Überholung Antriebseinheiten von „Combino“-Straßenbahnen
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 86152
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: +49 821 / 6500-14312
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.sw-augsburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Überholung Antriebseinheiten von „Combino“-Straßenbahnen
Überholung Antriebseinheiten von Combino Straßenbahnen.
Generalüberholung an allen Antriebseinheitensätzen für 43 Niederflurstraßenbahnen (Hersteller: Siemens; Modell: Combino) sowie 9 Getrieben und 1 Fahrmotor. 1 Antriebseinheitensatz besteht aus 6 Antriebseinheiten, diese bestehen wiederum aus je 1 Fahrmotor und 2 Getrieben.
Es handelt sich um Antriebseinheiten, die bereits 16 Jahre im Einsatz sind. Alle Antriebseinheiten müssen zerlegt, gereinigt, geprüft und neu lackiert werden. Die Lager und die Verzahnung sind zu tauschen. Bei Bedarf sind Bremsscheiben und Motorteile zu tauschen und Modifikationen an Kegelrollenlagern durchzuführen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Überholung Antriebseinheiten von „Combino“-Straßenbahnen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidenheim
NUTS-Code: DE11C Heidenheim
Postleitzahl: 89522
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/
Der Antrag ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der ausschreibenden Stelle/dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB hat ein Bewerber/Bieter innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang einer Mitteilung der ausschreibenden Stelle/des Auftraggebers, wonach einer Rüge des Bewerbers/Bieters nicht abgeholfen wird, einen Nachprüfungsantrag zu stellen. Ansonsten ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Im Übrigen wird auf die weiteren Präklusionsregelungen des § 160 Abs. 3 GWB hingewiesen.