Einrichtung und Betrieb einer Impf-Hotline
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hof
NUTS-Code: DE249 Hof, Landkreis
Postleitzahl: 95032
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-hof.de
Abschnitt II: Gegenstand
Einrichtung und Betrieb einer Impf-Hotline
Dem Landkreis Hof (Landkreis) und der Stadt Hof kommt die öffentliche Aufgabe der Impfung der Bevölkerung des Landkreises und der Stadt Hof gegen das Corona-Virus zu. Zum Landkreis Hof gehören 27 Städte und Gemeinden mit rund 95 000 Einwohnern, die Stadt Hof hat rund 45 000 Einwohner. Zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe betreibt der Landkreis das Impfzentrum Hofer Land.
Die Vergabe von Terminen für die Impfung und Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der Terminvergabe hat der Landkreis mit Aufnahme des Betriebs des Impfzentrums Hofer Land im Dezember 2020 an einen privaten Dritten übertragen.
Mit der vorliegenden Ausschreibung soll der Auftrag vergeben werden zur Erbringung dieser Dienstleistung ab dem 1.6.2021. Eine nahtlose Fortsetzung der Dienstleistung hat für den Landkreis höchste Priorität.
Der Auftragnehmer übernimmt für den Landkreis die Einrichtung und den Betrieb eines Telefondienstes zur Terminvergabe für das Impfzentrum Hofer Land (Impf-Hotline).
Hof
Der Auftragnehmer übernimmt für den Landkreis die Einrichtung und den Betrieb eines Telefondienstes zur Terminvergabe für das Impfzentrum Hofer Land (Impf-Hotline) ab dem 1.6.2021. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2021.
Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen für den Landkreis:
a) Entgegennahme von Anrufen zur Vereinbarung eines Impftermins im Impfzentrum Hofer Land,
b) Aufnahme der persönlichen Daten der Anrufer für die Registrierung in der bayerischen Impfsoftware,
c) Vergabe von Terminen unter Nutzung eines vom Landkreis oder vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten Terminierungstools,
d) Beantwortung von organisatorischen Fragen der Anrufer im Zusammenhang mit der Terminvergabe.
Der Auftragnehmer betreibt die Impf-Hotline zu folgenden Zeiten:
a) Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr,
b) Sonnabend, Sonntag und an gesetzlichen Feiertagen von 9.00 bis 16.00 Uhr.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Zahl an Mitarbeitern einzusetzen, um die eingehenden Anrufe zuverlässig beantworten zu können. Er setzt zur Erbringung seiner Leistungen nur geschulte Mitarbeiter ein.
2-malige Verlängerungsoption für je 6 Monate.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
— Der AG betreibt ein Impfzentrum für sein Gebiet (LK Hof) und das der kreisfreien Stadt Hof (SK Hof). Das Impfen in den Impfzentren ist die zentrale Strategie gegen die Corona-Pandemie,
— die Organisation und Durchführung der telefonischen Terminvergabe und Registrierung der Patienten hat der AG am 27.12.2020 in einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb als Unterschwellenauftrag vergeben (Erstauftrag). Diese Vergabe stand unter enormem Zeitdruck, weil das Impfzentrum den Betrieb am 4.1.2021 aufnehmen sollte,
— Erfahrungen mit einem derartigen Auftrag lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Aufgrund der damaligen, sehr dünnen Datenlage schätzte der AG das tägliche Anrufaufkommen auf 500 Anrufe. Der AG ging davon aus, dass der Auftrag längst beendet sein würde, bevor die kumulierte Vergütung für den Erstauftrag den Schwellenwert erreichen würde,
— durch die Rechnung des AN für den Monat Februar (datiert 8.3.2021) wurde dem AG klar, dass die kumulierte Vergütung für den Erstauftrag den Schwellenwert bereits im ab April 2021 überschreiten würde und voraussichtlich im Juni um das Doppelte übersteigen würde. Tatsächlich gingen statt der geschätzten 500 Anrufe täglich rund 5.000 Anrufe ein,
— für diese Masse an Anrufen sind mehrere Gründe verantwortlich, die für den AG schon einzeln nicht absehbar waren – in ihrer Gesamtheit jedoch völlig unabsehbar waren:
—— Die Inzidenzzahlen des Landkreises Hof und der Stadt Hof sind nach Erteilung des Erstauftrags im bundesweiten Vergleich deutlich überdurchschnittlich angestiegen. Während LK und SK Hof Anfang Januar noch keine auffällig hohen Inzidenzzahlen aufwiesen, befanden sich LK und SK Hof ab Anfang Februar nahezu dauerhaft unter den 15 LK/SK mit den höchsten Werten (vgl. Tägliche Lageberichte des RKI),
—— die in ihrer Gewalt nicht erwartete dritte Welle, kam Anfang März in Deutschland an, wie RKI-Chef Wieler am 11.3.2021 bestätigte,
—— seit Januar/Februar 2021 verbreiten sich Mutanten des Corona-Virus, insbesondere die sog. britische Mutante, und sorgen bei der Bevölkerung für Verunsicherung,
—— Zweifel Verträglichkeit und Nebenwirkungen von Impfstoffen führen dazu, dass viele Menschen, die bereits einen Termin hatten, erneut anriefen, um sich über den zu empfangenen Impfstoff zu Informieren. Dies betrifft insbesondere den im Impfzentrum des AG verimpften Impfstoff AstraZeneca.
— Die ursprüngliche Aufwandsschätzung war damit obsolet,
— zwar verliert eine Auftragswertschätzung nicht durch eine Veränderung der Verhältnisse ihre Validität. Hier wäre es allerdings zu einer massiven Überschreitung des Schwellenwertes gekommen,
— um sich nicht dem Vorwurf einer unzutreffenden Auftragswertschätzung auszusetzen und um den nun in seinem Ausmaß veränderten Auftrag erneut dem Markt zuzuführen und somit dem vergaberechtlichen Prinzip des Wettbewerbs zu entsprechen, hat sich der AG entschieden, den Unterschwellenauftrag schnellstmöglich zu beenden und eine neue Vergabe des Auftrags als Überschwellenauftrag zu veranlassen,
— eine schnellstmögliche Beendigung des laufenden Auftrags unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfristen und die unbedingt notwendige nahtlose Fortsetzung des Hotline machen dem AG ein Abwarten der Fristen eines Regelverfahrens unmöglich. Die zu erwartenden massive Schwellenwertüberschreitung beruht auf den dargestellten Gründen, die der AG nicht absehen konnte. Gewichtige Gründe des Allgemeinwohls machen eine unbedingt nahtlose Leistungsfortsetzung notwendig,
— der AG hat die für eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb erforderlichen drei Angebote eingeholt,
— Dieses Vorgehen ist in Übereinstimmung mit Empfehlung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 19.3.2020 und der Kommission vom 9.9.2015.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Einrichtung und Betrieb einer Impf-Hotline
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bamberg
NUTS-Code: DE241 Bamberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 96052
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.