Tram + Vergabepaket Weichen Referenznummer der Bekanntmachung: VP115 Weichen
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90429
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 911 / 802-58405
Fax: +49 911 / 802-88-58405
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vag.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tram + Vergabepaket Weichen
Fertigung und Lieferung von Weichen für das Projekt Tram + (Erweiterung Abstellung Straßenbahn)
In den Vergabeunterlagen aufgeführt
Im Straßenbahn-Betriebshof der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft Nürnberg ist eine Erweiterung der Abstellkapazitäten geplant. Für die dafür erforderliche Fahrweg-Infrastruktur werden 12 Rillenschienenweichen und die zugehörigen Zwischen- bzw. Bogengleise benötigt. Die Lieferung unterteilt sich im Wesentlichen in 2 Weichenfelder mit jeweils 6 Rillenschienenweichen. Zum Leistungs- und Lieferumfang gehören die Planung und die Lieferung von 12 Rillenschienenweichen sowie der zugehörigen Unterschwellung mit Durchsteckverschraubung und sämtlicher elastischer Komponenten in den Weichenbereichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind –bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.