Softwarepflegevertrag für die Monitoringzentralen am Klinikum Nürnberg Referenznummer der Bekanntmachung: 000004-01
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90419
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-nuernberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Softwarepflegevertrag für die Monitoringzentralen am Klinikum Nürnberg
— Soft- & Hardwarepflege für die Monitoringzentralen am Klinikum Nürnberg,
— Ausbildung der hauseigenen Medizintechnik für ein internes Lifecyclemanagement und Investschutz,
— Gemeinsame Planung im Bereich Patientenmonitore und Netzwerkkomponenten auf Investbasis.
Nürnberg Klinikum Nord, Prof.-Ernst-Nathan-Str. 1, 90419 Nürnberg
Nürnberg Klinikum Süd, Breslauer Str. 201, 90471 Nürnberg
Im Klinikum Nürnberg sind im Bestandsverzeichnis 2355 Einzelgeräte inclusive Patientenmonitore (Überwachungsmonitore, Module mit Zubehör) aufgelistet. Diese Gerätetypen werden nachstehend als Monitoring bezeichnet. Die Monitoring-Zentralen sind ein elementarer Bestandteil der Anästhesie- und Intensivmedizin und damit ein wichtiger Bestandteil kritischer Infrastruktur. Diese IT-Systeme wurden bislang weitgehend isoliert betrieben und es ist nicht auszuschließen, dass die zukünftigen Vernetzungen diese vom übrigen Kliniknetz weitgehend autarke Lösung aufheben. Daraus resultiert die Notwendigkeit, den Betrieb aller Monitore und aller Monitoring-Zentralen über einen Softwarepflegevertrag abzusichern. Vergabeschwerpunkt ist die Instandhaltung der Software der Überwachungszentralen. Bei Bedarf werden, im Rahmen der Softwarepflege, die dazugehörigen PCs erneuert. Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit etwa 300 mit diesem Netzwerk kompatible Patientenmonitore im Jahre 2021 und 2022 auszutauschen. Ab dem Jahr 2022 sollen weitere etwa 205 Patientenmonitore durch Austausch modernisiert werden. Im Zuge von Umstrukturierungen/Veränderungen im Klinikum Nürnberg wird ein weiterer Bedarf an kompatiblem Monitoring generiert werden.
Die genaue Wertangabe nach Abschnitt II.1.7) ist keine gesetzliche Pflichtangabe, zumal die Angabe insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich ist.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Softwarepflegevertrag für die Monitoringzentralen am Klinikum Nürnberg, die Ausbildung der hauseigenen Medizintechnik für ein internes Lifecyclemanagemetn und Investschutz sowie die gemeinsame Planung im Bereich Patientenmonitore und Netzwerkkomponenten auf Investbasis kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b VgV). Allein der bisherige Monitoring-Auftragnehmer kann die vorhandenen passiven Netzwerkkomponenten im Klinikum Nürnberg weiterverwenden. Die Weiternutzung der vorhandenen passiven Netzwerkkomponenten entspricht dem Leistungsbestimmungsrecht des Klinikums Nürnberg. Denn ein Wechsel des Monitoring-Anbieters würde die vom Klinikum Nürnberg nicht gewünschte komplette Erneuerung der IT-Infrastruktur im Klinikum Nürnberg erfordern, insbesondere der passiven Netzwerkkomponenten. Denn nur ein kompletter IT-Systemwechsel könnte den Anforderungen (z. B. Vermeidung technisch inkompatibler Systemkomponenten) an vernetzte Systeme gerecht werden. Ein solcher vollständiger IT-Systemwechsel stellt für das Klinikum Nürnberg aber keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung dar, weil dadurch erhebliche Bau- und Brandschutzmaßnahmen nötig würden, erhebliche Störungen des laufenden Klinikumsbetriebs zu erwarten wären, langwierige Planungen verursacht würden und vor allem auch die damit verbundenen Kosten eines solchen vollständigen IT-Systemwechsel einschließlich Zubehörentsorgung und zusätzlicher Schulungskosten auf rund 25,5 Mio. Euro veranschlagt werden müssten, während die hier gegenständliche Modernisierung der vorhandenen IT-Infrastruktur und aller Monitore auf ca. 5,5 Mio. Euro veranschlagt wird. Der mangelnde technische Wettbewerb ist daher auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Auftragsvergabeparameter.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Softwarepflegevertrag für die Monitoringzentralen am Klinikum Nürnberg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22335
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.philips.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese freiwillige ex-ante-Bekanntmachung erfolgt im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Die Angabe des Tages der Zuschlagsentscheidung (vgl. Abschnitt V.2.1) bezieht sich auf die Entscheidung des Klinikums Nürnberg, den Vertrag mit dem Wirtschaftsteilnehmer gemäß Abschnitt V.2.3) abzuschließen. Der gegenständliche Zuschlag wurde noch nicht erteilt, der gegenständliche Vertrag wurde also nicht abgeschlossen. Vielmehr erfolgt der Vertragsabschluss gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung diese ex-ante-Bekanntmachung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
§ 135 GWB regelt:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (1.) gegen § 134 verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen. Der Antrag ist u.a. dann unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vgl. außerdem § 134 GWB.