Lieferung eines Parzellenmaishäckslers – Neufahrzeug – zur Beerntung von Silomais-Versuchen für die Bayerischen Staatsgüter (BaySG) Referenznummer der Bekanntmachung: 2020SQ000005
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Poing-Grub
NUTS-Code: DE218 Ebersberg
Postleitzahl: 85586
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.baysg.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines Parzellenmaishäckslers – Neufahrzeug – zur Beerntung von Silomais-Versuchen für die Bayerischen Staatsgüter (BaySG)
Gegenstand der Leistung ist die Lieferung eines Parzellenmaishäckslers (Neufahrzeug – Selbstfahrende Arbeitsmaschine) zur Beerntung von Silomais-Versuchen (Landessortenversuche, Wertprüfungen, Züchtungsversuche, produktionstechnische Versuche) an allen bayerischen Versuchsstandorten der Bayerischen Staatsgüter (BaySG).
Gegenstand der Leistung ist die Lieferung eines Parzellenmaishäckslers (Neufahrzeug – Selbstfahrende Arbeitsmaschine) zur Beerntung von Silomais-Versuchen (Landessortenversuche, Wertprüfungen, Züchtungsversuche, produktionstechnische Versuche) an allen bayerischen Versuchsstandorten der Bayerischen Staatsgüter (BaySG).
Werkzeugkasten inkl. Werkzeug für die notwendigen Arbeiten am Parzellenmaishäcksler
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung eines Parzellenmaishäckslers – Neufahrzeug – zur Beerntung von Silomais-Versuchen für die Bayerischen Staatsgüter (BaySG)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ilshofen
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Postleitzahl: 74532
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
1) Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, § 160 Abs. 3 S. 1 GWB, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
Oder
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2) Eine Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.