Durchführung und Organisation von Schulungen des Inklusionsamtes Referenznummer der Bekanntmachung: 2021000211
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 90429
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.zbfs.bayern.de/behoerde/vergabe/
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung und Organisation von Schulungen des Inklusionsamtes
Die Durchführung von Schulungs-, Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen für Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräte sowie Arbeitgeber und ihre Inklusionsbeauftragten ist gem. § 185 Abs. 2 Satz 6 SGB IX und § 29 SchwbAV eine gesetzlich vorgeschriebene Kernaufgabe des Inklusionsamtes.
Es ist beabsichtigt, logistische Aufgaben und organisatorische Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Schulungen durch Dritte erbringen zu lassen. Die Kernaufgabe verbleibt beim Inklusionsamt.
Der Auftrag umfasst die organisatorische Unterstützung des Inklusionsamtes bei der Durchführung des Schulungsprogrammes bei der Planung, Vorbereitung, Abhaltung inklusive Kursbegleitung und Nachbereitung der Präsenz- und Online-Kurse. Dazu gehören insbesondere auch die redaktionelle Betreuung des Onlinebuchungssystems, die Pflege von Stammdaten, Vorbereitung, Druck und Versand des Printkatalogs, die Pflege der Versanddatei für diesen Katalog sowie die Erfüllung von Berichtspflichten und statistische Auswertungen.
Die Vertragslaufzeit beträgt 2 Jahre, beginnend mit dem 1.1.2022. Es besteht eine einmalige Verlängerungsoption des Inklusionsamtes um weitere 2 Jahre, so dass, sollte die Verlängerungsoption durch das Inklusionsamt genutzt werden, die Gesamtvertragslaufzeit 4 Jahre beträgt.
Die Durchführung von Schulungs-, Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen für Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräte sowie Arbeitgeber und ihre Inklusionsbeauftragten ist gem. § 185 Abs. 2 Satz 6 SGB IX und § 29 SchwbAV eine gesetzlich vorgeschriebene Kernaufgabe des Inklusionsamtes.
Es ist beabsichtigt, logistische Aufgaben und organisatorische Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Schulungen durch Dritte erbringen zu lassen. Die Kernaufgabe verbleibt beim Inklusionsamt.
Der Auftrag umfasst die organisatorische Unterstützung des Inklusionsamtes bei der Durchführung des Schulungsprogrammes bei der Planung, Vorbereitung, Abhaltung inklusive Kursbegleitung und Nachbereitung der Präsenz- und Online-Kurse. Dazu gehören insbesondere auch die redaktionelle Betreuung des Onlinebuchungssystems, die Pflege von Stammdaten, Vorbereitung, Druck und Versand des Printkatalogs, die Pflege der Versanddatei für diesen Katalog sowie die Erfüllung von Berichtspflichten und statistische Auswertungen.
Die Vertragslaufzeit beträgt 2 Jahre, beginnend mit dem 1.1.2022. Es besteht eine einmalige Verlängerungsoption des Inklusionsamtes um weitere 2 Jahre, so dass, sollte die Verlängerungsoption durch das Inklusionsamt genutzt werden, die Gesamtvertragslaufzeit 4 Jahre beträgt.
Die Vertragslaufzeit beträgt 2 Jahre, beginnend mit dem 1.1.2022. Es besteht eine einmalige Verlängerungsoption des Inklusionsamtes um weitere 2 Jahre, so dass, sollte die Verlängerungsoption durch das Inklusionsamt genutzt werden, die Gesamtvertragslaufzeit 4 Jahre beträgt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Gesamtumsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre,
Bestehen einer Haftpflichtversicherung,
Erklärung zur finanziellen Situation.
Referenzen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Es gelten die Vorschriften der §§ 155ff. GWB. Insbesondere gilt § 160 GWB mit folgendem Wortlaut:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.