Telemedizin im bayerischen Justizvollzug
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Niederschönenfeld
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 86694
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.justiz.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Telemedizin im bayerischen Justizvollzug
Rahmenvereinbarung über die Erbringung telemedizinischer Leistungen für die Justizvollzugsanstalten des Freistaats Bayern.
Angestrebt wird der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Erbringung telemedizinscher Leistungen für die Justizvollzugsanstalten des Freistaats Bayern. Der Freistaat Bayern verfügt derzeit über 36 Justizvollzugsanstalten (22 selbständige Anstalten, 14 angegliederte Anstalten). In den bayerischen Justizvollzugsanstalten sind rund 12 000 Haftplätze eingerichtet. Die tatsächliche Belegung hat sich in den letzten Jahren unterschiedlich entwickelt.
In den bayerischen Justizvollzugsanstalten befinden sich Inhaftierte, die der ärztlichen Untersuchung, Diagnosestellung und Therapie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Gesundheitsfürsorge für Inhaftierte bedürfen. Neben Präsenzärzten sollen hierbei zukünftig auch Ärzte eingesetzt werden, die innerhalb bestimmter Reaktionszeiten über Datenleitungen als Audio- und Videoschaltung zugeschaltet werden und die im Rahmen der konkreten Arztvorstellung, die durch Anstaltsbedienstete erfolgt, nachgefragten ärztlichen Dienstleistungen (Diagnose und Therapieentscheidung einschließlich der ärztlichen Verordnung oder Überweisung zur weiteren ärztlichen Abklärung) im Wege der ausschließlichen Fernbehandlung erfüllen. Gegenstand der Ausschreibung (Abschluss einer Rahmenvereinbarung) ist die Bereitstellung der ärztlichen Dienstleistung aus einer Hand gemäß der Leistungsanforderungen (Vergabeunterlagen) für den Zeitraum vom 1.9.2021 bis 31.8.2023 (mit Verlängerungsoption bis längstens 31.8.2025). Das Leistungsspektrum umfasst – nach näherer Maßgabe der Ausführungen in den Vergabeunterlagen – insbesondere einen allgemeinmedizinischen Bereitschaftsdienst, einen psychiatrischen Bereitschaftsdienst, allgemeinmedizinische Sprechstunden, psychiatrische Arztsprechstunden, psychotherapeutische Leistungen, dermatologische Behandlungen, Behandlungen im Bereich der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und den Einsatz digital arbeitender Medizingeräte.
Die Rahmenvereinbarung kann zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden (längstens bis 31.8.2025).
Die Leistungsbeschreibung enthält hinsichtlich der telemedizinischen psychotherapeutischen Leistungen, dermatologischen Behandlungen und Behandlung im Bereich der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Optionen. Psychotherapeutische Leistungen werden zunächst in einem Pilotierungszeitraum von 6 Monaten in 2 Justizvollzugsanstalten erprobt und können nachfolgend optional fortgeführt sowie auf weitere Justizvollzugsanstalten ausgedehnt werden. Die Leistungen der Dermatologie und der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde stehen dem Auftraggeber optional zur Verfügung. Die Entscheidung über die Ausübung des Optionsrechts bestimmt sich insbesondere an der weiteren Etablierung der Telemedizin im bayerischen Justizvollzug. Die nach aktuellem Stand (unverbindlich) dazu getroffenen Annahmen über den Umfang einer Inanspruchnahme sind in der Leistungsbeschreibung enthalten.
Bezüglich des Einsatzes digital arbeitender Medizingeräte ist ein Pilotierungszeitraum von zwölf Monaten in 2 Justizvollzugsanstalten vorgesehen. Für den Auftraggeber besteht die Option zur Fortführung der Leistung sowie zur Ausdehnung auf weitere Justizvollzugsanstalten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist
(der Nachweis über die erlaubte Berufsausübung kann auch auf andere geeignete Weise erfolgen).
Zusatz: Das amtliche Formular enthält keine Rubrik hinsichtlich einer Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123, 124 GWB), deshalb erfolgt der Hinweis an dieser Stelle:
Bieter haben zu erklären, dass keine Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen. Die Erklärung erfolgt in Form einer Eigenerklärung (Dokument A 203 a der Vergabeunterlagen).
1. Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit bezogen auf den Umsatz des Unternehmens (Mindestjahresumsatz). Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen).
2. Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch eine Berufs- oder Berufshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen).
Zu 1.: Gefordert wird ein Jahresumsatz in den letzten beiden Geschäftsjahren von je mindestens [Betrag gelöscht] EUR im Tätigkeitsbereich des Auftrags.
Zu 2.: Gefordert wird eine Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden und sonstige Schäden in angemessener Höhe (mindestens jeweils 5 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden je Schadensfall), welche die Risiken bei der Erbringung telemedizinischer Leistungen abdeckt.
Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit bezogen auf geeignete Referenzen des Unternehmens. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen).
Gefordert wird das Vorliegen von mindestens 2 geeigneten Referenzen über ausgeführte Aufträge in den letzten 3 Jahren (beginnend ab September 2018). Die Geeignetheit bemisst sich an der Vergleichbarkeit nach Art und Umfang. Mindestens eines der Referenzprojekte muss sich auf eine Leistungserbringung im Justizvollzug, Maßregelvollzug oder in Einrichtungen für Patienten mit Sucht- und Infektionskrankheiten beziehen. In zeitlicher Hinsicht muss die Leistungsdauer der Referenzleistungen mindestens 6 Monate umfasst haben oder bei länger dauernden (noch laufenden) Verträgen ein Zeitraum von 6 Monaten bereits erreicht sein.
Bei der Ausführung des Auftrags haben Unternehmen alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Auf § 128 GWB wird verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/ansprech/
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bieter und die Regelungen gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 4 GWB (Präklusionsregelungen) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Beachten Sie zudem: Die Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten (mit den abgegebenen Unterlagen/Angeboten) an die Vergabekammer zu leiten. Die Verfahrensbeteiligten haben ein Akteneinsichtsrecht. Um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu waren, teilen Sie konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Niederschönenfeld
Postleitzahl: 86694
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]