Stromlieferungsvertrag und gleichzeitige Abnahme von Strom aus 3 Wasserkraftturbinen (kein EEG-Strom Referenznummer der Bekanntmachung: n.def.
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90429
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]06
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wfw-franken.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stromlieferungsvertrag und gleichzeitige Abnahme von Strom aus 3 Wasserkraftturbinen (kein EEG-Strom
Stromlieferungsvertrag und gleichzeitige Abnahme von Strom aus 3 Wasserkraftturbinen (kein EEG-Strom).
In den Vergabeunterlagen aufgeführt
Rahmenvereinbarung zur Stromlieferung für das Wasserwerk Genderkingen sowie für weitere kleinere Abnahmestellen (Hochbehälterstandorte und Streckenhäuser) Abruf einzelner Tranchen zu beliebigen Zeitpunkten auf Basis der Settlements der Strombörse EEX Leipzig. Gleichzeitig Abnahme von Strom aus 3 Wasserkraftturbinen (kein EEG-Strom).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird(§168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind –bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in §135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.