Verlängerung der corona-bedingten Bereitstellung eines cloudbasierten Kommunikationswerkzeugs
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.km.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verlängerung der corona-bedingten Bereitstellung eines cloudbasierten Kommunikationswerkzeugs
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK; im Folgenden Auftraggeber genannt) benötigt während der „Corona“-bedingten Schulschließungen und „Corona“-bedingten Einschränkungen des Schulbetriebs in Ergänzung zu der von „mebis – Landesmedienzentrum Bayern“ zur Verfügung gestellten pädagogischen Schulplattform eine zusätzliche cloudbasierte Kommunikationsplattform für interessierte „weiterführende“ bayerische Schulen sowie die Erbringung von damit verbundenen weiteren Dienstleistungen zur Unterstützung der Schulen bei der Aufrechterhaltung ihres Bildungsauftrags.
Unterstützt werden sollen dabei synchrone (Messenger-Dienste und Telefon- oder Videokonferenzen bei gleichzeitiger Dokumentenbearbeitung inkl. Bereitstellung entsprechender Online-Bearbeitungsprogramme) sowie asynchrone Kommunikationsformen (Messenger-Dienste, einfaches, strukturiertes Ablegen und Teilen von Dateien).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angaben zum Gesamtwert der Beschaffung bzw. zum Wert des Auftrages/Loses zum Zeitpunkt des Abschlusses des Auftrages sowie nach dessen Änderungen entsprechen jeweils nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrages/Loses. Diese Werte werden gemäß Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 39 Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht, da dies unter anderem den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen – insbesondere im Hinblick auf künftige vergleichbare Aufträge – beeinträchtigen würde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Für einen Eintrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 GWB gelten die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen. Danach endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit nach § 135 GWB 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Der bestehende EVB-IT-System-Vertrag mit dem bisherigen Anbieter wird zu unveränderten Bedingungen bis zum 31.7.2021 fortgeführt.
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Der abgeschlossene EVB-IT-System-Vertrag mit dem bisherigen Anbieter wird für den Zeitraum vom 1.5.2021 bis zum 31.7.2021 zu unveränderten Bedingungen fortgeführt.
In Folge der weitergehenden pandemiebedingten Einschränkungen des Schulbetriebes, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren (Virusmutationen, „dritte Welle“, neuerlicher Distanzunterricht in großem Umfang), ist es erforderlich, die vom bisherigen Auftragnehmer bereitgestellte Kommunikationsplattform bis zum Ende des laufenden Schuljahres zur Verfügung zu stellen (Art. 72 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU). Ein Wechsel des Auftragnehmers kann zudem aufgrund des erheblichen zusätzlichen Aufwandes und dem damit einhergehenden Risiko einer Versorgungslücke im laufenden Schuljahr nicht erfolgen: Zur Schaffung eines soliden Übergangsszenarios zum Nachfolgewerkzeug („ViKo 2021“) ist eine Transitionsphase erforderlich, damit der reibungslose Übergang für die Schulen gerade mit Blick auf die massiven Beeinträchtigungen der schulischen Abläufe durch die 3. Welle der Corona-Pandemie abgesichert wird (Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU).