Innenputzarbeiten/Sportcampus Riemerling Referenznummer der Bekanntmachung: SCR - 375.01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hohenbrunn
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 85662
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hohenbrunn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Innenputzarbeiten/Sportcampus Riemerling
Neubau des Sportcampus Riemerling.
Sportcampus Riemerling
Georginenstraße 2
85521 Riemerling
— ca. 1 200 m2 Kalkzement-Innenputz,
— ca. 1 700 m2 Kalk-Gips-Innenputz.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Innenputzarbeiten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rosenheim
NUTS-Code: DE21K Rosenheim, Landkreis
Postleitzahl: 83026
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9XRYJP
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Dazu wird auf die Vorschriften der §§ 160 ff. GWB verwiesen. Hierbei gilt nach § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB insbesondere:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.