Rahmenvereinbarung COVID-19 Laien-Schnell-Test Referenznummer der Bekanntmachung: VgV_2021-022
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE 129521671
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neuherberg
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 85764
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.helmholtz-muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung COVID-19 Laien-Schnell-Test
Rahmenvereinbarung zur Lieferung von COVID-19 Laien-Schnelltests.
Rahmenvereinbarung zur Lieferung von 550 000 COVID-19 Laien-Schnelltests mit folgenden Eigenschaften:
Vom Paul-Ehrlich-Institut evaluiert
— BfArM gelistet,
— Test muss beim RKI gelistet sein,
— Klinische Sensitivität: > 96,00 %,
— Spezifität: > 99,00 %,
— Für den vorderen Nasenbereich*,
— Teströhrchen beinhaltet Pufferlösung,
— Ergebnisse in 15 bis 30 Minuten,
— Ergebnisse sind leicht abzulesen,
— Lagerung bei Raumtemperatur,
— Probenmaterial: Anterio Nasal, vorderer Nasenbereich.
Im Lieferumfang:
— 1x Testkassette,
— 1x Abstrichtupfer (Kunststoffbürste fein),
— 1x Phiole mit Extraktionslösung und Tropfkappe,
— 1x Abfallbeutel,
— 1x Gebrauchsinformation Private-Use,
Inhalt eines Päckchens: 1 COVID-19 Antigen Testkassette, 1 Virusprobenabstrich, 1 Pufferfläschchen à 3 ml, 1 Probenbeutel, 1 Gebrauchsanweisung DE.
Es handelt sich dabei um einen Anterio- Nasal Selbsttest – der Abstrich erfolgt im vorderen Nasenraum. Der Test dient zur qualitativen in-vitro-Bestimmung von SARS-CoV-2 Antigen im menschlichen vorderen Nasenabschnitt. Es handelt sich nicht um einen Spucktest. Die Durchführung des Corona- Antigen Selbsttests ist besonders einfach und deshalb prädestiniert für die Eigenanwendung. Alle benötigten Testmaterialien dafür sind im Lieferumfang enthalten. Ein Labor sowie weitere Utensilien sind nicht erforderlich, weshalb sich der Test auch ideal für den Einsatz am sogenannten Point-of-Care eignet.
Lagerung des Test-Sets bei 4 bis 30 Grad Celsius.
Haltbarkeit 18 Monate oder länger.
Keine Kreuzreaktion und Interferenzen mit Parainfluenza und Influenza A und B Viren.
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt sofort nach Zuschlag. Spätestens jedoch am 1.8.2021 und endet zunächst nach einem Jahr am 31.7.2022. Diese Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht einer der Parteien mit einer Frist von 4 Monaten in Schriftform zum jeweiligen Vertragsende kündigt.
Die Rahmenvereinbarung endet automatisch nach 4 Jahren, spätestens jedoch am 31.7.2025 ohne dass es eine Kündigung einer der beiden Parteien bedarf.
Der Auftraggeber behält sich vor, den Auftrag zu erweitern sofern es die pandemische und politische Lage gebietet. Das heißt konkret, sofern sich die herrschende Lage hinsichtlich der Sars-Cov-2-Pandemie nicht verbessert und es absehbar ist, dass eine wie auch immer geartete Testpflicht für Unternehmen respektive Arbeitgeber durch die Exekutive (Regierung BRD) und Judikative (Gerichte bzw. Gesetzeslage) anzuwenden ist, ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftrag um 50 % der oben in „1. Leistungsbeschreibung“ genannten Gesamtstückzahl zu erweitern.
Ebenso behält sich der Auftraggeber eine optionale Änderung der Lieferleistung vor, sofern sich die Sensitivität der Corona-Schnelltests ändert. Dies bedeutet konkret, dass der Corona-Selbsttest eine dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung entsprechende klinische Sensitivität von mindestens 95 % haben soll. Sofern es zukünftig diese Tests mit einer gesteigerten Sensitivität bis hin zu 100 % gibt, behält sich der Auftraggeber vor, diese Rahmenvereinbarung entsprechend abzuändern. Die Änderung betrifft evtl. noch ausstehende Liefermengen, sowie noch nicht abgerufene Stückzahlen aus der oben genannten Gesamtmenge.
Eine Pflicht für den Auftraggeber einer Mindest- oder Maximalabnahmemenge besteht nicht.
Ebenso bleibt die Vereinbarung der Klausel hinsichtlich einer Abnahmeverpflichtung einer bestimmten Stückzahl von Tests aus Punkt „1. Leistungsbeschreibung“ unberührt.
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.