Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im Stadtverkehr mit Bus, Tram und U-Bahn im Gebiet der Landeshauptstadt München
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80331
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im Stadtverkehr mit Bus, Tram und U-Bahn im Gebiet der Landeshauptstadt München
München, Kreisfreie Stadt
Die Landeshauptstadt München beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1, 2 BayÖPNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007 die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (nachfolgend bezeichnet als „Betrauung“) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit U-Bahn, Straßenbahn und Bus an die Stadtwerke München GmbH und die Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München, E-Mail: [removed], Fax: +49 [removed]).
Die beabsichtigte Betrauung umfasst die Bedienung des gesamten Stadtgebiets in München. Gegenstand der Betrauung ist die Erbringung der Beförderungsleistung im U-Bahn-, Straßenbahn- und Busverkehr. Daneben ist auch der Betrieb der Schieneninfrastruktur der U-Bahn und Straßenbahn Gegenstand der Betrauung.
Die Verkehrsbedienung umfasst 8 U-Bahnlinien (ca. 11,4 Mio. Nutzzugkm p. a.), 13 Trambahnlinien zuzüglich 4 Nachtlinien (ca. 8,95 Mio. Nutzzugkm p.a.) und 81 Buslinien zuzüglich 15 Nachtlinien (ca. 37,4 Mio. Nutzwagenkm p. a.). Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.3, C)) beschrieben.
Die Betrauung bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insb. Linienverkehr gem. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.
Die vorgesehene Betrauung wird Regelungen enthalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des in der Betrauung bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Dabei sind der Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung und ergänzende Beschlüsse der Landeshauptstadt München zu berücksichtigen. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der oben genannten Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die oben genannten Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die von der Betrauung erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder ausweiten. Entsprechende Änderungen können auch schon zum Beginn der Laufzeit der Betrauung wirksam werden.
Die Landeshauptstadt München kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige In-House-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
Gegen die geplante In-House-Vergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern (Regierung von Oberbayern, 80534 München, Tel.: +49 892176 2411, Fax.: +49 892176 2847) eingereicht werden.
Die Betrauung kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis zum Verfahren nach Abschnitt IV
Die Vergabe ist als In-House-Vergabe nach § 108 GWB beabsichtigt. In Abschnitt IV. ist als Verfahrensart „Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)“ angegeben, weil das Formular die Angabe einer anderen Verfahrensart nicht ermöglicht.
B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre (siehe Abschnitt II.2.4)) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
C. Anforderungen an Verkehrsdienste
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit der beabsichtigten Betrauung Anforderungen an den umfassten Verkehrsdienst hinsichtlich Fahrplans, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit der Betrauung verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument der Landeshauptstadt München (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben.
Das Ergänzende Dokument (einschließlich seiner Anlagen) steht unter folgendem Pfad zur Verfügung: https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Arbeit-und-Wirtschaft/Beteiligungsmanagement/SWM-Tochter/mvg-eu-vo.html
Das Ergänzende Dokument der Landeshauptstadt München enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
D. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4) genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen.
E. Infrastruktur
Ein Verkehrsunternehmen ist im Falle eines eigenwirtschaftlichen Antrags verpflichtet, auch den Betrieb der U-Bahn- und Straßenbahnlinien zu übernehmen. Die Betriebspflicht ergibt sich aus der Genehmigung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 PBefG). Die für den Betrieb der U- und Straßenbahn erforderliche Infrastruktur befindet sich im Eigentum der Stadtwerke München GmbH und der Landeshauptstadt München. Um diese Infrastruktur nutzen zu können, muss mit diesen eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen werden. Die Höhe des Infrastrukturnutzungsentgelts, wie es ab dem 24.)06.2022 gültig sein soll, kann von bisher dazu gefassten Regelungen abweichen. Diese wie auch weitere Bedingungen des Infrastrukturnutzungsvertrags müssen bei der jeweiligen Eigentümerin angefragt werden.