Neubau/Ersatzbau Arberlandklinik Zwiesel 2035 – Aufhebung Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/02
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Zwiesel
NUTS-Code: DE229 Regen
Postleitzahl: 94227
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.arberlandkliniken.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau/Ersatzbau Arberlandklinik Zwiesel 2035 – Aufhebung
Projektsteuerungsleistungen mit Projektleitung für den Neubau/Ersatzbau Arberlandklinik Zwiesel.
Arberlandstraße 1
94227 Zwiesel
Projektsteuerungsleistungen mit Projektleitung für den Neubau/Ersatzbau Arberlandklinik Zwiesel – Aufhebung des Vefahrens.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Aufhebung des Verfahrens: Aufgrund der hohen Eigenmittelbelastung des Landkreises Regen durch verschiedene laufende und anstehende Baumaßnahmen und nun auch verstärkt durch eine deutlich reduzierte Fördermittelzusage bei einer Klinikbaumaßnahme in Viechtach, hat der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Arberlandkliniken am 20.4.2021 die Entscheidung getroffen, die weiteren Planungen bezüglich des Projekts Arberlandklinik Zwiesel 2035 nicht wie geplant voranzutreiben, da die Finanzierung durch den Landkreis Regen zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesichert ist.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHPRYEL
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich zu rügen, bei Verstößen, die sich aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben, bis spätestens zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist (§ 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB). Teilt der Auftraggeber mit, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, kann innerhalb von 15 Kalendertagen ein Nachprüfungsantrag bei der o. a. Vergabekammer schriftlich gestellt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung (per Fax oder elektronischem Weg) der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung (§ 134 Abs. 1 GWB).