IT-Ausstattung für die Außenstelle des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern – Abtl. II in Bad Aibling Referenznummer der Bekanntmachung: LAS-1.3-0212-3/8_Teil-2
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81243
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://stif2.de/
Abschnitt II: Gegenstand
IT-Ausstattung für die Außenstelle des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern – Abtl. II in Bad Aibling
Losweise Vergabe von Lieferleistungen von Computern/IT-Hardware, Medientechnik und Laptopwagen sowie von Software inkl. Dienstleistungen für die Außenstelle des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern – Abtl. II in Bad Aibling.
Hardware
Rahmenvereinbarung für Apple-Produkte und Hardwarezubehör.
Multimedia
Rahmenvereinbarung für Projektion, Kamera & Multimedia-Komponeten.
Computermöbel
Rahmenvereinbarung für Laptopwagen.
Miete Multifunktionsgeräte
Miete von Multifunktionsgeräten inkl. Verbrauchsmittel.
Option des Auftraggebers (zeitliche Befristung bis 31.8.2023, abhängig von Bedarf und Genehmigung entsprechender Geldmittel) auf 1 x Mufu der Geräteklasse „Lehrerzimmer“ und bis zu 3 weitere Mufu der Geräteklasse „Verwaltung“ mit Farbdruck.
JamfSchool
Miete von 105 Lizenzen JamfPro/JamfConnect inkl. Dienstleistung Erstinstallation inkl. Konfiguration und Unterstützungsleistung während der Nutzung i. H. v. ca. 20h pro Jahr.
Einmalige Verlängerungsoption um weitere 2 Jahre.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung
— Es ist keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten (z. B. §§ 129 – 129b, 89c, 261, 263, 264, 299-299b, 108e, 333-335a, 232-233a StGB, Art. 2 § 2 IntBestG) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt worden und es ist auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen festgesetzt worden,
— Das Unternehmen hat seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt,
— Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Insbesondere
Werden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt, die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, oder einer nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder § 3a des AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.
Wird gem. § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 EntgTranspG und § 2 Nr. 7 AEntG Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt gewährt.
— Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig, es ist über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden, und es befindet sich auch nicht in Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt,
— Das Unternehmen hat keine schweren Verfehlungen begangen, die seine Integrität als Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen. Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist,
— Das Unternehmen hat im Vergabeverfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben, keine irreführenden Informationen übermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
— Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 21 AEntG, § 19 MiloG, § 21 SchwarzArbG und § 98c AufenthG vor. Insbesondere wurde gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens [Betrag gelöscht] EUR wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiloG verhängt. Auch wurde gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens [Betrag gelöscht] EUR wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt.
Tritt bei den vorgenannten Umständen zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung ein, so ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wissentlich falsche Erklärungen können den Ausschluss von diesem und weiteren Verfahren zur Folge haben. Werden diese Umstände nach Auftragserteilung bekannt, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Mögliche Schadensersatzforderungen bleiben davon unberührt.
Sollten für Sie bzw. Ihr Unternehmen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, schildern Sie bitte im Arbeitsschritt Eignungskriterien, weshalb diese nicht zu einem Ausschluss vom Verfahren führen sollen.
Der Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Angebotsprüfung über den Ausschluss.
Erklärung zur Mitarbeitervergütung und zum Arbeitnehmerentsendegesetz
Hinweis: mit Angebotsabgabe wird diese Erklärung automatisch Bestandteil des Angebots
1. Mitarbeitervergütung
Hiermit bestätige/n ich/wir, dass im Falle der Zuschlagserteilung während der darauf-folgenden Vertragslaufzeit, inklusive etwaiger Verlängerungen/Optionen, für das ein-gesetzte Personal (eigene Beschäftigte bzw. Beschäftigte des Unterauftragnehmers) mindestens eine Vergütung auf Basis der Regelungen des Mindestlohngesetzes (Mi-LoG) und die Vorschriften des Sozialgesetzbuches zugrundliegt.
2. Arbeitnehmerentsendegesetz
Die Einhaltung aller Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) in der jeweils aktuellen Fassung durch uns und durch ggf. eingesetzte Unterauftragnehmer wird für die gesamte Vertragslaufzeit, inklusive etwaiger Verlängerungen/Optionen bestätigt.
3. Weitere Verpflichtungserklärung
Ich/wir als Hauptauftragnehmer verpflichte/n mich/uns sicherzustellen, dass eventuelle Unterauftragnehmer die entsprechenden Vorgaben bekannt sind und durch diese während der gesamten Vertragslaufzeit, inklusive etwaiger Verlängerungen/Optionen eingehalten werden.
Mir/Uns ist bewusst, dass bei Zuwiderhandlung oder Verstoß gegen diese Erklärung von mir/uns oder ggf. eingesetzter Unterauftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers und ein Schadensersatzanspruch gegenüber mir/uns als Hauptauftragnehmer besteht.
Mindestsummen Betriebshaftpflichtversicherung
Siehe Mindeststandards
Mindestsummen Betriebshaftpflichtversicherung
Schadensart und Deckungssummen in Euro je Schadensfall:
— Personenschäden: [Betrag gelöscht] EUR,
— Sach- und Umweltschäden: [Betrag gelöscht] EUR,
— Vermögensschäden: [Betrag gelöscht] EUR,
— Obhut- und Bearbeitungsschäden: [Betrag gelöscht] EUR.
Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir eine entsprechende Versicherung bereits habe/n bzw. dass ich/wir eine solche Versicherung mindestens mit den oben genannten Summen spätestens unverzüglich nach Erhalt des Zuschlages abschließen werde/n. Die gültige Versicherungspolice bzw. Bestätigung durch den entsprechenden Versicherer wird spätestens 5 Arbeitstage vor Beginn der Auslieferung in Kopie dem Auftraggeber übersendet.
Ich/ wir versichern, dass eine entsprechende Versicherung mind. in den o.g. Deckungssummen während der gesamten Vertragslaufzeit bestehen wird.
Hinweis:
Bei einer Beantwortung mit "Nein" erfolgt der Ausschluss vom weiteren Verfahren.
Scientology Schutzerklärung
Siehe Mindeststandards
Verpflichtungserklärung und Erklärung zur gemeinsamen Haftung
Siehe Mindeststandards.
Scientology Schutzerklärung
1. Erklärung zum Vergabeverfahren
Der Bewerber/Bieter nimmt zur Kenntnis, dass die Nichtabgabe der Erklärung nach Nummer 2 oder die Abgabe einer wissentlich falschen Erklärung den Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat.
2.Erklärung für den Fall der Zuschlagserteilung
Der Bewerber/Bieter versichert,
2.1.dass er gegenwärtig sowie während der gesamten Vertragsdauer die Technologie von L.Ron Hubbard nicht anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet, er keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht und Beschäftigte oder sonst zur Erfüllung des Vertrags eingesetzte Personen keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen lässt;
2.2.dass nach seiner Kenntnis keine der zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Personen die Technologie von L. Ron Hubbard anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet oder Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht.
2.3.Der Bewerber/Bieter verpflichtet sich, solche zur Erfüllung des Vertrags eingesetzte Personen von der weiteren Durchführung des Vertrags unverzüglich auszuschließen, die während der Vertragsdauer die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren, in sonstiger Weise verbreiten oder Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen.
2.4.Die Abgabe einer wissentlich falschen Erklärung nach Nummer 2.1 oder 2.2 sowie ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach Nummer 2.3 berechtigen den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
3.Hinweis nach Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Datenschutzgesetzes:
Hinsichtlich des Zwecks der Schutzerklärung wird auf die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996 verwiesen.
Scientology-Organisation Verwendung von Schutzerklärungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996 Nr. 476-2-151 (AllMBl. S.701, StAnz. Nr. 44):
Die Scientology-Organisation in allen ihren Erscheinungsformen ist eine Vereinigung, die unter dem Deckmantel einer Religionsgemeinschaft wirtschaftliche Ziele verfolgt und den einzelnen mittels rücksichtslos eingesetzter psycho-und sozial-technologischer Methoden einer totalen inneren und äußeren Kontrolle unterwirft, um ihn für ihre Ziele zu instrumentalisieren.
Auf Grund der jetzigen Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass ein nach der Technologie von L. Ron Hubbard geführtes Unternehmen als Bestandteil der Gesamtorganisation Scientology zu betrachten ist. Ein derartiges Unternehmen übernimmt die Verpflichtung, die Technologie von L. Ron Hubbard und die Ideologie von Scientology zu verbreiten, ihren Bestand zu sichern und in der Gesellschaft als allgemeines Gedankengut zu etablieren. Dadurch droht auch öffentlichen Stellen bei Geschäftskontakten eine Infiltration und Ausforschung durch Scientology.
Um dieser Gefahr wirksam begegnen zu können, wird bestimmt:
1. Von Auftragnehmern ist bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in den nachfolgenden Fällen bei der Auftragsvergabe eine Schutzerklärung gemäß Anlage zu verlangen, die bei Annahme des Angebots Vertragsbestandteil wird. Schutzerklärungen sind zulässig und notwendig, um bei solchen Vertragsverhältnissen die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers abzuklären, die
— Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Organisation des Vertragspartners oder seine Beschäftigten eröffnen,
— ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen oder
— die Offenlegung von wesentlichen internen Vorgängen und Daten gegenüber dem Vertragspartner erfordern.
Schutzerklärungen kommen demnach regelmäßig in folgenden Vertragsverhältnissen in Betracht:
Unternehmensberatung, Personal-und Managementschulung, Fortbildungs-und Vortragsveranstaltungen, Softwareberatung, -entwicklung und -pflege, Projektentwicklung und-steuerung, Forschungs-und Untersuchungsaufträge.
2. Die Nichtabgabe der Erklärung oder die Abgabe einer wissenschaftlich falschen Erklärung hat den Ausschluss von dem laufenden Vergabeverfahren zur Folge.
3. Erweist sich nach Vertragsschluss, dass eine wissentlich falsche Erklärung abgegeben oder gegen die mit der Erklärung eingegangenen Verpflichtungen verstoßen wurde, so ist der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
4. Den kommunalen Auftraggebern und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. Das gleiche gilt für die Empfänger von Zuwendungen des Freistaates Bayern, wenn die Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 1 gegeben werden.
5. Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1996 in Kraft.
Verpflichtungserklärung und Erklärung zur gemeinsamen Haftung
Verpflichtungserklärung für Verbundene Unternehmen oder Unterauftragnehmer
Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, die im Formular „Darstellung der Struktur des Bieters“ unter Nr. 4 „Weitere Angaben zu verbundenen Unternehmen oder Unterauftragnehmern:“ aufgeführten Leistungen und/oder Ressourcen zu erbringen bzw. tatsächlich zur Verfügung zu stellen, für die unser Unternehmen vom Bewerber/Bieter vorgesehen und eingetragen ist.
Hinweis:
Ist die Leistung nicht bereits im Vergabeverfahren zur Überprüfung der Eignung zu erbringen (= reine Unterauftragsnahme ohne Eignungsleihe), so tritt die Verpflichtung nur im Falle der Auftragsvergabe an den o. g. Bewerber/Bieter in Kraft.
Eignungsleiher
Ich/Wir, die oben aufgeführte Firma, garantieren die erforderliche wirtschaftliche, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit für die Maßnahme/n in diesem Verfahren, für den o. g. Bewerber/Bieter zur Verfügung zu stellen.
Hinweis:
Bei Beanspruchung einer Eignungsleihe hat der Bieter mit dem Angebot diese Verpflichtungserklärung von beiden Parteien rechtsverbindlich unterschrieben beizufügen/hochzuladen. Für den Eignungsgeber sind alle geforderten Eignungsnachweise bereits mit der Angebotsabgabe zu erbringen bzw. nachzuweisen.
Erklärung zur gemeinsamen Haftung
Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, im Falle der Auftragsvergabe an den o. g. Bewerber/Bieter entsprechend des Umfangs der Eignungsleihe gemeinsam mit dem Bewerber/Bieter zu haften.
Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Sozialgesetzbuches (SGB);
Einhaltung der Vorgaben des Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)
Einzureichende Unterlagen (Eignungsnachweise):
Mit dem Angebot sind zwingend die nachfolgend genannten Unterlagen einzureichen. Hierbei handelt es sich um Mindestanforderungen, die dem Nachweis der Eignung dienen.
1. Mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellte Unterlagen (vgl. Vertragsbedingungen/Formulare), die dem Angebot automatisch vom eVergabe-System beigefügt werden und somit Bestandteil des Angebots werden.
— Struktur Bieter,
— Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO,
— Eigenerklärung,
— Scientology-Schutzerklärung,
— LAS_Erklaerung_Mitarbeiterverguetung_AEntG,
— LAS_Geheimhaltungsvereinbarung,
— Informationen zu statistischen Angaben.
Hinweis: Teilweise müssen in den Formularen Eintragungen durch den Bieter vorgenommen werden.
2. Unterlagen, welche vom Bieter eigenständig dem Angebot beizufügen sind. Die Unterlagen sind im Bereich „Eigene Anlagen“ vom Bieter hochzuladen.
— ggf. ausgefüllte „Verpflichtungserklärung und Erklärung zur gemeinsamen Haftung“,
— ggf. eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterschriebene Erklärung nach Ziff. 2.4.1 der Bewerbungsbedingungen.
3. Zudem weisen wir auf die vom Bieter auszufüllenden/zu bestätigende Eignungskriterien in den Vergabeunterlagen hin, welche auch unter „III.1) Teilnahmebedingungen“ aufgeführt sind.
4. Wir weisen auf die Verpflichtung der Vorlage einer Versicherungspolice bzw. Bestätigung durch den entsprechenden Versicherer hin (vgl. III.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) hin.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Ausschreibung ist auf dem bayerischen Vergabeportal www.auftrage.bayern.de veröffentlicht. Das Vergabeverfahren wird ausschließlich elektronisch abgewickelt. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist durch eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von schweren Verfehlungen, Tatbeständen des § 123 GWB, des Ausschlusses nach § 21 AEntG, § 19 MiLoG und § 21 SchwarzArbG, von Insolvenz-/Liquidationsverfahren und wettbewerbswidrigen Verhalten, bzw. zur Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen zu belegen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer geführt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist.
Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bewerber/Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gem. § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bewerber/Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung und/oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, von den Bewerbern/Bietern spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) oder Angebote (Angebotsfrist) gegenüber dem Auftraggeber zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bewerber/Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Sofern der Auftraggeber einer Rüge in seinem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bewerber/Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens des Auftraggebers diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Die Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags kann gem. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union in einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden.
Ort: Ansbach
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]