Bad Kreuznach, Bosenheimer Straße 16-26, Generalplanerleistung für Abbruch und Neubau Referenznummer der Bekanntmachung: 157704
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90471
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://bi-management.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bad Kreuznach, Bosenheimer Straße 16-26, Generalplanerleistung für Abbruch und Neubau
Generalplanerleistung für Abbruch und Neubau.
Bad Kreuznach
Stufenweise Beauftragung der Leistungsphasen 1-9 der HOAI. Die Generalplanerleistungen beinhalten Leistungen der
— Leistungen der Fachplanung nach Teil 4, Abschn. 1, Tragwerksplaung der HOAI,
— Objektplanung, Gebäude und Innenräume gemäß Teil 3 der HOAI,
— Abschn. 2, Techn. Ausrüstung für die Anlagengruppen Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, Wärmeversorgungsanlagen, Lufttechn. Anlagen, Starkstromanlagen der HOAI,
— Erstellung eines Brandschutzkonzepts für den Eigenneubau,
In der ersten Stufe erfolgt die Beauftragung der LPH 1-2 (Teilbauunterlage) und nach Freigabe der Bundesagentur LPH 3 (Bauunterlage). Ein Anspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsphasen besteht nicht.
Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes werden die 3 bis 5 am besten geeigneten Bewerber ausgewählt und zur Abgabe eines ersten Angebots aufgefordert. Die Auswahl erfolgt anhand der bekannt gemachten Kriterien. Die Bewertungsmatrix, anhand derer die genaue Bewertung ersichtlich ist, wird zusammen mit dem Bewerbungsbogen an die interessierten Bewerber übersandt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Natürliche Personen, die gemäß Rechtsvorschriften ihres Heimatstaats zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ und/oder „Ingenieur“ berechtigt sind und die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung besitzen bzw. diese durch einen Verantwortlichen Partner/eine verantwortliche Partnerin erbringen können.
1. Nachweis einer aktuellen, gültigen Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung bei einem in einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens. Die Deckung für das Objekt muss über die Vertragslaufzeit uneingeschränkt erhalten bleiben. Die geforderte Sicherheit kann auch durch eine Erklärung des Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, mit der sie den Abschluss der geforderten Haftpflichtleistungen und Deckungsnachweise im Auftragsfall zusichert. Mindestens nötige Deckung für Personenschäden über [Betrag gelöscht] EUR, für Sachschäden über [Betrag gelöscht] EUR.
2. Eigenerklärung zu § 73 Abs. 3 VgV i. V. m.§ 46 Abs.2 VgV (Unabhängigkeit von Ausführungs- und Lieferinteressen.
3. Eigenerklärung bzgl. der Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 Nr. 1-10 GWB.
4. Eigenerklärung zu § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB.
5. Eigenerklärung zu § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB.
6. Eigenerklärung zu § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
7. Eigenerklärung zu § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB.
8. Eigenerklärung, sich im Auftragsfall zur gewissenhaften Erfüllung von Obliegenheiten nach dem
Verpflichtungsgesetz zu verpflichten.
9. Nachweis nach § 44 VgV bzgl. Bauvorlageberechtigung: Nachweis der uneingeschränkten Bauvorlageberechtigung nach jeweiligem Kammergesetz über die berufliche Befähigung des Bewerbers und/ oder Führungskräfte des Unternehmens.
10. Angaben zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV durch Erklärung über
— Den Gesamtumsatz und
— Den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags, bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre.
Bei Bewerbung einer Bietergemeinschaft sind die unter den Ziffern 2-9 genannten Anforderungen von jedem
Mitglied der Bietergemeinschaft mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen.
1. Liste der wesentlichen in den letzten 5 Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Werts des Erbringungszeitpunkts, des öffentlichen oder privaten Empfängers (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV). Wert- und Erbringungszeitraum müssten als Soll-Ist Vergleich dargestellt werden. Gewertet werden maximal 3 Referenzen.
2. Erklärung, aus der die durchschnittlich jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten 3 Jahren ersichtlich ist (§ 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV), gegliedert nach Berufsgruppen, Angestellte und freie Mitarbeiter getrennt.
3. Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV).
Benennung der hierfür vorgesehenen technischen Fachkräfte und Aufzeigen der Organisationsstruktur, in die die technischen Fachkräfte integriert sind.
Benennung der Qualifikation und Berufserfahrung.
4. Beschreibung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Art. 46 Abs. 3 Nr. 3 VgV). Die Darstellung kann auch gemäß § 49 Abs. 1 VgV durch Vorlage eines Zertifikats nach DIN EN ISO 9001 ersetzt werden.
5. Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, Art. 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV.
6. Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.
7. Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unterauftrag zu vergeben beabsichtigt.
Bei Bewerbungen von Bietergemeinschaften können die unter den Ziffern 1-7 genannten Anforderungen von der Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden.
Natürliche Personen, die gemäß Rechtsvorschriften ihres Heimatstaats zur Führung der Berufsbezeichnung
„Architekt“ und/oder „Ingenieur“ berechtigt sind und die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung besitzen bzw. diese durch einen Verantwortlichen Partner/eine verantwortliche Partnerin erbringen können.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Weitere Informationen zu dem zu erteilenden Auftrag und zum Vergabeverfahren sind bei der unter Ziffer I.1) genannten Kontaktstelle erhältlich.
1. Die geforderten Nachweise nach III.1.1), III.1.2) sowie III.1.3) sind in einem Bewerberformular zusammengefasst.
2. Es wird darum gebeten, die Bewerbung entsprechend der Gliederung des Bewerbungsbogens übersichtlich und geordnet zusammen zu stellen.
3. Geforderte Erklärungen oder Nachweise sind gesondert zu erbringen; ein alleiniges Ankreuzen im Bewerbungsformular wird nicht als vollständige Erklärung gewertet.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs.6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt.
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr.2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.