Bohrpfahlgründung Abstellhalle Referenznummer der Bekanntmachung: Tram+ VP102
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90429
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 911 / 802-58405
Fax: +49 911 / 802-88-58405
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vag.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bohrpfahlgründung Abstellhalle
Projekt Tram+ Erweiterung Abstellung Straßenbahn — VP102 Bohrpfahlgründung Abstellhalle.
In den Vergabeunterlagen aufgeführt
Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um das Vergabepaket 102 Pfahlgründung Abstellhalle. Dieses umfasst:
a. Baustelleneinrichtung,
b. Bohrpfahlerstellung,
c. Spritzbetonarbeiten,
d. Ankerarbeiten.
Es sind knapp 1 900 m Bohrpfähle Ø 900 mm mit einer Pfahllänge von je 4,0 – 14,0 m als Einzelpfähle bzw. für tangierende und überschnittene Pfahlwände abzuteufen. Die Herstellung der Pfähle muss mit einem Abstand der Hinterkante Pfahl von den benachbarten Gebäudeteilen über GOK (auch Dachüberstand usw.) von minimal 10 cm möglich sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.