Zulassungsverfahren Provider Alarmübertragungsanlage
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Traunstein
NUTS-Code: DE21M Traunstein
Postleitzahl: 83278
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ils-ts.de
Abschnitt II: Gegenstand
Zulassungsverfahren Provider Alarmübertragungsanlage
Mit dieser Bekanntmachung wird kein offenes Verfahren, sondern ein Zulassungsverfahren (sog. Open-House-Verfahren) bekannt gemacht. Aus Gründen der Transparenz werden das Zulassungsverfahren und seine Konditionen im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht.
Gegenstand des Verfahrens ist die Zulassung von Vertragspartnern zum Betrieb von Alarmübertragungsanlagen zur Aufschaltung von Brandmeldeanlagen im Bereich der Integrierten Leitstelle Traunstein. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen wird im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allen geeigneten Interessenten jederzeit, d. h. auch nach dem erstmaligen Vertragsstart, der Abschluss eines Providervertrags angeboten.
Die Integrierte Leitstelle hat gemäß Art. 2 Abs. 2 ILSG die hoheitliche Aufgabe, Brandmeldeanlagen zur Feuerwehralarmierung, deren Errichtung nach einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift vorgeschrieben ist oder angeordnet wurde (notwendige Brandmeldeanlagen) und für welche die Aufschaltung an die zuständige alarmauslösende Stelle vorgeschrieben ist, entgegenzunehmen.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe plant der Zweckverband, nichtexklusive Verträge mit einem oder mehreren Dritten als Provider für den Betrieb einer Alarmübertragungsanlage – AÜA – zur Aufschaltung von Brandmeldeanlagen zu schließen.
Die Zulassung der Betreiber zu dem verfahrensgegenständlichen Betreibervertrag erfolgt im Rahmen eines sog. Open-House-Verfahrens.
Es handelt sich hierbei nicht um ein klassisches Vergabeverfahren, sondern um ein reines Zulassungsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unterliegen reine Zulassungsverfahren nicht dem Vergaberecht, da aufgrund der fehlenden Auswahlentscheidung kein Wettbewerb stattfindet. Der Zweckverband als Vertragspartner trifft selbst keine Entscheidung über die Auswahl der Vertragspartner.
Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht geführt. Ein Vertragsschluss erfolgt mit allen Antragstellern, die die Voraussetzungen zum Vertrag erfüllen und dies durch die geforderten Eigenerklärungen und Nachweise nachweisen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Basisinformationen zum Unternehmen des Antragstellers (Name, Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr, Kontaktdaten) bzw. zu den an der Antragsgemeinschaft beteiligten Unternehmen (Name, Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr, Kontaktdaten, Leistungsanteil) (soweit zutreffend) (Formblatt B.2.),
2. Angaben zu einer Eintragung ins Handelsregister sowie zu einer Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft (soweit zutreffend) – (Formblatt B.3.),
3. Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und Erfüllung der Anforderungen entsprechend den in der Eigenerklärung genannten Normen:
Eigenerklärung des Antragstellers, dass die in § 123 GWB und die in § 124 GWB bzw. die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Ausschlusskriterien nicht vorliegen und § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und § 3 Abs. 1 Entgelttransparenzgesetz erfüllt werden; bzw. Eigenerklärung für ausländische Antragsteller, dass keine Ausschlusskriterien vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit §§ 123, 124 GWB bzw. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vergleichbar sind und alle Anforderungen erfüllt werden, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und § 3 Abs. 1 Entgelttransparenzgesetz vergleichbar sind.
Hinweis: Diese Erklärung ist für jedes Mitglied der Antragsgemeinschaft und jedes Unternehmen, dessen Kapazität der Antragsteller für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will (Eignungsleihe), zusätzlich zur Erklärung des Antragstellers gesondert abzugeben. (Formblatt B.4.),
4. Eigenerklärung (soweit erforderlich) der Antragsgemeinschaftsmitglieder zur gesamtschuldnerischen Haftung und Benennung desjenigen, der die Antragsgemeinschaft vertritt einschließlich Nachweis der Vertretungsmacht (Formblatt B.5.).
5. Im Fall einer Eignungsleihe (soweit zutreffend): Eigenerklärung zur Eignungsleihe, einschließlich Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers/sonstigen Dritten (Formblatt B.6.) Das Unternehmen, dessen Kapazitäten der Antragsteller für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, muss folgende Erklärungen vorlegen:
a) Erklärungen, dass die in § 123 und die in § 124 bzw. die in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Ausschlusskriterien nicht vorliegen und § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und § 3 Abs. 1 Entgelttransparenzgesetz erfüllt werden; bzw. Eigenerklärung für ausländische Antragsteller, dass keine Ausschlusskriterien vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit §§ 123, 124 GWB bzw. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vergleichbar sind und alle Anforderungen erfüllt werden, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und § 3 Abs. 1 Entgelttransparenzgesetz vergleichbar sind. (Formblatt B.02.);
b) Nachweis der Eignung des Unternehmens, dessen Kapazitäten der Antragsteller für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, in Bezug auf die Eignungskriterien entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. (Verwendung des entsprechenden Formblatts (soweit vorhanden) je nachdem, welche Eignung in Anspruch genommen werden soll).
6. Eigenerklärung zum Jahresumsatz (netto) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren. Die Angaben sind für die Geschäftsjahre getrennt voneinander auszuweisen. Hierzu ist das Formblatt B.7. zu verwenden.
Die Umsätze von Mitgliedern einer Antragsgemeinschaft werden addiert. Umsätze von Unterauftragnehmern und sonstigen geliehenen Dritten werden gewertet, wenn eine Verpflichtungserklärung des betreffenden Unterauftragnehmers/sonstigen geliehenen Dritten vorgelegt wird.
7. Nachweis über das Vorliegen einer Betriebshaftpflichtversicherung, die auch Betriebsunterbrechungen erfasst, in der folgenden Höhe: Deckungssumme 10,0 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden, sowie 10,0 Mio. EUR für Vermögensschäden, jeweils je Versicherungsfall.
Dem Antrag müssen ein Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung (Bescheinigung) in der verlangten Höhe bzw. eine schriftliche Erklärung des Versicherers zur Erhöhung der Betriebshaftpflichtversicherung im Fall eines Vertragsschlusses beigefügt werden. Im Falle von Antragsgemeinschaften ist ein entsprechender Nachweis von jedem Mitglied der Antragsgemeinschaft bzw. ein Nachweis zu einer gemeinsamen Versicherung einzureichen (Formblatt B.8.).
8. Liste der wesentlichen in den letzten fünf Kalenderjahren (seit 2016) vom Antragsteller erbrachten vergleichbaren Leistungen unter Angabe:
— des Meldeempfängers (z. B. Leitstelle),
— des Auftragsgegenstandes (Vertragsgebiet; Anzahl der aufgeschalteten Objekte/BMA, verwendete Übertragungstechnik),
— der Leistungs-/Ausführungszeit,
— der vollständigen Adresse des Vertragspartners mit Benennung des zuständigen Ansprechpartners einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Vergleichbar sind Leistungen des Betriebs einer Alarmübertragungsanlage zur Aufschaltung von Brandmeldeanlagen.
Diese Liste der Referenzen dient der Prüfung der beruflichen Leistungsfähigkeit (Formblatt B.9.).
10. Nachweis über die Implementierung eines Qualitätsmanagementsystems im Unternehmen des Antragstellers (Formblatt B.10.).
Der Nachweis kann entweder durch Vorlage einer Zertifizierung in diesem Bereich oder aber durch Beschreibung der der Maßnahmen zur Qualitätssicherung geführt werden.
11. Nachweis der Zertifizierung des Unternehmens gem. DIN 14675 als „Fachfirma für Brandmeldeanlagen“.
Die Zulassungsstelle erkennt auch gleichwertige Bescheinigungen von akkreditierten Stellen aus anderen Staaten an. Konnte ein Antragsteller aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die betreffende Zertifizierung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder aus anderen Gründen nicht einholen, so erkennt die Zulassungsstelle auch andere Unterlagen über gleichwertige Qualitätssicherungssysteme an, sofern der Antragsteller nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.
Dem Antrag müssen die genannten Nachweise (Bescheinigungen/Zertifizierungen) beigefügt werden. Im Falle von Antragsgemeinschaften ist ein entsprechender Nachweis von jedem Mitglied der Antragsgemeinschaft einzureichen, das zur Erfüllung fachlicher Vertragspflichten aus dem Providervertrag vorgesehen ist (Formblatt B.11.).
Zugelassen werden nur Antragsteller, die mindestens 3 Referenzen des Betriebs einer Alarmübertragungsanlage zur Aufschaltung von Brandmeldeanlagen mit einer Anzahl von mindestens 300 aufgeschalteten Objekten aufweisen können (Formblatt B.9).
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten (Formblatt B.12).
Abschnitt IV: Verfahren
Nicht einschlägig.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Bitte beachten Sie zu den Bedingungen und zum Ablauf des Zulassungsverfahrens die Verfahrensbedingungen – Verfahrensunterlage A.
B) Die Verfahrensunterlagen bestehen aus der soeben genannten Verfahrensunterlage A nebst Anlage A.1, den Formblättern zur Antragsabgabe (Vergabeunterlage B.1 bis B.12) sowie dem Muster-Vertragsentwurf (Verfahrensunterlage C) nebst Anlagen. Bei den Anlagen C_020 bis C_210 (AB Brandmeldeanlagen ILS Traunstein V1.09_neutrale Version nebst Anlagen) handelt es sich um die Anschlussbedingungen des Zweckverbands in der zukünftigen Form. Die derzeit aktuell gültige Version der Anschlussbedingungen ist zu rein informatorischen Zwecken als Verfahrensunterlage D_00_TAB-Brandmeldeanlagen-ILS-Traunstein-V1.08 zum Download verfügbar.
C) Open-House-Verfahren/Zulassungsverfahren:
Die Zulassung von Vertragspartnern erfolgt in einem Open-House-Verfahren, welches keinen öffentlichen Auftrag im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates darstellt. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz an die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zugewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung der hier vertragsgegenständlichen Leistungen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie zum Beispiel der Verfahrensbezeichnung „Offenes Verfahren“, sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Soweit im Rahmen des Zulassungsverfahrens auf vergaberechtliche Normen Bezug genommen wird, ist hiermit keine Selbstverpflichtung des Zweckverbands verbunden.
D) Wir weisen zudem nochmals darauf hin, dass eine Einreichung der Zulassungsanträge nicht über die Angebotsfunktion, sondern über die Kommunikationsfunktion der Vergabeplattform erfolgen muss.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Es handelt sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um ein Vergabeverfahren, sondern um ein reines Zulassungsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unterliegen reine Zulassungsverfahren nicht dem Vergaberecht, da aufgrund der fehlenden Auswahlentscheidung kein Wettbewerb stattfindet. Der Zweckverband als Vertragspartner trifft selbst keine Entscheidung über die Auswahl der Vertragspartner. Daher ist der Vergaberechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen nicht eröffnet. Sollte der Nachprüfungsantrag eines Bieters von der Vergabekammer wegen Unzuständigkeit abgelehnt werden, übernimmt die Auftraggeberin hierfür keine Haftung.
Sollte ein Antragsteller/Interessent vertreten, dass entgegen der Auffassung des Zweckverbands ein Vergabeverfahren durchzuführen wäre, so weist der Zweckverband rein vorsorglich auf folgende Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen hin:
1. Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Vergabeverstoß im Zulassungsverfahren erkannt und gegenüber dem Zweckverband nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Teilt der Zweckverband mit, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, kann ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung schriftlich gestellt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB), wobei für die Fristwahrung der Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer maßgeblich ist.
2. Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses mit Berufung auf § 135 Abs. 1 GWB auf Grundlage des Zulassungsverfahrens vergaberechtlich nur unter folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden:
— Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist,
— hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.