurteilungen nach §§ 171, 174 bis 174 c, 176 bis 180 a, 181a, 182 bis 184 f, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 Strafgesetzbuch vorlegen kann.
Personal der Telefonzentrale und das Fahrpersonal müssen sich in deutscher Sprache verständigen können.
Bearbeitung und Beantwortung von Beschwerden durch den Auftragnehmer innerhalt einer Woche. Unverzügliche und unaufgeforderte Unterrichtung des Auftraggebers über etwaige Betriebsstörungen, sonstige besondere Vorkommnisse im Sinne der BOKraft, bei Beanstandungen von Sicherheitsbehörden oder bei Beschwerden.
Abschnitt IV: Verfahren
Elektronische Öffnung der Angebote auf Vergabeplattform https://www.staatsanzeiger-eservices.de
Nur Vertreter des Auftraggebers; Bieter sind nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.